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Besonderer Teil HOB-I Ingenieurbauwerke, Planung und örtliche ...

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<strong>HOB</strong>-IStand 1. 10. 2003anlage <strong>und</strong> Gebäude einer Eisenbahn), ist das Werk in Bezug auf die Honorarermittlungin diese einzelnen Abschnitte zu unterteilen. Das Honorarist dabei nach den honorarpflichtigen Kosten der jeweiligen Abschnitte getrennt,somit wie für mehrere ungleiche Werke nach § 14 (2), zu berechnen.§ 14 Mehrere Werke(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Werke, so ist für die Ermittlung des <strong>Planung</strong>shonorars(H P ) nach (2), (3) <strong>und</strong> (4) vorzugehen.Die Bauaufsichtshonorare bleiben davon unberührt, sie sind stets für jedesder Werke getrennt zu berechnen.(2) Umfasst ein Auftrag mehrere ungIeiche Werke, so ist das <strong>Planung</strong>shonorarfür jedes der Werke nach dessen honorarpflichtigen Kosten getrenntzu berechnen.(3) Umfasst ein Auftrag mehrere gIeichartige Werke nach unwesentlich verschiedenenAnforderungen, so ist das <strong>Planung</strong>shonorar nach den gesamtenhonorarpflichtigen Kosten aller dieser Werke in einem zu berechnen.(4) Umfasst ein Auftrag mehrere gleiche oder spiegelbiIdIiche Werke, so istdas gesamte <strong>Planung</strong>shonorar (H P ) für alle diese Werke nach der Formel(IX) zu ermitteln:32⎛⎞nH P = HP1 ⋅ n ⋅ 11 − −⎜ ,000⎝ n + 1 ⋅ 0,500 ⎟ (IX)⎠Hierin bedeutet:H P1 ..... <strong>Planung</strong>shonorar für ein einzelnes Werk, ermittelt nach § 2 mitdessen honorarpflichtigen Kostenn ......... Anzahl der gleichen Werke.Als gleiche Werke sind solche anzusehen, die nach den Plänen des erstenWerkes ausgeführt werden. Dabei sind kleinere Anpassungen oderspiegelgleiche Ausführungen unbeachtlich. Sind jedoch größere Anpassungenerforderlich, so sind solche Werke unter (3) einzuordnen.(5) Werden die Werke zu verschiedenen Zeiten errichtet, so ist die dadurchetwa gegebene Veränderung der honorarpflichtigen Kosten sinngemäßbei der Berechnung des Honorars für das jeweilige Werk zu berücksichtigen.

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