(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
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Teil 1: Allgemeines Versicherungsrecht<br />
I. Gesetzliche Grundlagen<br />
1.Aufgaben des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />
Das WEG regelt u.a. die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters.<br />
Aus dem ABGB und dem WEG ergeben sich die Befugnisse und die Aufgaben des<br />
<strong>Immobilienverwalter</strong>s. Nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der <strong>Immobilienverwalter</strong> verpflichtet,<br />
die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Seine Aufgabe<br />
ist es, die Liegenschaft zu verwalten und die Weisungen der Mehrheit der<br />
Wohnungseigentümer zu befolgen. Weiters gehört zu seinen Pflichten auch der Abschluss<br />
von angemessenen Versicherungsverträgen.<br />
a) Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung: Dazu gehören gemäß § 28 Abs 1 Z 4 WEG<br />
u.a. neben der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung auch eine angemessene<br />
Feuerversicherung und eine Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümer.<br />
Über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer<br />
nach dem Verhältnis der Anteile. Dieser Beschluss ist für die Minderheit bindend. Beschlüsse<br />
über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung werden mit einfacher Mehrheit der<br />
Wohnungseigentümer gefasst und können nur wegen Verstößen gegen Gesetzesrecht oder<br />
formaler Mängel bei der Willensbildung angefochten werden.<br />
Wenn es keine Weisung der Wohnungseigentümer gibt, dann muss der Verwalter sowohl den<br />
Abschluss angemessener Versicherungen als auch deren Kündigung besorgen. Eine<br />
Beschränkung auf eine bestimmte Versicherungsart besteht nicht.<br />
b) Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nach § 29 WEG: Dazu gehören<br />
Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. über die Erhaltung<br />
hinausgehende bauliche Veränderungen (z.B. Neuinstallation einer Gegensprechanlage). Für<br />
Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gilt zwar auch das Mehrheitsprinzip, die<br />
Anfechtungsgründe für solche Beschlüsse sind jedoch weit umfangreicher.<br />
Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über die Regelung des<br />
§ 29 WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden.<br />
2. Versicherungsverträge vor dem Hintergrund des Mietrechtsgesetzes (MRG)<br />
a) Anwendungsbereich des MRG<br />
Das MRG gilt gemäß § 1 Abs 1 MRG für die Miete von Wohnungen, einzelnen<br />
Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten.<br />
Gemäß § 1 Abs 2 MRG findet dieses u.a. keine Anwendung<br />
- für Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses überlassen worden sind,<br />
- für Ferienwohnungen,<br />
- Wohnungen, in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen<br />
oder Geschäftsräumlichkeiten.<br />
Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 3<br />
Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at