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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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äudes richtet, soweit der Mieter den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, verzichtet der<br />

VR auf seinen Regressanspruch.<br />

AK – 031 - Wiederauffüllung der Versicherungssumme nach einem Schaden<br />

Die Versicherungssumme vermindert sich nicht vom Schadentag an für den Rest der<br />

Versicherungsperiode um den Betrag der Entschädigung. Für jeden Versicherungsfall steht<br />

die volle Versicherungssumme zur Verfügung, ohne dass es eines Antrags auf<br />

Nachversicherung bedarf, sofern nicht unverzüglich nach Eintritt des Schadens vom<br />

Versicherungsnehmer darauf verzichtet wird.<br />

AK – 032 - Änderungen von Bedingungen, Tarifen, Sicherheitsvorschriften,<br />

Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen<br />

Bedingungen sowie die allfälligen Klauseln im Laufe der Vertragsdauer zugunsten des VN<br />

geändert, gelten sie mit sofortiger Wirkung auch für den vorliegenden Vertrag. Erfordert diese<br />

Änderung eine höhere Prämie, wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berechnet, wenn<br />

der VN nicht ausdrücklich darauf verzichtet.<br />

Wenn der VR die Mehrprämie nicht einfordert, gibt er zu erkennen, dass er darauf verzichtet.<br />

AK – 033 - Ergänzungen zur Gruppierungserläuterung bzw. den einschlägigen<br />

Bedingungen<br />

Erklärt der Versicherungsnehmer Sachen der Gruppe A (Gebäude) und B (technische und<br />

kaufmännische Betriebseinrichtung) geltender Gruppierungserläuterung bzw. einschlägiger<br />

Bedingungen artgemäß unter einer Gruppe berücksichtigt zu haben, unter die sie nach der<br />

Gruppierungserläuterung nicht gehören, so werden sie auf Verlangen des<br />

Versicherungsnehmers unter derjenigen Gruppe entschädigt, unter welcher sie berücksichtigt<br />

wurden. Für diese Sachen gilt jedoch als Ersatzwert jener Wert, der für die Gruppe vereinbart<br />

ist, zu der sie nach der Gruppierungserläuterung gehören.<br />

Anmerkung: die Gruppierungserläuterungen wurden in die Bedingungen der einzelnen VUs<br />

eingearbeitet.<br />

AK – 034 - Klausel „Fremdes Gut“<br />

Fremdes Gut, zu dessen Versicherung der Versicherungsnehmer gesetzlich oder vertraglich<br />

verpflichtet ist, gilt mitversichert, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz dafür<br />

besteht und der VN dies wünscht.<br />

AK – 035 - Deckungsvorsorge – Investitionsdeckungsklausel<br />

Werterhöhende Investitionen innerhalb eines jeden Versicherungsjahres deckt der<br />

Versicherer, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Versicherungsnehmer<br />

bedarf, bis zu __ % der zuletzt gültigen Versicherungssumme für Gebäude bzw.<br />

kaufmännische und technische Einrichtungen.<br />

Die dadurch resultierende Mehrprämie wird erst ab der dem Investitionsjahr folgenden<br />

Hauptfälligkeit verrechnet<br />

Die Einholung der dafür nötigen Daten obliegt dem Versicherer.<br />

AK – 036 - Betriebsverlegung, -änderung<br />

Die Änderung, Erweiterung oder Verlegung eines Unternehmens, Betriebes oder Teilen<br />

davon, gilt nicht als anzeigepflichtig, es sei denn, dass die betreffende Verlegung eine<br />

Gefahrerhöhung im Sinne des VersVG bzw. allenfalls bestehender dem Versicherungsvertrag<br />

zugrunde liegenden einschlägigen Bestimmungen in Versicherungsbedingungen o. ä.<br />

darstellt.<br />

AK – 037 - Neuwertenschädigung<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 31<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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