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Kollektivvertrag

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1. TeilAllgemeine Bestimmungen§ 1. VertragspartnerVertragspartner dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es sind der Dachverband der Universitäten,p.A. Österreichische Universitätenkonferenz, A-1090 Wien, Liechtensteinstraße 22,einerseits und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft ÖffentlicherDienst, A-1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.§ 2. Geltungsbereich(1) Dieser <strong>Kollektivvertrag</strong> gilta) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich;b) fachlich für alle dem Dachverband angehörenden Universitäten alsArbeitgeberinnen gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG);c) persönlich für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, derenArbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31. Dezember 2003 begründetoder deren Arbeitsverhältnis gemäß § 134 UG auf die Universität übergeleitetwurde.(2) Dieser <strong>Kollektivvertrag</strong> gilt darüber hinaus auch1. für ArbeitnehmerInnen der Universitäten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.Jänner 2004 zum Rechtsvorgänger der Universität begründet worden war unddie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des <strong>Kollektivvertrag</strong>es eineÜbertrittserklärung gemäß § 126 Abs. 5 oder 7 UG abgegeben haben;2. für den Universitäten zugewiesene Beamten/ Beamtinnen,a) die innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus demBundesdienst erklärt haben und gemäß § 125 Abs. 9 UG in einArbeitsverhältnis zur betreffenden Universität aufgenommen wurden; oderb) mit denen sonst eine entsprechende Übertrittsvereinbarung getroffen wurde,wobei Übertritts- oder Austrittserklärungen unwirksam sind, wenn sie eineBedingung enthalten.(3) Der <strong>Kollektivvertrag</strong> gilt nicht für Mitglieder des Rektorates (§ 22 Abs. 3 UG)sowie für Volontäre/ Volontärinnen.§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer(1) Dieser <strong>Kollektivvertrag</strong> tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und wird aufunbestimmte Zeit abgeschlossen.(2) Der <strong>Kollektivvertrag</strong> kann von beiden Teilen unter Einhaltung einerdreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlichgekündigt werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.(3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung oderAbänderung des <strong>Kollektivvertrag</strong>es zu führen.Uni-KV vom 1.1.20104

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