Ausgabe 02/2012 finden Sie hier. - Bethlehem Gesundheitszentrum
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BETHLEHEM <strong>Gesundheitszentrum</strong><br />
ausweis und füllen einen neuen<br />
aus. Ihre Daten sind vorab nirgendwo<br />
registriert“, erklärt Marx.<br />
Die Willenserklärung im Scheckkartenformat<br />
lässt nicht nur Schwarz<br />
oder Weiß zu. „Es können bestimmte<br />
Organe oder auch Gewebe<br />
ausgeklammert werden. <strong>Sie</strong> können<br />
also Einschränkungen festlegen.“<br />
Marx ist nicht gegen die Organspende,<br />
aber er will die Interessen<br />
der Organempfänger und die der<br />
Angehörigen der Spender gleichermaßen<br />
berücksichtigt wissen. „Ich<br />
warne lediglich davor, die Organspende<br />
nur mit der rosaroten Brille<br />
zu betrachten.“ Die Entscheidung<br />
zur Organspende sollte nicht fallen,<br />
ohne sich intensiv mit dem<br />
Thema befasst zu haben.“<br />
Organspendeausweis lässt<br />
Spielraum für Einschränkungen<br />
In Deutschland gilt die erweiterte Zustimmung,<br />
das heißt, mit dem Organspendeausweis<br />
wird das Einverständnis<br />
zur Organ- und Gewebespende<br />
entweder generell erteilt oder auf die<br />
Entnahme bestimmter Organe oder<br />
Gewebe eingeschränkt. Ebenso kann<br />
man einer Organ- und Gewebespende<br />
widersprechen.<br />
In der Zeile „Anmerkungen/Besondere<br />
Hinweise“ kann eine Person benannt<br />
werden, die im Todesfall benachrichtigt<br />
werden soll und die auch, sofern<br />
gewünscht, die Entscheidung trifft.<br />
Der Ausweis wird vorab nicht registriert.<br />
Hat ein Patient, der verstirbt, keinen<br />
Spenderausweis, ist das Krankenhaus<br />
gesetzlich verpflichtet zur Klärung<br />
der Sachlage beizutragen, was bedeutet,<br />
dass die nächsten Angehörigen angesprochen<br />
werden. Der Organspendeausweis<br />
ist kostenlos an der Informationszentrale<br />
im <strong>Bethlehem</strong> <strong>Gesundheitszentrum</strong><br />
erhältlich. Auch im Internet<br />
wird ein Download unter www.organspendeausweis.org<br />
angeboten.<br />
Keine einheitliche Regelung<br />
in Europa in<br />
Sicht<br />
Das deutsche Transplantationsgesetz<br />
(TPG) trat 1997 in<br />
Kraft. Bei uns gilt die Zustimmungslösung:<br />
Man muss zu<br />
Lebzeiten erklärt haben, dass<br />
einer Organspende zustimmt<br />
wird. Diese Regelung ist<br />
somit sehr eng gefasst, da<br />
eine ausdrückliche Willenserklärung<br />
vorliegen muss.<br />
Das TPG sieht eine erweiterte<br />
Zustimmungslösung<br />
vor: Der Wille des Verstorbenen<br />
zu Lebzeiten hat Vorrang.<br />
Ist er nicht dokumentiert<br />
oder bekannt, entscheiden<br />
die nächsten Angehörigen<br />
auf der Grundlage des mutmaßlichen<br />
Willens des Verstorbenen.<br />
Anzeige<br />
Am 25. Mai <strong>2012</strong> hat der<br />
Bundestag Neuregelungen<br />
zur Organspende verabschiedet.<br />
<strong>Sie</strong> sehen unter anderem die Einführung<br />
der Entscheidungslösung und<br />
die flächendeckende Einsetzung von<br />
Transplantationsbeauftragten vor. Europaweit<br />
ist eine einheitliche Regelung<br />
noch nicht in Sicht.<br />
Widerspruchsregelung: Hat der Verstorbene<br />
einer Organentnahme zu Lebzeiten<br />
nicht ausdrücklich wider-sprochen,<br />
z.B. in einem Widerspruchsregister, so<br />
können Organe zur Transplantation entnommen<br />
werden. In einigen Ländern<br />
haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht,<br />
so etwa in Belgien.<br />
Informationsregelung: Auch <strong>hier</strong> geht<br />
der Gesetzgeber grundsätzlich von einer<br />
Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem<br />
Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings<br />
müssen die Angehörigen in<br />
jedem Fall über die geplante Entnahme<br />
unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht<br />
steht ihnen jedoch nicht zu. Diese gesetzliche<br />
Regelung wird zum Beispiel in<br />
Frankreich angewendet. ●<br />
Auslösung Rätsel von Seite 31