10.07.2015 Aufrufe

Kollektivvertrag

Kollektivvertrag

Kollektivvertrag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AbgG kann eine Qualifizierungsvereinbarung nach Maßgabe des § 80 angebotenwerden.(3) Ehemalige Assistenten/ Assistentinnen nach § 49l VBG, die wegen derÜbernahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität keine Abfertigung erhalten haben(§ 49r Abs. 2 VBG), haben Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge nach § 6 Abs. 1Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) für die alsUniversitätsassistentIn nach § 49l VBG verbrachte Dienstzeit. Diese Nachzahlunghat innerhalb von zwölf Monaten an die für den/ die ArbeitnehmerIn nun zuständigeMitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen.§ 79. Übertretende ArbeitnehmerInnen(1) ArbeitnehmerInnen, die für einen Übertritt nach § 126 Abs. 5 oder 7 UG inBetracht kommen, ist von der Universität innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttretendieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es eine schriftliche Mitteilung vorzulegen. Aus dieser hathervorzugehen,1. in welche Verwendungsgruppe nach §§ 48 und 49 oder §§ 51 und 52,2. und allenfalls in welche zeitabhängige Entgeltstufe (unter Berücksichtigung derin § 126 Abs. 8 UG genannten Dienstzeiten) innerhalb dieserVerwendungsgruppe der/ die ArbeitnehmerIn im Falle eines Wechselsvoraussichtlich einzuordnen wäre, sowie3. wann voraussichtlich mit der Vorrückung in die nächsthöhere zeitabhängigeEntgeltstufe (unter Berücksichtigung der in § 126 Abs. 8 UG genannten Dienstzeiten)zu rechnen ist.(2) Die Universität wird sich um eine sorgfältige Prüfung der voraussichtlichenEinstufung bemühen. Aus der Mitteilung selbst können keine Ansprüche abgeleitetwerden. § 50 bleibt hievon unberührt.(3) Gibt der/ die ArbeitnehmerIn eine Übertrittserklärung in den <strong>Kollektivvertrag</strong> ab,so ist er/ sie entsprechend den Bestimmungen des <strong>Kollektivvertrag</strong>es einzureihen.Wird der/ die ArbeitnehmerIn von der Universität niedriger als nach der Mitteilungnach Abs. 1 eingereiht, so kann er/ sie innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis dertatsächlichen Einreihung seine/ ihre Übertrittserklärung widerrufen.§ 80. QualifizierungsvereinbarungNach § 78 übergeleiteten wissenschaftlichen/ künstlerischen MitarbeiterInnen sowienach § 126 Abs. 1 bis 4 UG übergeleiteten Universitätsassistenten/ Universitätsassistentinnennach § 49l VBG kann nach Inkrafttreten dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>eseine Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 mit der Maßgabe angeboten werden,dass1. ein Bedarf entsprechend der internen Strukturplanung (§ 27 Abs. 1) gegeben ist;2. eine Ausschreibung nach § 26 Abs. 8 nicht erforderlich ist;3. a) das Anbot einer Qualifizierungsvereinbarung so rechtzeitig nach Inkrafttretendes <strong>Kollektivvertrag</strong>es gestellt wird, dass die Qualifizierung während derrestlichen Vertragszeit möglich ist, oderb) für den Fall der Verlängerung des auslaufenden Vertrages oder desAbschlusses eines Arbeitsvertrages nach Ende der Beschäftigung alsUni-KV vom 1.1.201051

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!