(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
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Die Rechnung wird anschließend an die Versicherung geschickt. Leistet diese nicht,<br />
kann der Versicherungsnehmer auf Erfüllung klagen. Dabei sind die entsprechenden<br />
Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beachten, damit es nicht<br />
zu einem Fristablauf für eine Klageerhebung kommt. Wenn der Versicherungsnehmer<br />
diese Frist versäumt, dann wird der Versicherer von der Leistung befreit.<br />
6.) Versicherungssumme<br />
Tipp: Machen Sie möglichst schnell Fotos vom Schaden! Bewahren Sie<br />
ausgetauschte Teile oder beschädigte Sachen auf!<br />
Die Versicherungssumme gibt die Obergrenze für die Leistung des Versicherers an und sollte<br />
dem Versicherungswert entsprechen.<br />
Ist die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert, dann liegt eine Unterversicherung<br />
vor – der Versicherer muss dann nur eine anteilige Leistung erbringen. Der Schaden wird nur<br />
im Verhältnis Versicherungssumme zum Versicherungswert berücksichtigt. Die Differenz<br />
muss der Versicherungsnehmer selbst tragen.<br />
Bei Überversicherung kann von beiden Vertragspartnern eine Herabsetzung der Summe<br />
verlangt werden.<br />
7. Kündigung einer bestehenden Versicherung<br />
Vor einer Kündigung muss abgeklärt werden, welche andere Versicherungsgesellschaft das<br />
Risiko übernimmt.<br />
Bei der Kündigung von Versicherungen gibt es Unterschiede zwischen Verbrauchern iSd<br />
KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und gewerblich Tätigen.<br />
Versicherungsnehmer ist die Wohnungseigentümergemeinschaft; sie hat<br />
a) Verbrauchereigenschaft, wenn die Wohnungen oder Miteigentumsanteile von den<br />
Eigentümern selbst bewohnt oder vermietet werden.<br />
b) Unternehmereigenschaft, wenn die Wohnungen oder Miteigentumsanteile von der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft gewerblich genutzt werden<br />
Kündigung durch Verbraucher:<br />
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGem.) ist meistens als Verbraucher einzustufen,<br />
da keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Die WEGem. kann daher ein<br />
bestehendes Versicherungsverhältnis auch wenn es für eine längere Dauer eingegangen ist,<br />
gem. § 8 Abs 3 VersVG nach Ablauf von drei Jahren zum Ende des dritten Jahres kündigen.<br />
Dabei ist die vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten. Zu beachten ist auch, dass von der<br />
Versicherungsgesellschaft eventuell ein Dauerrabatt rückgefordert werden kann.<br />
Kündigung durch Unternehmer:<br />
Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 7<br />
Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at