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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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Die Rechnung wird anschließend an die Versicherung geschickt. Leistet diese nicht,<br />

kann der Versicherungsnehmer auf Erfüllung klagen. Dabei sind die entsprechenden<br />

Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beachten, damit es nicht<br />

zu einem Fristablauf für eine Klageerhebung kommt. Wenn der Versicherungsnehmer<br />

diese Frist versäumt, dann wird der Versicherer von der Leistung befreit.<br />

6.) Versicherungssumme<br />

Tipp: Machen Sie möglichst schnell Fotos vom Schaden! Bewahren Sie<br />

ausgetauschte Teile oder beschädigte Sachen auf!<br />

Die Versicherungssumme gibt die Obergrenze für die Leistung des Versicherers an und sollte<br />

dem Versicherungswert entsprechen.<br />

Ist die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert, dann liegt eine Unterversicherung<br />

vor – der Versicherer muss dann nur eine anteilige Leistung erbringen. Der Schaden wird nur<br />

im Verhältnis Versicherungssumme zum Versicherungswert berücksichtigt. Die Differenz<br />

muss der Versicherungsnehmer selbst tragen.<br />

Bei Überversicherung kann von beiden Vertragspartnern eine Herabsetzung der Summe<br />

verlangt werden.<br />

7. Kündigung einer bestehenden Versicherung<br />

Vor einer Kündigung muss abgeklärt werden, welche andere Versicherungsgesellschaft das<br />

Risiko übernimmt.<br />

Bei der Kündigung von Versicherungen gibt es Unterschiede zwischen Verbrauchern iSd<br />

KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und gewerblich Tätigen.<br />

Versicherungsnehmer ist die Wohnungseigentümergemeinschaft; sie hat<br />

a) Verbrauchereigenschaft, wenn die Wohnungen oder Miteigentumsanteile von den<br />

Eigentümern selbst bewohnt oder vermietet werden.<br />

b) Unternehmereigenschaft, wenn die Wohnungen oder Miteigentumsanteile von der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft gewerblich genutzt werden<br />

Kündigung durch Verbraucher:<br />

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGem.) ist meistens als Verbraucher einzustufen,<br />

da keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Die WEGem. kann daher ein<br />

bestehendes Versicherungsverhältnis auch wenn es für eine längere Dauer eingegangen ist,<br />

gem. § 8 Abs 3 VersVG nach Ablauf von drei Jahren zum Ende des dritten Jahres kündigen.<br />

Dabei ist die vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten. Zu beachten ist auch, dass von der<br />

Versicherungsgesellschaft eventuell ein Dauerrabatt rückgefordert werden kann.<br />

Kündigung durch Unternehmer:<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 7<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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