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Besonderer Teil HOB-I Ingenieurbauwerke, Planung und örtliche ...

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<strong>HOB</strong>-IStand 1. 10. 2003(3) Die für den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herausgabe dieses Besonderen<strong>Teil</strong>es der Honorarordnung für Bauwesen geltende Einordnungder Werke ist in § 19 (3) angeführt.(4) Bei Werken, die in § 19 (3) nicht enthalten sind, ist die Klassenzuordnungnach den Merkmalen, die der überwiegende <strong>Teil</strong> des Werkes aufweist, inAbstimmung auf die angegebenen charakteristischen Werke, somit nachihrer Bearbeitungsintensität, vorzunehmen.(5) Wenn sich die Bearbeitungsintensität nach (1) in größeren Zonen desWerkes unterscheidet, ist die Klassenzuordnung nach dem gewogenenMittel durchzuführen <strong>und</strong> jene Klasse heranzuziehen, die diesem Mittelam nächsten kommt, soferne nicht die Voraussetzungen des § 13 vorliegen<strong>und</strong> dessen Bestimmungen der Honorarermittlung zugr<strong>und</strong>e zu legensind.(6) Die Klassenzuordnung nach § 19 (3) basiert auf normalen Anlageverhältnissen.Für besonders erschwerende Anlageverhältnisse, wie ungewöhnliche,besondere Anordnungen, Funktionsanforderungen, Bausysteme<strong>und</strong> -methoden, besonders schwierige Umgebungseinflüsse, Neuentwicklungen<strong>und</strong> ähnliches ist ein Zuschlag von 0,25 zum <strong>Planung</strong>sfaktor <strong>und</strong>ein Zuschlag von 0,10 zum Bauaufsichtsfaktor der jeweiligen Klasse hinzuzuzählen.§ 8 Leistungsumfang(1) Die Gesamtleistung des Ziviltechnikers umfasst als einheitliches Ganzesdie <strong>Planung</strong> nach § 9 <strong>und</strong> die <strong>örtliche</strong> Bauaufsicht nach § 10. Hiefür wirddas Gesamthonorar als Summe der <strong>Planung</strong>shonorare H P nach § 2, FormelI, <strong>und</strong> der Bauaufsichtsgebühr H B nach § 2, Formel II, berechnet, wobeietwaige Abweichungen im Ausbaugrad nach § 11 (3) zu berücksichtigensind.(2) Eine etwaige Gleichartigkeit bzw. Gleichheit von Werken ist nach § 14,eine etwaige Unterteilung eines zusammengesetzten Werkes nach § 13,eine etwaige extreme Längserstreckung eines Werkes nach § 15 zu berücksichtigen.(3) Bei Zubauten, Umbauten, <strong>Teil</strong>bearbeitung ist § 12, bei Varianten § 16, beiÄnderungen § 17, bei besonderen Leistungen § 18 zusätzlich zu den übrigenBestimmungen zu berücksichtigen.(4) Vor- <strong>und</strong> Zusatzleistungen nach § 1 (3) <strong>und</strong> (4) sind, soferne sie vom Ziviltechnikerzu erbringen sind, gesondert zu verrechnen.21

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