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Kollektivvertrag

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§ 52. Qualifikationsstufen für das allgemeine Universitätspersonal(1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in welchedie ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:A. Grundstufe1. ArbeitnehmerInnen, die in den betreffenden Beruf neu einsteigen(insbesondere Schul- oder StudienabgängerInnen) oder2. ArbeitnehmerInnen ohne tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen oder3. aus niedrigeren Verwendungsgruppen umgereihte ArbeitnehmerInnen (§ 53Abs. 2).B. Regelstufe1. ArbeitnehmerInnen nach drei Jahren in der Grundstufe derselbenVerwendungsgruppe.2. Vor Ablauf dieser drei Jahre ist ein Aufstieg in die Regelstufe möglich:a) wenn tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen nachgewiesen werden oderb) wenn der/ die ArbeitnehmerIn aus einer niedrigeren Verwendungsgruppeumgereiht wurde und gemäß § 53 Abs. 2 in die Grundstufe der höherenVerwendungsgruppe einzureihen wäre und bereits die erforderlichenKenntnisse und Erfahrungen verfügt oderc) bei erfolgreicher Absolvierung einschlägiger inner- und außerbetrieblicherAus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung derTätigkeitsausübung bzw. Tätigkeitserweiterung.(2) ArbeitnehmerInnen ist von der Universitätsleitung der Expert(inn)enstatuszuzuerkennen, wenn auf Grund einer individuellen Zielvereinbarung oder einesMitarbeiter(innen)gespräches festgestellt wird, dass sie die in Abs. 3 angeführtenKriterien in folgender Anzahl erfüllen:Verwendungsgruppe I:3 KriterienVerwendungsgruppe IIa bis IIIb: 4 KriterienVerwendungsgruppe IVa bis V: 5 Kriterien.Qualifikationskriterien, die typischerweise für die Erfüllung des arbeitsvertraglich festgelegtenAufgabenbereiches notwendig sind, finden keine Berücksichtigung.Qualifikationskriterien, die bereits bei einer Zuerkennung des Expert(inn)enstatusberücksichtigt worden sind, können für eine weitere Zuerkennung nur dannanerkannt werden, wenn sie auch nach der vorhergehenden Vorrückung neu erfülltsind. Das ist insbesondere der Fall, wenn organisatorische oder inhaltlicheÄnderungen des Tätigkeitsprofils neue Qualifikationen erfordern.(3) Für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus sind folgendeQualifikationskriterien maßgebend:a) Aktive Gestaltung und Optimierung von Arbeitsabläufen;b) wiederholte Durchführung von internen (Ein-)Schulungen;c) wiederholte, die Organisationseinheiten übergreifende Koordinations- undAbstimmungstätigkeiten;d) wiederholte, verantwortliche Mitwirkung an bereichsübergreifendenProjekten;Uni-KV vom 1.1.201035

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