(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
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Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis Versicherungskunde – Versicherer<br />
entspringende Klagen ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Wohnort, gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort oder Ort der beruflichen Niederlassung des Versicherungskunden.<br />
AK – 045 - Einfriedungen<br />
Es gilt vereinbart, dass Schäden an Einfriedungen und Kulturen durch ein versichertes<br />
Ereignis zu entschädigen sind. Ebenso stehen unter Versicherungsschutz Schäden an<br />
Einfriedungen und Kulturen durch unbekannte Fahrzeuge. Es ist belanglos, ob Schäden durch<br />
das Schadensereignis direkt oder im Zuge von Rettungsmaßnahmen eingetreten sind.<br />
AK – 046 - Einlagerungen, fremde<br />
Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn fremde Einlagerungen (wie z.B. Sachen unter<br />
Eigentumsvorbehalt, Muster und dgl.) oder auch Einlagerungen anderer Art als zu<br />
betrieblichen Zwecken dienlich, vorgenommen werden. Ist damit eine Gefahrenerhöhung -<br />
die eine höhere Tarifierung bewirkt - verbunden, so ist diese anzeigepflichtig.<br />
AK – 047 - Mitversicherung von diversen Baulichkeiten und deren Erweiterungen<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz<br />
besteht, auf Verglasungen (wie Glasdächer, Sonderverglasung, wie Plexiglaskuppeln,<br />
Plexiglas-Lichtbänder usw.), Firmenschilder, Reklameanlagen, Umzäunungen, Laternen,<br />
Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen (auch freistehend), Markisen, Wäschespinnen<br />
und dgl.<br />
AK – 048 - Graffitiübermalung<br />
Ersetzt werden Kosten der Übermalung von Graffitis an den Außenmauern des Gebäudes mit<br />
Ausnahme jener Graffitis, die zu Versicherungsbeginn bereits vorhanden sind.<br />
Versicherungssumme und Selbstbehalt anführen!<br />
AK – 049 - Anprall unbekannter Landfahrzeuge<br />
Mitversichert gelten Schäden durch den Anprall unbekannter Landfahrzeuge am Gebäude<br />
oder an der Einfriedung des Versicherungsgrundstückes, soweit die Wiederherstellungskosten<br />
der Versicherungsnehmer zu tragen hat.<br />
AK – 050 - Unterversicherungsverzichtsklausel ohne Schätzung durch Sachverständigen<br />
Die zur Versicherung der Gebäude vorgelegten Pläne bzw. Kubaturberechnungen werden als<br />
Nachweis des Neuwertes für das Gebäude anerkannt. Der Versicherer verzichtet auf den<br />
Einwand der Unterversicherung, wenn der Vertrag die Vereinbarung "Anpassung nach dem<br />
Baukostenindex" enthält. Die Klausel entfällt, wenn der VN die Indexvereinbarung<br />
aufkündigt, mit sofortiger Wirkung.<br />
AK – 051 - Unterversicherungsverzichtsklausel bei Neuwertversicherungen von selbst<br />
fahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen<br />
Es gilt als vereinbart, dass als Versicherungswert nicht der Listenpreis des angeschafften<br />
Gerätes, sondern der tatsächliche Kaufpreis dieses Gerätes gilt. Wird zu diesem realistischem<br />
Wert versichert, wird auf den Einwand der Unterversicherung im Schadensfall verzichtet.<br />
AK – 052 - Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern<br />
Soweit Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand<br />
versichert sind, gilt die Versicherung auch dann, wenn sie außerhalb des<br />
Versicherungsgrundstückes auf Parkplätzen abgestellt sind, die dem Versicherungsnehmer<br />
zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind.<br />
AK – 053 - Radioaktive –Isotope: Kosten für Aufräumung etc.<br />
Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 33<br />
Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at