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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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Ist der Versicherungsnehmer mit dem Gutachten des vom Versicherer bestellten<br />

Sachverständigen nicht einverstanden, so steht es dem Versicherungsnehmer auch frei, einen<br />

Sachverständigen des jeweiligen Sachgebietes namhaft zu machen. Dieses Gutachten tritt an<br />

Stelle des Schiedsgutachterverfahrens.<br />

AK – 010 - Sachverständigen- und Schadensregulierungskosten<br />

Abweichend von §66 Abs. 2 VersVG. sind die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer<br />

durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, und zwar auch<br />

im Rahmen des Schiedsgutachterverfahrens zu ersetzen. Die Zuziehung des Sachverständigen<br />

oder eines Beistandes kann im Auftrage des Versicherungsnehmers oder des<br />

Versicherungsmaklers erfolgen.<br />

Weiters ist vereinbart, dass für die Schadenserledigung Kosten des Versicherungsmaklers in<br />

der Höhe von 1% der jeweiligen Schadenssumme auf Erstes Risiko jedoch mindestens € ____<br />

mitversichert sind. Schadensfälle unter einer Höhe von € _______ sind von dieser Regelung<br />

ausgenommen.<br />

AK – 011 - Gutachten/ Aushändigung an Versicherungsnehmer<br />

Ergänzend zum VersVG § 11 a. gilt vereinbart, dass der Versicherer verpflichtet ist, auf<br />

Verlangen des Versicherungsnehmers eine Abschrift, eines auf Grund eines Schadensfalles<br />

erstellten Gutachtens, auszuhändigen. Diese Vereinbarung bezieht sich auch auf Gutachten,<br />

welche nicht im Zusammenhang mit einer ärztlichen Untersuchung erstellt werden, sondern<br />

auch auf Gutachten für beschädigte oder zerstörte Sachwerte.<br />

AK – 012 - Zahlung der Entschädigung<br />

In Abänderung des § 11 Abs. 2 VersVG bzw. allenfalls bestehender, dem Versicherungsvertrag<br />

zugrunde liegenden einschlägigen Bestimmungen in Versicherungsbedingungen o. ä., kann der<br />

Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung 2 Wochen nach Anzeige des<br />

Schadens Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach<br />

Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein<br />

Sachverständigengutachten vor, so wird der Versicherer das telefonische Einvernehmen mit<br />

dem Sachverständigen über eine angemessene Akontozahlung herstellen.<br />

Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungsverpflichtung des Versicherers<br />

dem Grunde nach wird eine Akontierung ohne Präjudiz mit voller Rückzahlungsverpflichtung<br />

des Versicherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen.<br />

Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung etwaiger<br />

Vinkulargläubiger zur Auszahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer.<br />

AK – 013 - Verlängerung der Verjährung<br />

In Abänderung des § 12 Abs. 1 und 3 VersVG bzw. allenfalls bestehender dem<br />

Versicherungsvertrag zugrunde liegenden einschlägigen Bestimmungen in<br />

Versicherungsbedin-gungen o. ä., wird die Frist des § 12 Abs. 1 VersVG von 3 auf 5 Jahre<br />

und die Frist des § 12 Abs. 3 VersVG von 1 auf 3 Jahre verlängert.<br />

AK – 014 - Paritätisches Kündigungsrecht nach einem Schadensfall<br />

In Erweiterung des § 158 VersVG ist dieser auch auf alle nicht durch die §§ 96, 113 und 158<br />

VersVG erfaßten Sparten anwendbar.<br />

AK – 015 - Kündigungsklausel ohne Dauerrabattrückforderung<br />

Der Vertrag ist mit Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist, jeweils zur Hauptskadenz<br />

(Hauptfälligkeit), schriftlich, ohne Rückverrechnung von etwaigen Prämiennachlässen oder<br />

Vorteilen, die in Abhängigkeit der Laufzeit des Vertrages gewährt wurden (z.B. Treuebonus,<br />

usw.) kündbar.<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 27<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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