22.11.2012 Aufrufe

Controlling ... - ICS Integra Computing Services GmbH

Controlling ... - ICS Integra Computing Services GmbH

Controlling ... - ICS Integra Computing Services GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

August/September 2010<br />

Anders als die von Technikern vielfach vertretene Auffassung, es handele<br />

sich um eine Wiedergabe des Standes der Technik, trennt der juristische<br />

Terminus scharf ab. Wesenszüge einer a.a.R.d.T. im Rechtssinne<br />

sind demnach deren theoretische Richtigkeit und Erprobung/<br />

Bewährung unter Praxisbedingungen<br />

Merke: Die a.a.R.d.T. beruhen auf der herrschenden Auffassung der<br />

Fachleute und markieren das Erlaubte und Gebotene.<br />

REGELUNGSBEREICHE: Bauordnungsrecht und Bauvertragsrecht:<br />

Die a.a.R.d.T. und deren Verankerung im Werkvertragsrecht<br />

Aufgrund des werkvertraglichen Charakters ihrer Leistungen haben<br />

Architekten und Ingenieure – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

vereinbart – grundsätzlich die a.a.R.d.T. einzuhalten.<br />

Entgegen der Empfehlung vieler Baurechtsexperten hat es die Bundesregierung<br />

im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 abgelehnt,<br />

die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als<br />

Sachmangelkriterium in das neue Recht aufzunehmen. Die Begründung<br />

lautet: Es könne das Missverständnis entstehen, Sachmängelfreiheit liege<br />

schon deshalb vor, weil nur diese Regeln eingehalten seien, obwohl ein<br />

Mehr oder etwas anderes vereinbart sei; denn ob diese Regeln reichten,<br />

die vereinbarte Beschaffenheit zu bewirken, müsse in erster Linie der<br />

kundige Auftragnehmer (mithin also auch der Architekt) wissen.<br />

Damit ist es auch möglich, in gegenseitiger Übereinstimmung von den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, etwa einen<br />

minderen Standard wegen eines geringen Kostenbudgets der Auftraggeber<br />

zu vereinbaren. Fehlt es allerdings an einer solchen expliziten<br />

Vereinbarung oder kann kein Beweis darüber geführt werden, kann unter<br />

dem Gesichtspunkt der Üblichkeit bei Werken der gleichen Art ein<br />

Mangel an Bauwerk abgeleitet werden.<br />

Die Komplexität der Materie steigt vor allem auch in den besonders<br />

vernetzten Wechselbeziehungen zwischen Recht und Technik.<br />

Gerade im Bereich Brandschutz wird die Umsetzung der a.a.R.d.T. im<br />

baulichen Bereich mit den technischen Aggregaten nach dem Stand der<br />

Technik verknüpft.<br />

Im Brandschutz konkurrieren besondere Anforderungen auf der einen<br />

Seite mit Erleichterungen (in Form Freistellung-/Ausnahmegenehmigung)<br />

auf der anderen Seite. Letztere werden zumeist mit Kompensa-<br />

UNITA INFORMIERT BDB.NRW<br />

tionsmaßnahmen (z. B. technische Geräte) versehen, da eine Verletzung<br />

der übergeordneten Schutzziele nicht zulässig ist.<br />

Dementsprechend setzt die Rechtsprechung ganz erhebliche Anforderungen<br />

um die Verantwortung der Beratenden Ingenieure, welche die<br />

konkrete Risikolage im Einzelfall beurteilen müssen. Immerhin bereiten<br />

diese als Ersteller des Brandschutzkonzepts jeweils den Antrag des<br />

Bauherrn oder Investors auf Ausnahmen und/oder Befreiungen vor,<br />

welche ja letztendlich Abweichungen von zunächst zwingenden Vorschriften<br />

darstellen.<br />

Was den Investor bei Ausnahmen und Befreiungen von sicherheitsrelevanten<br />

Regelungen zum finanziellen Vorteil gereichen kann, dürfte<br />

bei Ihnen als Gutachter oder mithin auch dem Planer gelegentlich „kalte<br />

Füße“ auslösen, verbunden mit der Hoffnung, dass der Ernstfall nie<br />

eintreten möge. Selbst wenn sich eine Brandkatastrophe nicht verwirklicht,<br />

kann der Brandschutzgutachter Probleme dahin gehend bekommen,<br />

dass die Baubehörde eine ursprünglich erteilte Ausnahmegenehmigung<br />

gegebenenfalls nach Jahren (oder gar Jahrzehnten)<br />

rückgängig macht.<br />

Beratungs- und Hinweispflichten<br />

Egal aus welchen Gründen eine Abweichung von den a.a.R.d.T. vereinbart<br />

wird, den Auftragnehmer trifft eine Hinweispflicht. Aus dieser<br />

Pflicht ergeben sich folgende Notwendigkeiten:<br />

• Sich über die fortlaufenden Entwicklungen der a.a.R.d.T. zu<br />

informieren und entsprechende Kenntnisse an die Auftraggeber<br />

weiterzugeben,<br />

• die Äußerung konkreter Bedenken, ob z. B. bestehende<br />

DIN-Normen (noch) den a.a.R.d.T. entsprechen,<br />

• die Information des Auftraggebers über „bessere“<br />

Baumethoden/Baustoffe, die sich am Markt bereits durchgesetzt<br />

haben, aber von bestehenden (schriftlich fixierten) Normen<br />

abweichen,<br />

• eine Aufklärung über mögliche Risiken bei Anwendung/<br />

Verwendung „veralteter“ Baumethoden/-stoffe,<br />

• eine Aufklärung über mögliche Risiken bei Anwendung/<br />

Verwendung neuer Baumethoden/-stoffe.<br />

Zum Versicherungsschutz:<br />

Der Ruf nach dem Versicherer muss immer unter dem Vorbehalt der<br />

PFLICHTWIDRIGKEITSKLAUSEL gesehen werden.<br />

Nachfolgend einige Informationen, die deutlich machen, wie dieser<br />

brisante Ausschlusstatbestand in der Berufshaftpflicht zu bewerten ist:<br />

Ausgeschlossen sind demnach Schäden, die „durch ein bewusst-, gesetz-, vorschrifts-<br />

oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht wurden“.<br />

„Unter Gesetz“ sind alle im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen<br />

Rechtssätze des<br />

privaten und öffentlichen Rechts zu verstehen (BGB, StGB, LBO u.a.).<br />

„Als Vorschrift“ im Sinne dieser Klausel gilt jede autonom gesetzte<br />

und schriftlich niedergelegte, für einen größeren Personenkreis verbindliche<br />

Anordnung, die nicht unter die Bezeichnung „Gesetz“ fallen.<br />

Darunter fallen z. B. technische Regelwerke/DIN-Normen, technische<br />

Baubestimmungen, aber auch Unfallverhütungsvorschriften usw.<br />

„Sonstige Pflichten“ erfassen solche verbindlichen Gebote, die sich z.<br />

B. aus Beratungs- und Aufklärungspflichten sowie aus Vereinbarungen<br />

mit Dritten ergeben.<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!