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Bauprojekt Pankower Potenziale 09 Pilotprojekt Schulsanierung am ...

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Ratgeber<br />

Vorsicht bei Untermiete<br />

Von Sylvia Hoehne-Killewald, Geschäftsführerin Mieterberatung Prenzlauer Berg<br />

In Zeiten knappen Wohnraums ist<br />

Wohnen zur Untermiete weit verbreitet.<br />

Häufig mietet jemand eine<br />

Wohnung an und nimmt später einen<br />

Mitbewohner auf. Oder eine Wohnung<br />

wird komplett jemand anderem<br />

überlassen. Ist der Mieter längere Zeit<br />

abwesend, ist auch ein häufiger<br />

Wechsel der Untermieter nicht ausgeschlossen.<br />

Manche Vermieter kümmerten<br />

sich bislang nur wenig um<br />

Untermietverhältnisse, solange die<br />

Miete pünktlich einging. Das ändert<br />

sich derzeit. Die »unerlaubte Gebrauchsüberlassung«<br />

wird zunehmend<br />

zum Anlass genommen, Mieter<br />

loszuwerden, denn bei Neuvermietung<br />

sind wesentlich höhere Mieten<br />

zu erzielen. Besonders häufig kommt<br />

es zum Konflikt, wenn der Eigentümer<br />

eines Hauses oder die Verwaltung<br />

wechseln oder wenn eine Sanierung<br />

geplant wird.<br />

Berechtigtes Interesse<br />

Es gibt einen Personenkreis, den man<br />

in der Regel ohne besondere Erlaubnis<br />

des Vermieters in seiner Wohnung<br />

aufnehmen kann. In erster Linie sind<br />

dies enge F<strong>am</strong>ilienangehörige wie<br />

Ehepartner, Kinder und Eltern. Wer<br />

ganz sichergehen will, sollte den<br />

Vermieter davon aber in Kenntnis<br />

setzen, dass die Wohnung von einem<br />

engen F<strong>am</strong>ilienangehörigen bezogen<br />

wird und formal um Erlaubnis bitten.<br />

Allerdings ist inzwischen für die<br />

Aufnahme nichtehelicher und auch<br />

gleichgeschlechtlicher Lebenspartner<br />

eine Untermiet-Erlaubnis erforderlich.<br />

Dies gilt auch bei entfernten<br />

Verwandten. Nach dem Gesetz hat ein<br />

Mieter allerdings Anspruch auf Zustimmung,<br />

wenn nach Abschluss des<br />

Mietvertrags ein »berechtigtes Interesse«<br />

an Untervermietung entsteht.<br />

Dabei muss es sich um einleuchtende<br />

wirtschaftliche bzw. persönliche<br />

Gründe handeln. Da hier meist ein<br />

berechtigtes Interesse des Mieters an<br />

der Untervermietung vorliegt, muss<br />

die Erlaubnis üblicherweise erteilt<br />

werden. Im Einzelfall sollte man dies<br />

in einer Rechtsberatung prüfen lassen.<br />

Für Besucher, die mehrere<br />

Wochen bleiben, benötigt man hingegen<br />

keine Untermiet-Erlaubnis.<br />

Hat der Mieter ein berechtigtes<br />

Interesse, sollte er die Erlaubnis des<br />

Vermieters schriftlich mit Fristsetzung<br />

einholen und dabei das berechtigte<br />

Interesse genau darlegen. Der<br />

Untermieter sollte benannt werden,<br />

Was drauf steht sollte auch drin sein.<br />

©Stephan Pr<strong>am</strong>me<br />

denn einen Anspruch auf generelle<br />

Zustimmung gibt es nicht. Verweigern<br />

darf der Vermieter die Erlaubnis<br />

nur, wenn ein wichtiger Grund dafür<br />

in der Person des Untermieters<br />

vorliegt, wenn der Wohnraum übermäßig<br />

belegt werden würde oder<br />

dem Vermieter aus anderen Gründen<br />

die Untervermietung nicht zumutbar<br />

ist. Das Einkommen des Untermieters<br />

spielt dabei keine Rolle und muss<br />

somit auch nicht offengelegt werden,<br />

da allein der Hauptmieter weiterhin<br />

die Miete schuldet.<br />

Zwar gibt es Lebenssituationen,<br />

die ein berechtigtes Interesse an<br />

Untervermietung begründen, doch<br />

Vor Ort 04. 2 0 1 2 13<br />

ist stets zu beachten, dass es sich<br />

dabei nur um einen räumlich klar<br />

abgrenzbaren Teil der Wohnung<br />

handeln darf und nicht um die<br />

ges<strong>am</strong>te Wohnung. Dies macht den<br />

Anspruch auf die Untervermietung<br />

einer Ein-Raum-Wohnung natürlich<br />

fraglich.<br />

Zwar ist eine mündliche Zustimmung<br />

des Vermieters ausreichend,<br />

doch sollte man sie sich besser<br />

schriftlich geben lassen. Ist sie für<br />

eine bestimmte Person erteilt, muss<br />

sie bei jeder weiteren Untervermietung<br />

neu eingeholt werden. Erteilt<br />

der Vermieter eine generelle Erlaubnis,<br />

muss man ihm jeweils nur den<br />

N<strong>am</strong>en des neuen Untermieters<br />

mitteilen. Wie für alle Rechte aus dem<br />

Mietvertrag, gilt bei Vermieterwechsel<br />

auch die Untermiet-Erlaubnis<br />

weiter. Verweigert sie der Vermieter,<br />

kann sie eingeklagt werden. Dabei<br />

sollte man sich aber anwaltlich<br />

beraten lassen. Häufig wird ohne<br />

Zustimmung des Vermieters untervermietet.<br />

Hier ist aber besondere<br />

Vorsicht geboten: Denn wer ohne<br />

Zustimmung untervermietet, riskiert<br />

die Kündigung. Dies gilt auch, wenn<br />

ein berechtigtes Interesse an Untervermietung<br />

vorliegt und die Zustimmung<br />

gerichtlich durchsetzbar gewesen<br />

wäre.<br />

Auch auf der Seite des Untermieters<br />

ist Vorsicht geboten. In jedem<br />

Fall sollte sich der Untermieter vor<br />

seinem Einzug die Zustimmung des<br />

Vermieters zur Untermietung zeigen<br />

lassen, um keine böse Überraschung<br />

in Form einer sofortigen Kündigung<br />

des Mietverhältnisses zu erleben.<br />

Außerdem besteht kein Rechtsanspruch,<br />

Nachmieter bzw. Hauptmieter<br />

zu werden, wenn der bisherige<br />

Hauptmieter auszieht. Mit Beendigung<br />

des Hauptmietverhältnisses<br />

endet auch das Untermietverhältnis.<br />

Will ein Mieter seine ges<strong>am</strong>te<br />

Wohnung zur Untermiete überlassen,<br />

benötigt er in jedem Fall die<br />

Zustimmung des Vermieters. Ein<br />

Anspruch darauf besteht nicht. Wird<br />

die Zustimmung verweigert, hat der<br />

Mieter lediglich das Recht, das<br />

Mietverhältnis mit einer Frist von drei<br />

Monaten zu kündigen, selbst wenn er<br />

ansonsten eine längere Kündigungsfrist<br />

einzuhalten hätte.

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