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Kollektivvertrag

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3. Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde:1,43 % und4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde:2,15 %des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/Regelstufe 1 (§ 54)beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich erfolgt.(2) ArbeitnehmerInnen gemäß Abs. 1, mit denen Teilzeitbeschäftigung vereinbartist, gebührt für jede Journaldienststunde eine Abgeltung von 0,71 % desmonatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/Regelstufe 1 (§ 54). FürJournaldienststunden, die im Durchschnitt eines Monats über eine wöchentlicheArbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt Abs. 1. Fallen in einem JournaldienstStunden gemäß Satz 1 und 2 an, sind jene Journaldienststunden nach Satz 2abzugelten, für die die höhere Journaldienstzulage gebührt.(3) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1, die an der VeterinärmedizinischenUniversität Wien tierärztlich verwendet werden, gebührt für die Leistung vonBereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr:0,82 %,2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr:1,10 %,3. Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde:1,10 % und4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde:1,65 %des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/Regelstufe 1 (§ 54)beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich erfolgt.(4) ArbeitnehmerInnen gemäß Abs. 3, mit denen Teilzeitbeschäftigung vereinbart ist,gebührt für jede Journaldienststunde eine Abgeltung von 0,55 % des monatlichenBruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/Regelstufe 1 (§ 54). FürJournaldienststunden, die im Durchschnitt eines Monats über eine wöchentlicheArbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt Abs. 3. Fallen in einem JournaldienstStunden gemäß Satz 1 und 2 an, sind jene Journaldienststunden nach Satz 2abzugelten, für die die höhere Journaldienstzulage gebührt.(5) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgendenMonats.§ 70. Rufbereitschaftsentschädigung(1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 sowie ArbeitnehmerInnen nach § 43und § 44, die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ärztlich oderzahnärztlich verwendet werden, gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eineEntschädigung, die1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr:0,21 %,2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr:0,29 %,Uni-KV vom 1.1.201045

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