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Kollektivvertrag

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18. abweichende Festlegung des Eigenanteils für den Fahrtkostenzuschuss (§ 61Abs. 3);19. Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe der Abgeltungen fürDienstreisen (§ 62 Abs. 3);20. Zuschüsse zum Besuch von in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ derArbeitnehmerin begründeten Fortbildungsveranstaltungen etc. (§ 62 Abs. 4);21. Voraussetzung und Ausmaß einer Jubiläumszuwendung (§ 63 Abs. 1);22. Voraussetzungen und Modalitäten eines Gehaltsvorschusses (§ 63 Abs. 2).2. TeilDienstordnungA. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen§ 5. Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen(1) Die Bestimmungen des 2. Teils des <strong>Kollektivvertrag</strong>s gelten für alleArbeitnehmerInnen der Universitäten, soweit nicht Sonderbestimmungen für dieMedizinischen Universitäten und die Veterinärmedizinische Universität etwasanderes vorsehen.(2) ArbeitnehmerInnen der Universitäten sind:1. Angehörige des wissenschaftlichen/ künstlerischen Universitätspersonals(§ 94 Abs. 2 UG); oder2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 UG).§ 6. Arbeitsvertrag, DienstzettelJeder/ Jede ArbeitnehmerIn erhält von der Universität unverzüglich nachArbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnungüber die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die denVorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zuentsprechen hat.§ 7. ProbezeitDer erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat (§ 19 Abs. 2Angestelltengesetz [AngG]). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beidenVertragsteilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden.§ 8. Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/ der ArbeitnehmerinUni-KV vom 1.1.20106

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