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Besonderer Teil HOB-I Ingenieurbauwerke, Planung und örtliche ...

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<strong>HOB</strong>-IStand 1. 10. 2003a s = 1,75a s = 2,00Trafostationen; Umspannwerke; Entlade-, Transport- bzw. Verladeanlagen;Krananlagen; mechanische Hochregal- <strong>und</strong> Stückgutlageru. dgl.; Markthallen; Kühlhäuser; Schiffswerften; Strahlenschutzbauten;Aufbereitungsanlagen (Zerkleinerung, SortierungDeponierung, Dosierung Mischung) für schüttfähiges Materialu. dgl. bis zu 2 Verfahrensstufen;Verkehrsleitzentralen; Stellwerksgebäude;Kalorische Kraftwerke; Kraftstationen mit motorischem Betrieb;Fernheizwerke; Aufbereitungsanlagen (Zerkleinerung, Sortierung,Deponierung, Dosierung, Mischung) für schüttfähiges Materialu. dgl. mit mehr als 2 Verfahrensstufen;Flugleitzentralen; Nuklearanlagen wie Kernkraftwerke Anreicherungsanlagenu. dgl.§ 20 SiedlungswasserbauDie nach diesem standardisierten Modell gemäß <strong>HOB</strong>-I berechneten Honorarefür Ingenieurleistungen im Siedlungswasserbau ergeben ein angemessenesLeistungsentgelt für den verlangten Leistungsstandard im Sinne des § 33 (1)ZTKG.Die Gr<strong>und</strong>lagen dieses standardisierten Modells sind:- das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der derzeit geltendenFassung.- das Umweltförderungsgesetz - UFG 1993, BGBl. Nr. 185/1993 einschließlichder zugehörigen Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 UFG i. d. derzeitgeltenden Fassung.- die jeweils relevanten Landesgesetze bzw. -verordnungen.Die ermittelten standardisierten Berechnungseinheiten dienen ausschließlichder Honorarermittlung auf Basis des § 2 (2) 2.2.2.1 Allgemeiner <strong>Teil</strong> der Honorarordnungnach objektivierten Kosten.Unter Mitberücksichtigung von b<strong>und</strong>esweit durchgeführten statistischen Auswertungender Jahre 1993 bis 1996 wurden jene standardisierten Berechnungseinheitenermittelt, die der Honorarbemessung für Projekte zugr<strong>und</strong>egelegt werden.45

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