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Kollektivvertrag

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(4) Das wöchentliche Arbeitszeitsausmaß nach Abs. 3 ist überschritten, wenn einSenior Lecturer mit mehr als 16 Semesterstunden wissenschaftlicher Lehre (unterBerücksichtigung der Berechnungsregelungen des § 29 Abs. 3) betraut wird undauch kein Ausgleich nach § 49 Abs. 8 lit. b erfolgt. Zusätzliche Leistungen sind dahermit dem Entgelt nach § 49 Abs. 3 nicht abgegolten.(5) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten; die Tagesarbeitszeitvon NachtarbeitnehmerInnen darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Die Betrauung mitLehrtätigkeiten darf nur für Zeiten von Montag bis Freitag (Arbeitstage) zwischen 8Uhr und 21 Uhr erfolgen, sofern nicht durch Betriebsvereinbarung Abweichendeszugelassen wird.(6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit haben die ArbeitnehmerInnen eineRuhezeit von elf Stunden einzuhalten. Die Ruhezeit kann bis auf acht Stundenverkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten zwei Wochen durchentsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeitausgeglichen wird, neben dem Ausgleich in ausreichendem AusmaßErholungsmöglichkeiten bestehen und keine nachweisbaren arbeitsmedizinischenBedenken entgegen stehen.(7) Samstage, Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten, wenn kein wichtigerdienstlicher Grund entgegensteht. Die ArbeitnehmerInnen haben die Arbeit soeinzuteilen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Monaten einedurchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gewährleistet ist.(8) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden nach denWeisungen der Universität aufzuzeichnen.(9) Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen, Assistenzprofessoren/Assistenzprofessorinnen und assoziierte Professoren/ Professorinnen sind imHinblick auf die Arbeitszeit nach Abs. 3 bei der Wahrnehmung von Aufgaben derForschung/ Entwicklung und Erschließung der Künste nur insoweit örtlich an dieUniversität gebunden, als es die Zusammenarbeit mit anderenUniversitätsangehörigen (§ 94 UG) erfordert und andere universitäre Aufgaben (insb.die Patientenversorgung) sonst beeinträchtigt würden. Auch wenn eine Ortsbindungnicht besteht, ist die Erreichbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahmesicherzustellen.(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten nicht für leitende Angestellte derUniversität, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragensind.§ 32. TeilzeitarbeitFür teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 gilt1. jeweils sinngemäß § 31 für die Festlegung der Arbeitszeit und ihre Verteilungauf die einzelnen Tage der Woche, sowie § 35 Abs. 1 für die Zulässigkeit derHeranziehung zu Mehrarbeit; bei studentischen Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen(§ 30) darf keine abweichende Vereinbarung über das Ausmaß der Mehrarbeitgetroffen werden, es sei denn, es handelt sich um Arbeitsleistungen währendUni-KV vom 1.1.201021

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