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Kollektivvertrag

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höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Universitätglaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.(8) Die vorstehenden Bestimmungen beschränken nicht das Recht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, eine Kündigung nach gesetzlichen Bestimmungenanzufechten.§ 23. Entlassung und Austritt(1) Für Entlassung und vorzeitigen Austritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.Entlassung und vorzeitiger Austritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.(2) Die Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt undauch eine Kündigung gemäß § 22 Abs. 6 rechtsunwirksam wäre.§ 24. Rückgabe von UniversitätseigentumDer/ die ArbeitnehmerIn hat der Universität bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesdie ihm/ ihr von der Universität anvertrauten Gegenstände, Apparate, Instrumente,Literatur, dienstlichen Schriftstücke udgl. unaufgefordert zurückzugeben.B. Bestimmungen für das wissenschaftliche/ künstlerischeUniversitätspersonal§ 25. Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen(1) Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen werden nachDurchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 UG in einArbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen. Im Arbeitsvertrag ist das Fachanzuführen, das der/ die UniversitätsprofessorIn zu vertreten hat.(2) Der/ die UniversitätsprofessorIn hat nach Maßgabe des Arbeitsvertragesinsbesondere1. dieses Fach in Forschung/ Entwicklung und Erschließung der Künste undLehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung derForschungsaufgaben/ Entwicklung und Erschließung der Künste derOrganisationseinheit, der er/ sie zugeteilt sind, zu beteiligen;2. selbständig Lehrveranstaltungen durchzuführen und Prüfungen abzuhalten. ZurLehrverpflichtung gehört auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungenund die Betreuung der Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltungen;3. Studierende, insbesondere Diplomanden/ Diplomandinnen und Dissertanten/Dissertantinnen, und den wissenschaftlichen/ künstlerischen Nachwuchs zubetreuen;4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie anEvaluierungsmaßnahmen mitzuwirken;5. die Entwicklung und Weiterbildung des wissenschaftlichen/ künstlerischen undallgemeinen Universitätspersonals sicherzustellen, für den der/ dieUniversitätsprofessorIn als Vorgesetzte/r verantwortlich ist.Uni-KV vom 1.1.201015

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