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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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Teil 1: Allgemeines Versicherungsrecht<br />

I. Gesetzliche Grundlagen<br />

1.Aufgaben des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />

Das WEG regelt u.a. die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters.<br />

Aus dem ABGB und dem WEG ergeben sich die Befugnisse und die Aufgaben des<br />

<strong>Immobilienverwalter</strong>s. Nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der <strong>Immobilienverwalter</strong> verpflichtet,<br />

die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Seine Aufgabe<br />

ist es, die Liegenschaft zu verwalten und die Weisungen der Mehrheit der<br />

Wohnungseigentümer zu befolgen. Weiters gehört zu seinen Pflichten auch der Abschluss<br />

von angemessenen Versicherungsverträgen.<br />

a) Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung: Dazu gehören gemäß § 28 Abs 1 Z 4 WEG<br />

u.a. neben der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung auch eine angemessene<br />

Feuerversicherung und eine Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümer.<br />

Über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer<br />

nach dem Verhältnis der Anteile. Dieser Beschluss ist für die Minderheit bindend. Beschlüsse<br />

über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung werden mit einfacher Mehrheit der<br />

Wohnungseigentümer gefasst und können nur wegen Verstößen gegen Gesetzesrecht oder<br />

formaler Mängel bei der Willensbildung angefochten werden.<br />

Wenn es keine Weisung der Wohnungseigentümer gibt, dann muss der Verwalter sowohl den<br />

Abschluss angemessener Versicherungen als auch deren Kündigung besorgen. Eine<br />

Beschränkung auf eine bestimmte Versicherungsart besteht nicht.<br />

b) Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nach § 29 WEG: Dazu gehören<br />

Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. über die Erhaltung<br />

hinausgehende bauliche Veränderungen (z.B. Neuinstallation einer Gegensprechanlage). Für<br />

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gilt zwar auch das Mehrheitsprinzip, die<br />

Anfechtungsgründe für solche Beschlüsse sind jedoch weit umfangreicher.<br />

Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über die Regelung des<br />

§ 29 WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden.<br />

2. Versicherungsverträge vor dem Hintergrund des Mietrechtsgesetzes (MRG)<br />

a) Anwendungsbereich des MRG<br />

Das MRG gilt gemäß § 1 Abs 1 MRG für die Miete von Wohnungen, einzelnen<br />

Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten.<br />

Gemäß § 1 Abs 2 MRG findet dieses u.a. keine Anwendung<br />

- für Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses überlassen worden sind,<br />

- für Ferienwohnungen,<br />

- Wohnungen, in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen<br />

oder Geschäftsräumlichkeiten.<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 3<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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