(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
nicht, nur in einigen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bereichen, z.B. Kfz-<br />
Haftpflichtversicherung, Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer.<br />
III. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungen<br />
1.) Vertragsschluss<br />
Der Versicherungsvertrag kommt durch einen Antrag des Versicherungsnehmers und die<br />
Annahme der Versicherungsgesellschaft sowie die erste Prämienzahlung zustande. An diesen<br />
Antrag ist der Versicherungsnehmer für eine Bindungsfrist (häufig vier Wochen) gebunden.<br />
Die Annahme erfolgt durch die Zusendung der Versicherungspolizze. Grundsätzlich tritt der<br />
Schutz durch die Versicherung ein, wenn nach Zusendung der Versicherungspolizze die erste<br />
Prämie bezahlt wird. Häufig erteilt die Versicherungsgesellschaft auf Anfrage eine<br />
„vorläufige Deckungszusage“, das bedeutet, dass auch schon vor der ersten Prämienzahlung<br />
das Risiko versichert ist.<br />
2.) Abweichungen der Versicherungspolizze vom Antrag<br />
Wenn die Versicherungspolizze zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom Antrag<br />
abweicht, dann gilt der Versicherungsschein in der zugesendeten Ausfertigung, wenn der<br />
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Bei<br />
Abweichungen zu Lasten des Versicherungsnehmers ist die Versicherungsgesellschaft<br />
verpflichtet, ausdrücklich auf diese Abweichung hinzuweisen. Tut sie das nicht, kommt der<br />
Vertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande.<br />
Wenn die Versicherungsgesellschaft der Hinweispflicht nachkommt und der<br />
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht, dann kommt der Vertrag<br />
mit dem Inhalt der Versicherungspolizze zustande. Erfolgt der Widerspruch rechtzeitig, dann<br />
entsteht kein gültiger Versicherungsvertrag.<br />
3.) Anzeigepflichten<br />
Mit Antragstellung und auch während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer<br />
weitgehende Anzeigepflichten. Der Antragsteller hat alle ihm bekannten Umstände<br />
offenzulegen, die erheblichen Einfluss auf die Annahme des Versicherungsvertrages durch<br />
den Versicherer haben könnten. Es sind alle objektiven und subjektiven Umstände<br />
mitzuteilen, die den Eintritt eines Schadensereignisses mehr oder weniger wahrscheinlich<br />
machen, wie z.B. Bauweise und verwendete Baustoffe bei der Feuerversicherung, seltene<br />
Anwesenheit des Versicherungsnehmers in seiner Wohnung bei der Hausratsversicherung.<br />
Nach bestimmten Umständen wird im Antragsformular ausdrücklich gefragt.<br />
Wenn der Versicherungsnehmer den Anzeigepflichten schuldhaft nicht nachkommt oder<br />
unrichtige Angaben macht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag<br />
wegen arglistiger Täuschung anfechten. Versicherungsschutz wird in diesem Fall nicht<br />
gewährt.<br />
Wenn die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt wurde, kann die Versicherungsgesellschaft<br />
die Prämien der erhöhten Gefahr anpassen, ohne dass der Versicherungsnehmer wegen der<br />
Prämienerhöhung außerordentlich kündigen kann.<br />
Auch der Verkauf einer versicherten Sache oder sonstige Veränderungen beim<br />
Versicherungsumfang, z.B. Zubau, sind anzuzeigen.<br />
Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 5<br />
Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at