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(Versicherungsrechtfür Immobilienverwalter Endfassung)

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GL005 Tätigkeitsschäden<br />

GL006 Bewegungs- und Schutzkosten<br />

GL007 Entsorgungskosten<br />

GL008 Notverglasungen<br />

GL009 Öffentliche Ansammlung<br />

GL010 Versichertes Risiko<br />

GL011 Gerüstkosten<br />

GL012 Einschluss von gewerblich genützten Räumlichkeiten<br />

GL013 Versicherungsform nach den Reparaturverglasungskosten<br />

HAUS – UND GRUNDBESITZHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - KLAUSELN<br />

HG001 Reinigungs- und Betreuungsarbeiten<br />

HG002 Müllsammeleinrichtungen<br />

HG003 Bauherrenhaftpflicht<br />

HG004 Privatstraßen und Gehwege<br />

HG005 Hausverwalter<br />

HG006 Haftung bei Schäden durch Witterungsniederschläge<br />

HG007 Umweltstörung<br />

2 . ) A L L G E M E I N E K L A U S E L N<br />

AK – 001 – Anerkennungsklausel<br />

Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Vertragsabschluß sämtliche Umstände, die für die<br />

Übernahme der Gefahr erheblich sind, bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche<br />

Umstände arglistig verschwiegen wurden.<br />

Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluss des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich<br />

unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind<br />

jedoch nach bekannt Werden unverzüglich zu berichtigen.<br />

Im Falle der Ausstellung einer Polizze hinsichtlich des beantragten Risikos kann sich der<br />

Versicherer nicht mehr darauf berufen, dass der Antrag unvollständig ausgefüllt ist.<br />

Die Verpflichtung des VN, nachträglich eintretende Gefahrerhöhungen gem. § 27 VersVG<br />

anzuzeigen, bleibt unberührt.<br />

AK – 002 - Gefahrerhöhung (Versehensklausel)<br />

Der VN wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse<br />

auf dem Betriebsgrundstück verpflichten und Gefahrenerhöhungen gem. ABS unverzüglich<br />

anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder<br />

der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Verletzt der Versicherungsnehmer seine<br />

Pflicht eine Gefahrerhöhung anzuzeigen, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des<br />

Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm,<br />

rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an, die mit Rücksicht auf die höhere Gefahr<br />

angemessene Prämie.<br />

Gleiches gilt für die Änderung, Erweiterung oder Verlegung eines Unternehmens, Betriebes<br />

oder Teilen davon.<br />

Die Anzeige über gefahrerhebliche Umstände gilt auch noch dann als rechtzeitig, wenn ab<br />

Eintritt der Gefahrerhöhung nicht mehr als ein Monat verstrichen ist.<br />

AK – 003 – Vorübergehende Abweichungen von Sicherheitsvorschriften<br />

In Abänderung der entsprechenden Bedingungen gelten etwaige vorübergehende<br />

Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau-, Reparatur- und<br />

Versicherungsrecht für <strong>Immobilienverwalter</strong> Seite 25<br />

Dr. Thomas Hackspiel, 6900 Bregenz, 05574 83600, thomas.hackspiel@hackspiel.at

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