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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis Versicherungskunde – Versicherer<br />

entspringende Klagen ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Wohnort, gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort oder Ort der beruflichen Niederlassung des Versicherungskunden.<br />

AK – 045 - Einfriedungen<br />

Es gilt vereinbart, dass Schäden an Einfriedungen und Kulturen durch ein versichertes<br />

Ereignis zu entschädigen sind. Ebenso stehen unter Versicherungsschutz Schäden an<br />

Einfriedungen und Kulturen durch unbekannte Fahrzeuge. Es ist belanglos, ob Schäden durch<br />

das Schadensereignis direkt oder im Zuge von Rettungsmaßnahmen eingetreten sind.<br />

AK – 046 - Einlagerungen, fremde<br />

Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn fremde Einlagerungen (wie z.B. Sachen unter<br />

Eigentumsvorbehalt, Muster und dgl.) oder auch Einlagerungen anderer Art als zu<br />

betrieblichen Zwecken dienlich, vorgenommen werden. Ist damit eine Gefahrenerhöhung -<br />

die eine höhere Tarifierung bewirkt - verbunden, so ist diese anzeigepflichtig.<br />

AK – 047 - Mitversicherung von diversen Baulichkeiten und deren Erweiterungen<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz<br />

besteht, auf Verglasungen (wie Glasdächer, Sonderverglasung, wie Plexiglaskuppeln,<br />

Plexiglas-Lichtbänder usw.), Firmenschilder, Reklameanlagen, Umzäunungen, Laternen,<br />

Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen (auch freistehend), Markisen, Wäschespinnen<br />

und dgl.<br />

AK – 048 - Graffitiübermalung<br />

Ersetzt werden Kosten der Übermalung von Graffitis an den Außenmauern des Gebäudes mit<br />

Ausnahme jener Graffitis, die zu Versicherungsbeginn bereits vorhanden sind.<br />

Versicherungssumme und Selbstbehalt anführen!<br />

AK – 049 - Anprall unbekannter Landfahrzeuge<br />

Mitversichert gelten Schäden durch den Anprall unbekannter Landfahrzeuge am Gebäude<br />

oder an der Einfriedung des Versicherungsgrundstückes, soweit die Wiederherstellungskosten<br />

der Versicherungsnehmer zu tragen hat.<br />

AK – 050 - Unterversicherungsverzichtsklausel ohne Schätzung durch Sachverständigen<br />

Die zur Versicherung der Gebäude vorgelegten Pläne bzw. Kubaturberechnungen werden als<br />

Nachweis des Neuwertes für das Gebäude anerkannt. Der Versicherer verzichtet auf den<br />

Einwand der Unterversicherung, wenn der Vertrag die Vereinbarung "Anpassung nach dem<br />

Baukostenindex" enthält. Die Klausel entfällt, wenn der VN die Indexvereinbarung<br />

aufkündigt, mit sofortiger Wirkung.<br />

AK – 051 - Unterversicherungsverzichtsklausel bei Neuwertversicherungen von selbst<br />

fahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen<br />

Es gilt als vereinbart, dass als Versicherungswert nicht der Listenpreis des angeschafften<br />

Gerätes, sondern der tatsächliche Kaufpreis dieses Gerätes gilt. Wird zu diesem realistischem<br />

Wert versichert, wird auf den Einwand der Unterversicherung im Schadensfall verzichtet.<br />

AK – 052 - Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern<br />

Soweit Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand<br />

versichert sind, gilt die Versicherung auch dann, wenn sie außerhalb des<br />

Versicherungsgrundstückes auf Parkplätzen abgestellt sind, die dem Versicherungsnehmer<br />

zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind.<br />

AK – 053 - Radioaktive –Isotope: Kosten für Aufräumung etc.<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 33<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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