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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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nicht, nur in einigen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bereichen, z.B. Kfz-<br />

Haftpflichtversicherung, Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer.<br />

III. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungen<br />

1.) Vertragsschluss<br />

Der Versicherungsvertrag kommt durch einen Antrag des Versicherungsnehmers und die<br />

Annahme der Versicherungsgesellschaft sowie die erste Prämienzahlung zustande. An diesen<br />

Antrag ist der Versicherungsnehmer für eine Bindungsfrist (häufig vier Wochen) gebunden.<br />

Die Annahme erfolgt durch die Zusendung der Versicherungspolizze. Grundsätzlich tritt der<br />

Schutz durch die Versicherung ein, wenn nach Zusendung der Versicherungspolizze die erste<br />

Prämie bezahlt wird. Häufig erteilt die Versicherungsgesellschaft auf Anfrage eine<br />

„vorläufige Deckungszusage“, das bedeutet, dass auch schon vor der ersten Prämienzahlung<br />

das Risiko versichert ist.<br />

2.) Abweichungen der Versicherungspolizze vom Antrag<br />

Wenn die Versicherungspolizze zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom Antrag<br />

abweicht, dann gilt der Versicherungsschein in der zugesendeten Ausfertigung, wenn der<br />

Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Bei<br />

Abweichungen zu Lasten des Versicherungsnehmers ist die Versicherungsgesellschaft<br />

verpflichtet, ausdrücklich auf diese Abweichung hinzuweisen. Tut sie das nicht, kommt der<br />

Vertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande.<br />

Wenn die Versicherungsgesellschaft der Hinweispflicht nachkommt und der<br />

Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht, dann kommt der Vertrag<br />

mit dem Inhalt der Versicherungspolizze zustande. Erfolgt der Widerspruch rechtzeitig, dann<br />

entsteht kein gültiger Versicherungsvertrag.<br />

3.) Anzeigepflichten<br />

Mit Antragstellung und auch während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer<br />

weitgehende Anzeigepflichten. Der Antragsteller hat alle ihm bekannten Umstände<br />

offenzulegen, die erheblichen Einfluss auf die Annahme des Versicherungsvertrages durch<br />

den Versicherer haben könnten. Es sind alle objektiven und subjektiven Umstände<br />

mitzuteilen, die den Eintritt eines Schadensereignisses mehr oder weniger wahrscheinlich<br />

machen, wie z.B. Bauweise und verwendete Baustoffe bei der Feuerversicherung, seltene<br />

Anwesenheit des Versicherungsnehmers in seiner Wohnung bei der Hausratsversicherung.<br />

Nach bestimmten Umständen wird im Antragsformular ausdrücklich gefragt.<br />

Wenn der Versicherungsnehmer den Anzeigepflichten schuldhaft nicht nachkommt oder<br />

unrichtige Angaben macht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag<br />

wegen arglistiger Täuschung anfechten. Versicherungsschutz wird in diesem Fall nicht<br />

gewährt.<br />

Wenn die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt wurde, kann die Versicherungsgesellschaft<br />

die Prämien der erhöhten Gefahr anpassen, ohne dass der Versicherungsnehmer wegen der<br />

Prämienerhöhung außerordentlich kündigen kann.<br />

Auch der Verkauf einer versicherten Sache oder sonstige Veränderungen beim<br />

Versicherungsumfang, z.B. Zubau, sind anzuzeigen.<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 5<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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