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Pidinger Gemeinde-Report - Gemeinde Piding

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<strong>Gemeinde</strong>-<strong>Report</strong> Mai 2012<br />

62<br />

Unternehmerforum <strong>Piding</strong><br />

Aktuelles aus der Rechtsprechung<br />

Farbdiktat des Vermieters unzulässig<br />

Eine Mietvertragsklausel benachteiligt den<br />

Mieter unangemessen, wenn sie Ihn verpflichtet<br />

die Räume während des Mietverhältnisses<br />

in einem vorgegebenen Farbton (z.B. Weiß) zu<br />

dekorieren. Dies gilt selbst dann, wenn der<br />

Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses die<br />

Wohnräume mit einem neuen weißen Anstrich<br />

übernommen hat. Der Vermieter hat kein berechtigtes<br />

Interesse daran, dem Mieter während<br />

der Mietzeit eine bestimmte Dekoration<br />

vorzuschreiben. Etwas anderes gilt nur, wenn<br />

die Farbwahlklausel ausschließlich für den<br />

Zeitpunkt der Rückgabe der Räume Geltung<br />

beansprucht. Denn zum Ende der Mietzeit hat<br />

der Vermieter ein berechtigtes Interesse, die<br />

Wohnung in einer Dekoration zurückzuerhalten,<br />

die von möglichst vielen Interessenten<br />

akzeptiert wird und damit einer baldigen<br />

Weitervermietung nicht entgegensteht.<br />

Eine unzulässige Farbwahlklausel hat die Unwirksamkeit<br />

der Schönheitsreparaturklausel<br />

im Mietvertrag zur Folge, so dass für den<br />

Mieter keine Verpflichtung zur Durchführung<br />

von Schönheitsreparaturen besteht.<br />

(BGH, Urt. v. 22.02.2012 – VIII ZR 205/11)<br />

Unfallschadensregulierung -<br />

Abschleppkosten<br />

Der Geschädigte, dessen Fahrzeug unmittelbar<br />

nach einem Unfall abgeschleppt werden<br />

muss, ist nicht verpflichtet vor Beauftragung<br />

eines Abschleppunternehmens Preisvergleiche<br />

mit anderen Anbietern anzustellen.<br />

Dies ist dem Geschädigten in der konkreten<br />

Situation unzumutbar.<br />

(AG Stade, Urt. v. 10.01.2012, 61 C 946/11)<br />

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Ahornstraße 30 · 83451 <strong>Piding</strong> · Tel. 0 86 51 / 690 500<br />

Eintritt von Regenwasser<br />

Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt<br />

in eine im Keller gelegenen Garage und<br />

von dort aus in angrenzende Räume, ist kein<br />

Versicherungsfall in der Elementarschadenversicherung<br />

gegeben. Eine „Überschwemmung“<br />

im Sinne der Versicherungsbedingungen kann<br />

nur angenommen werden, wenn sich außerhalb<br />

des Gebäudes auf der Geländeoberfläche<br />

des versicherten Grundstücks erhebliche Wassermengen<br />

ansammeln. Deshalb liegt kein<br />

Versicherungsfall vor, wenn sich das Wasser in<br />

dem Gebäude angesammelt hat, weil es von<br />

der Straße in das Gebäude gelaufen ist.<br />

(zuletzt OLG Oldenburg, Urt. v. 20.11.2011, 5 U 160/11;<br />

vgl. auch BGH VersR 05, 828)<br />

Regress des Haftpflichtversicherers<br />

bei absoluter Fahruntüchtigkeit<br />

Der Versicherungsnehmer (VN) führte mit<br />

einer Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille<br />

ein Kraftfahrzeug. Im Zustand absoluter<br />

Fahruntüchtigkeit war er mit seinem PKW von<br />

der Fahrbahn abgekommen und gegen eine<br />

Grundstücksmauer geprallt. Entsprechend den<br />

Versicherungsbedingungen regulierte der Kfz-<br />

Haftpflichtversicherer den Schaden des Grundstückseigentümers.<br />

Im Anschluss fordert er<br />

von seinem VN im Wege des Regresses die Erstattung<br />

der Versicherungsleistung zu 100%.<br />

Der BGH gab dem Versicherer Recht. Er entschied,<br />

dass ein Versicherer in Ausnahmefällen<br />

bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen<br />

Obliegenheit durch den VN die Leistung<br />

vollständig versagen und den VN in voller<br />

Höhe in Regreß nehmen kann. Einen solchen<br />

Ausnahmefall sah der BGH in der absoluten<br />

Fahruntüchtigkeit des VN. Damit hatte der VN<br />

nicht nur den Entzug der Fahrerlaubnis zu beklagen<br />

sondern neben dem Eigenschaden an<br />

seinem PKW zusätzlich den verursachten<br />

Fremdschaden in voller Höhe selbst zu tragen.<br />

(BGH, Urt. V. 11.01.2012, IV ZR 251/10)<br />

J ● P<br />

A N WA LT S K A N Z L E I<br />

JÜRGEN PIRKENSEER<br />

Ahornstraße 30 · 83451 <strong>Piding</strong><br />

Internet: www.pirkenseer.de<br />

e-Mail: anwaltskanzlei.pirkenseer@t-online.de<br />

Tel. 0 86 51 / 690 500 · Fax 0 86 51 / 690 501<br />

Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht<br />

Miet- u. Pachtrecht ● Erbrecht

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