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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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4.) Sind Sie als Verwalter zum Abschluss von Versicherungsverträgen berechtigt?<br />

Als <strong>Immobilienverwalter</strong> sind Sie grundsätzlich für die Maßnahmen der ordentlichen<br />

Verwaltung zuständig, dazu gehört auch die angemessene Versicherung der Liegenschaft und<br />

die Kündigung von Versicherungsverträgen. Mit dieser Tätigkeit können Sie auch einen<br />

Versicherungsmakler beauftragen (siehe dazu auch S. 4 – 5).<br />

5.) Welche Haftung trifft den <strong>Immobilienverwalter</strong>?<br />

Der <strong>Immobilienverwalter</strong> haftet nach § 1299 ABGB als Sachverständiger. Es wird von ihm<br />

die Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachmanns erwartet.<br />

Er kann sich im Schadensfall nicht darauf berufen, dass er zu einem in der<br />

Immobilienverwaltung anfallenden Sachverhalt zu wenig oder keine Fachkenntnisse hatte. Im<br />

Schadensfall haftet er schon bei leichter Fahrlässigkeit.<br />

6.) Unterschiede zwischen Einfamilienhaus, Mehrparteienhaus und gemischt genutzten<br />

Gebäuden bezüglich der Versicherung?<br />

Einfamilienhaus: Eigenheimversicherung<br />

Mehrparteienhaus: Wohngebäude<br />

Gemischt genutzte Gebäude: Bis zu 1/3 der Fläche gewerblich genutzt: Wohngebäude<br />

Mehr als 1/3 der Fläche gewerblich genutzt: Betriebsversicherung<br />

7.) Auf welche Zeitpunkte müssen Sie achten?<br />

� Zu Beginn der Berufsausübung Haftpflichtversicherung für<br />

<strong>Immobilienverwalter</strong>/innen abschließen (Rahmenvereinbarung).<br />

� Vor Baubeginn: Rohbauversicherung, Bauwesen- und<br />

Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen.<br />

� Ab Freigabe des Gebäudes von der Baubehörde (Übergabe von Bauträger an<br />

<strong>Immobilienverwalter</strong>/in): Gebäude abgehen und ausreichende Versicherungsdeckung<br />

abklären. Die Versicherungssummen müssen genau eingeschätzt und ein<br />

Deckungskonzept erstellt werden. Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen,<br />

soweit diese nicht vom Bauträger übernommen werden (Gebäude-, Haftpflicht- und<br />

Rechtsschutzversicherung).<br />

� Bei Vergrößerungen des Risikos, z.B. bei Umbau, Zubau oder Anschaffungen sollte<br />

der neue Wert bei der Versicherungssumme berücksichtigt werden.<br />

� Kündigungstermine für Versicherungen bieten einen Anlass für die regelmäßige<br />

Überprüfung des Versicherungsvertrags. Die Kündigungsfrist ist zu beachten.<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 15<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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