(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)
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GL005 Tätigkeitsschäden<br />
GL006 Bewegungs- und Schutzkosten<br />
GL007 Entsorgungskosten<br />
GL008 Notverglasungen<br />
GL009 Öffentliche Ansammlung<br />
GL010 Versichertes Risiko<br />
GL011 Gerüstkosten<br />
GL012 Einschluss von gewerblich genützten Räumlichkeiten<br />
GL013 Versicherungsform nach den Reparaturverglasungskosten<br />
HAUS – UND GRUNDBESITZHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - KLAUSELN<br />
HG001 Reinigungs- und Betreuungsarbeiten<br />
HG002 Müllsammeleinrichtungen<br />
HG003 Bauherrenhaftpflicht<br />
HG004 Privatstraßen und Gehwege<br />
HG005 Hausverwalter<br />
HG006 Haftung bei Schäden durch Witterungsniederschläge<br />
HG007 Umweltstörung<br />
2 . ) A L L G E M E I N E K L A U S E L N<br />
AK – 001 – Anerkennungsklausel<br />
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Vertragsabschluß sämtliche Umstände, die für die<br />
Übernahme der Gefahr erheblich sind, bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche<br />
Umstände arglistig verschwiegen wurden.<br />
Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluss des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich<br />
unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind<br />
jedoch nach bekannt Werden unverzüglich zu berichtigen.<br />
Im Falle der Ausstellung einer Polizze hinsichtlich des beantragten Risikos kann sich der<br />
Versicherer nicht mehr darauf berufen, dass der Antrag unvollständig ausgefüllt ist.<br />
Die Verpflichtung des VN, nachträglich eintretende Gefahrerhöhungen gem. § 27 VersVG<br />
anzuzeigen, bleibt unberührt.<br />
AK – 002 - Gefahrerhöhung (Versehensklausel)<br />
Der VN wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse<br />
auf dem Betriebsgrundstück verpflichten und Gefahrenerhöhungen gem. ABS unverzüglich<br />
anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder<br />
der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Verletzt der Versicherungsnehmer seine<br />
Pflicht eine Gefahrerhöhung anzuzeigen, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des<br />
Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />
Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm,<br />
rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an, die mit Rücksicht auf die höhere Gefahr<br />
angemessene Prämie.<br />
Gleiches gilt für die Änderung, Erweiterung oder Verlegung eines Unternehmens, Betriebes<br />
oder Teilen davon.<br />
Die Anzeige über gefahrerhebliche Umstände gilt auch noch dann als rechtzeitig, wenn ab<br />
Eintritt der Gefahrerhöhung nicht mehr als ein Monat verstrichen ist.<br />
AK – 003 – Vorübergehende Abweichungen von Sicherheitsvorschriften<br />
In Abänderung der entsprechenden Bedingungen gelten etwaige vorübergehende<br />
Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau-, Reparatur- und<br />
Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 25<br />
Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at