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Für Tirols Arbeitnehmer - AK - Tirol

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Gem. § 20 lit. a L-VBG umfasst der Begriff<br />

„Dienstzeit“ im Sinne der §§ 20 bis 33 L-VBG<br />

die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden<br />

und Überstunden sowie nur jene Teile<br />

der Bereitschaft und des Journaldienstes, während<br />

derer der Vertragsbedienstete verpflichtet<br />

ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.<br />

Jedoch nicht erforderlich ist der Bereitschaftsdienst<br />

als solcher. Aus der Judikatur des Europäischen<br />

Gerichtshofes (z.B. RS Jäger, C-<br />

151/02; RS SIMAP, C-303/98 oder RS Pfeiffer,<br />

C-397/01) zur Arbeitszeitrichtlinie ergibt sich<br />

eindeutig und zweifelsfrei, dass Zeiten der<br />

Bereitschaft oder eines Journaldienstes unter<br />

den Begriff Arbeitszeit zu subsumieren sind und<br />

bei der Berechnung der maximalen wöchentlichen<br />

Höchstarbeitszeit einzurechnen sind.<br />

Gem. § 60 L-VBG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub,<br />

wenn der/die Vertragsbedienstete<br />

den Urlaub nicht bis zum 31. Dezember<br />

des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres<br />

verbraucht hat. Hat der bzw. die Vertragsbedienstete<br />

eine Elternkarenz in Anspruch genommen,<br />

so wird der Verfallstermin um jenen<br />

Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser<br />

Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten<br />

übersteigt. Diese Bestimmung führt dazu,<br />

dass bei Vertragsbediensteten, die eine Elternkarenz<br />

im gesetzlich zulässigen Ausmaß von<br />

2 Jahren in Anspruch nehmen, der Urlaubsanspruch<br />

aus dem der Geburt vorhergehenden<br />

Jahr in der Regel nach Ablauf der Karenz<br />

bereits verfallen ist. Da hiervon hauptsächlich<br />

Frauen betroffen sind, liegt nach Erachten der<br />

<strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> eine mittelbare Diskriminierung aufgrund<br />

des Geschlechts vor, die Art. 14 Abs. 1<br />

lit. c der Gleichbehandlungsrichtlinie widerspricht.<br />

Nach § 73 Abs. 2 lit. h L-VBG können Vertragsbedienstete<br />

bei Erreichen des gesetzlichen<br />

Pensionsantrittsalters gekündigt werden<br />

und verlieren somit ab diesem Zeitpunkt den<br />

erhöhten Kündigungsschutz. Dies widerspricht<br />

nach Rechtsansicht der <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> ebenfalls<br />

dem Art. 14 Abs. 1 lit. c der Gleichbehandlungsrichtlinie,<br />

da aufgrund des unterschiedlichen<br />

Pensionsantrittalters zwischen Männern und<br />

Frauen eine Kündigung, die ausschließlich an<br />

das Erreichen dieses Alters geknüpft wird, zu<br />

einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund<br />

des Geschlechts führt . Frauen können bei Vorliegen<br />

gleicher Bedingungen wie beispielsweise<br />

Dienstalter, Beschäftigungsausmaß<br />

oder Art der Tätigkeit generell 5 Jahre früher<br />

gekündigt werden als Männer und haben daher<br />

gar nicht die Möglichkeit, bis zu ihrem 65.<br />

Lebensjahr zu arbeiten.<br />

Die <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> stellt daher an den <strong>Tirol</strong>er Landtag<br />

die Forderung, das <strong>Tirol</strong>er Landesvertragsbedienstetengesetz<br />

dahingehend zu ändern, dass:<br />

• Sowohl Teilzeitbeschäftigte, die im Ausmaß<br />

von weniger als 30 Prozent der Vollbeschäftigung<br />

verwendet werden, als auch bis zur Dauer<br />

von 6 Monaten befristet Beschäftigte sowie<br />

fallweise Beschäftigte in den vollen Anwendungsbereich<br />

des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes<br />

fallen.<br />

• Vertragsbedienstete bei einem befristeten<br />

Dienstverhältnis, das vor dem 1. Juli 2003 begonnen<br />

hat und nach einer Dauer von mehr als<br />

3 Jahren durch Zeitablauf endet, eine Abfertigung<br />

gem. § 82 L-VBG zusteht.<br />

• Bei einer Verminderung des Beschäftigungsausmaßes<br />

das aliquote Ausmaß des<br />

noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in<br />

voller Höhe bestehen bleibt.<br />

• Ein Karenzurlaub nach dem <strong>Tirol</strong>er Mutterschutzgesetz<br />

2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz<br />

1979 oder dem <strong>Tirol</strong>er Eltern-Karenzurlaubsgesetz<br />

1998 bzw. dem Väterkarenzgesetz<br />

1989 den Verfall des Urlaubes um jenen<br />

Zeitraum hinausschiebt, den der Karenzurlaub<br />

dauert.<br />

• Alle vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

als Vertragsbedienstete/r zurückgelegten<br />

Dienszeiten sowohl für Rechte, die von der Dauer<br />

des Dienstverhältnisses abhängen als auch<br />

für die Berechnung des Vorrückungsstichtages<br />

zur Gänze berücksichtigt werden.<br />

• Die Verwaltungsdienstzulage sowie die besondere<br />

Zulage zum Monatsentgelt auch un-<br />

55<br />

Arbeit

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