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Folien Block V (Insolvenzrecht) - Mag. Posani

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Der Sanierungsplan (1)→ Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern→ in allen Verfahrensvarianten möglich→ Antrag des Schuldners→ darf nur Insolvenzgläubiger betreffen→ gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren→ Privatschuldner: Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich→ Zulässigkeitsprüfung→ Sanierungsplantagsatzung→ Schuldner muss anwesend sein→ Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger→ Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft desBeschlusses28

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