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Kollektivvertrag

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(3) Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs.2 und 2a des Pensionskassengesetzes ergebenden Betrag, kann dieleistungsberechtigte Person von der Pensionskasse abgefunden werden.§ 73. Beiträge der Universität(1) Die Universität hat ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzung nach § 71 Abs.2 folgenden Monatsersten, frühestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nachInkrafttreten dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es, für die weitere Dauer des beitragspflichtigenArbeitsverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag an die Pensionskasse zuleisten:1. für Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen (§ 25) 10 % desmonatlichen Bruttobezuges;2. für alle anderen ArbeitnehmerInnen 3 % des bis zur jeweiligenHöchstbeitragsgrundlage nach ASVG reichenden Teils des monatlichenBruttobezuges; dieser Betrag erhöht sich auf 10 % für den über dieHöchstbeitragsgrundlagehinausgehenden Teil des monatlichen Bruttobezuges.(2) Als Bruttobezug nach Abs. 1 gilt das jeweilige Entgelt nach §§ 49 bzw. § 54zuzüglich allfälliger Zulagen nach §§ 57, 59, 60 und 69 sowie der Entschädigungennach §§ 58 und 70.(3) In Monaten, in denen eine Sonderzahlung gebührt (§§ 49 Abs. 11 oder 12, 54Abs. 3 oder 4), ist von dieser zusätzlich je ein Sonderbeitrag in Höhe des sich ausAbs. 1 ergebenden Prozentsatzes zu leisten.(4) Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers/ derArbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Die Beitragspflicht ruht fürZeiten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Entgeltansprüche gegenüber derUniversität hat.(5) Für ArbeitnehmerInnen nach § 71 Abs. 2 ist innerhalb von drei Monaten abVollendung einer zweijährigen Beschäftigungszeit (§ 71 Abs. 2 Z. 2) einEinmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, der sich aus der Nachzahlung derBeiträge nach Abs. 1 und 2 seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ergibt.(5a) Für ArbeitnehmerInnen, die von der Universität nach einem erfolgreichenLehrabschluss über die Weiterverwendungspflicht (§ 18 Berufsausbildungsgesetz)hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb von drei Monaten nach Ende derWeiterverwendungspflicht ein Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, dersich aus der Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1 unter Zugrundelegung derBruttobezüge nach Abs. 2 (bzw. für die Dauer des Lehrverhältnisses derLehrlingsentschädigung) ergibt.(6) Die Universität kann ihre Beitragszahlungen endgültig einstellen, wenn sichihre wirtschaftliche Lage so wesentlich verschlechtert hat, dass dieAufrechterhaltung der Pensionskassenzusage eine Gefährdung desWeiterbestandes der Universität zur Folge hätte.(7) Die Universität kann ihre laufenden Beitragszahlungen vorübergehend aussetzenoder einschränken, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.Uni-KV vom 1.1.201047

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