Für Tirols Arbeitnehmer - AK - Tirol
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Gem. § 20 lit. a L-VBG umfasst der Begriff<br />
„Dienstzeit“ im Sinne der §§ 20 bis 33 L-VBG<br />
die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden<br />
und Überstunden sowie nur jene Teile<br />
der Bereitschaft und des Journaldienstes, während<br />
derer der Vertragsbedienstete verpflichtet<br />
ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.<br />
Jedoch nicht erforderlich ist der Bereitschaftsdienst<br />
als solcher. Aus der Judikatur des Europäischen<br />
Gerichtshofes (z.B. RS Jäger, C-<br />
151/02; RS SIMAP, C-303/98 oder RS Pfeiffer,<br />
C-397/01) zur Arbeitszeitrichtlinie ergibt sich<br />
eindeutig und zweifelsfrei, dass Zeiten der<br />
Bereitschaft oder eines Journaldienstes unter<br />
den Begriff Arbeitszeit zu subsumieren sind und<br />
bei der Berechnung der maximalen wöchentlichen<br />
Höchstarbeitszeit einzurechnen sind.<br />
Gem. § 60 L-VBG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub,<br />
wenn der/die Vertragsbedienstete<br />
den Urlaub nicht bis zum 31. Dezember<br />
des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres<br />
verbraucht hat. Hat der bzw. die Vertragsbedienstete<br />
eine Elternkarenz in Anspruch genommen,<br />
so wird der Verfallstermin um jenen<br />
Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser<br />
Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten<br />
übersteigt. Diese Bestimmung führt dazu,<br />
dass bei Vertragsbediensteten, die eine Elternkarenz<br />
im gesetzlich zulässigen Ausmaß von<br />
2 Jahren in Anspruch nehmen, der Urlaubsanspruch<br />
aus dem der Geburt vorhergehenden<br />
Jahr in der Regel nach Ablauf der Karenz<br />
bereits verfallen ist. Da hiervon hauptsächlich<br />
Frauen betroffen sind, liegt nach Erachten der<br />
<strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> eine mittelbare Diskriminierung aufgrund<br />
des Geschlechts vor, die Art. 14 Abs. 1<br />
lit. c der Gleichbehandlungsrichtlinie widerspricht.<br />
Nach § 73 Abs. 2 lit. h L-VBG können Vertragsbedienstete<br />
bei Erreichen des gesetzlichen<br />
Pensionsantrittsalters gekündigt werden<br />
und verlieren somit ab diesem Zeitpunkt den<br />
erhöhten Kündigungsschutz. Dies widerspricht<br />
nach Rechtsansicht der <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> ebenfalls<br />
dem Art. 14 Abs. 1 lit. c der Gleichbehandlungsrichtlinie,<br />
da aufgrund des unterschiedlichen<br />
Pensionsantrittalters zwischen Männern und<br />
Frauen eine Kündigung, die ausschließlich an<br />
das Erreichen dieses Alters geknüpft wird, zu<br />
einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund<br />
des Geschlechts führt . Frauen können bei Vorliegen<br />
gleicher Bedingungen wie beispielsweise<br />
Dienstalter, Beschäftigungsausmaß<br />
oder Art der Tätigkeit generell 5 Jahre früher<br />
gekündigt werden als Männer und haben daher<br />
gar nicht die Möglichkeit, bis zu ihrem 65.<br />
Lebensjahr zu arbeiten.<br />
Die <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> stellt daher an den <strong>Tirol</strong>er Landtag<br />
die Forderung, das <strong>Tirol</strong>er Landesvertragsbedienstetengesetz<br />
dahingehend zu ändern, dass:<br />
• Sowohl Teilzeitbeschäftigte, die im Ausmaß<br />
von weniger als 30 Prozent der Vollbeschäftigung<br />
verwendet werden, als auch bis zur Dauer<br />
von 6 Monaten befristet Beschäftigte sowie<br />
fallweise Beschäftigte in den vollen Anwendungsbereich<br />
des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes<br />
fallen.<br />
• Vertragsbedienstete bei einem befristeten<br />
Dienstverhältnis, das vor dem 1. Juli 2003 begonnen<br />
hat und nach einer Dauer von mehr als<br />
3 Jahren durch Zeitablauf endet, eine Abfertigung<br />
gem. § 82 L-VBG zusteht.<br />
• Bei einer Verminderung des Beschäftigungsausmaßes<br />
das aliquote Ausmaß des<br />
noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in<br />
voller Höhe bestehen bleibt.<br />
• Ein Karenzurlaub nach dem <strong>Tirol</strong>er Mutterschutzgesetz<br />
2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz<br />
1979 oder dem <strong>Tirol</strong>er Eltern-Karenzurlaubsgesetz<br />
1998 bzw. dem Väterkarenzgesetz<br />
1989 den Verfall des Urlaubes um jenen<br />
Zeitraum hinausschiebt, den der Karenzurlaub<br />
dauert.<br />
• Alle vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
als Vertragsbedienstete/r zurückgelegten<br />
Dienszeiten sowohl für Rechte, die von der Dauer<br />
des Dienstverhältnisses abhängen als auch<br />
für die Berechnung des Vorrückungsstichtages<br />
zur Gänze berücksichtigt werden.<br />
• Die Verwaltungsdienstzulage sowie die besondere<br />
Zulage zum Monatsentgelt auch un-<br />
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Arbeit