23.11.2012 Aufrufe

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Anwohner

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Anwohner

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Anwohner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 8 -<br />

=> Eine Untersuchung ist jedoch entbehrlich, wenn<br />

sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im<br />

Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen<br />

worden sind, keine Anhaltspunkte für die<br />

Ameri kanische Faulbrut ergeben.<br />

c) Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem<br />

Standort nicht entfernt werden.<br />

d) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,<br />

Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter -<br />

vorräte, Bienenwohnungen <strong>und</strong> benutzte Gerätschaf -<br />

ten dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt<br />

werden.<br />

e) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den<br />

Sperrbezirk verbracht werden.<br />

=> Dies findet jedoch keine Anwendung auf:<br />

1. Wachs, Waben, Wabenteile <strong>und</strong> Wabenabfälle,<br />

wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über<br />

die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des<br />

Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung<br />

„Seuchenwachs“ abgegeben werden, <strong>und</strong><br />

2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen<br />

bestimmt ist.<br />

www.kalchreuth.de<br />

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt kann Aus -<br />

nahmen von den o. g. Maßnahmen der Buchstaben<br />

a) bis e) zulassen, wenn eine Seuchenverschlep -<br />

pung nicht zu befürchten ist.<br />

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer<br />

Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises<br />

Erlangen-Höchstadt als öffentlich bekannt gegeben<br />

<strong>und</strong> besitzt ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.<br />

Hinweise:<br />

1. Eine eventuelle Anfechtung der Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 dieser<br />

Verfügung hat nach § 80 Nr. 2 Tierseuchengesetz<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

2. Gem. Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwal -<br />

tungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der<br />

verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich<br />

bekannt zu machen.<br />

Die Allgemeinverfügung kann mit ihrer Begründung<br />

während der üblichen Geschäftszeiten im<br />

Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle<br />

Höchstadt, Schlossberg 10, 91315 Höchstadt,<br />

Zimmer Nr. 4 eingesehen werden.<br />

Höchstadt, den 08.08.2011<br />

Landratsamt Erlangen-Höchstadt<br />

Bestandteil der Allgemeinverfügung vom 08.08.2011<br />

Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen<br />

Landkreis Erlangen-Höchstadt - Sperrbezirk Ebach, Markt Eckental<br />

Dr. Oswald<br />

Abteilungsleiterin

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!