(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
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äudes richtet, soweit der Mieter den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, verzichtet der<br />
VR auf seinen Regressanspruch.<br />
AK – 031 - Wiederauffüllung der Versicherungssumme nach einem Schaden<br />
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht vom Schadentag an für den Rest der<br />
Versicherungsperiode um den Betrag der Entschädigung. Für jeden Versicherungsfall steht<br />
die volle Versicherungssumme zur Verfügung, ohne dass es eines Antrags auf<br />
Nachversicherung bedarf, sofern nicht unverzüglich nach Eintritt des Schadens vom<br />
Versicherungsnehmer darauf verzichtet wird.<br />
AK – 032 - Änderungen von Bedingungen, Tarifen, Sicherheitsvorschriften,<br />
Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen<br />
Bedingungen sowie die allfälligen Klauseln im Laufe der Vertragsdauer zugunsten des VN<br />
geändert, gelten sie mit sofortiger Wirkung auch für den vorliegenden Vertrag. Erfordert diese<br />
Änderung eine höhere Prämie, wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berechnet, wenn<br />
der VN nicht ausdrücklich darauf verzichtet.<br />
Wenn der VR die Mehrprämie nicht einfordert, gibt er zu erkennen, dass er darauf verzichtet.<br />
AK – 033 - Ergänzungen zur Gruppierungserläuterung bzw. den einschlägigen<br />
Bedingungen<br />
Erklärt der Versicherungsnehmer Sachen der Gruppe A (Gebäude) und B (technische und<br />
kaufmännische Betriebseinrichtung) geltender Gruppierungserläuterung bzw. einschlägiger<br />
Bedingungen artgemäß unter einer Gruppe berücksichtigt zu haben, unter die sie nach der<br />
Gruppierungserläuterung nicht gehören, so werden sie auf Verlangen des<br />
Versicherungsnehmers unter derjenigen Gruppe entschädigt, unter welcher sie berücksichtigt<br />
wurden. Für diese Sachen gilt jedoch als Ersatzwert jener Wert, der für die Gruppe vereinbart<br />
ist, zu der sie nach der Gruppierungserläuterung gehören.<br />
Anmerkung: die Gruppierungserläuterungen wurden in die Bedingungen der einzelnen VUs<br />
eingearbeitet.<br />
AK – 034 - Klausel „Fremdes Gut“<br />
Fremdes Gut, zu dessen Versicherung der Versicherungsnehmer gesetzlich oder vertraglich<br />
verpflichtet ist, gilt mitversichert, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz dafür<br />
besteht und der VN dies wünscht.<br />
AK – 035 - Deckungsvorsorge – Investitionsdeckungsklausel<br />
Werterhöhende Investitionen innerhalb eines jeden Versicherungsjahres deckt der<br />
Versicherer, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Versicherungsnehmer<br />
bedarf, bis zu __ % der zuletzt gültigen Versicherungssumme für Gebäude bzw.<br />
kaufmännische und technische Einrichtungen.<br />
Die dadurch resultierende Mehrprämie wird erst ab der dem Investitionsjahr folgenden<br />
Hauptfälligkeit verrechnet<br />
Die Einholung der dafür nötigen Daten obliegt dem Versicherer.<br />
AK – 036 - Betriebsverlegung, -änderung<br />
Die Änderung, Erweiterung oder Verlegung eines Unternehmens, Betriebes oder Teilen<br />
davon, gilt nicht als anzeigepflichtig, es sei denn, dass die betreffende Verlegung eine<br />
Gefahrerhöhung im Sinne des VersVG bzw. allenfalls bestehender dem Versicherungsvertrag<br />
zugrunde liegenden einschlägigen Bestimmungen in Versicherungsbedingungen o. ä.<br />
darstellt.<br />
AK – 037 - Neuwertenschädigung<br />
Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 31<br />
Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at