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Immobilien wirtschaft Immobilien wirtschaft - Haufe.de

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76 Aktuelles Recht<br />

Verkehrssicherung [76.1]<br />

Zur Verkehrssicherungspfl icht bei<br />

Wohnanlage mit älteren Mietern<br />

Die Verkehrssicherungspfl icht wird nicht dadurch verschärft,<br />

dass die Wohnanlage von zahlreichen älteren Mietern bewohnt<br />

wird.<br />

LG Berlin, Urteil vom 11.12.2009, Az.: 63 S 275/09<br />

Fakten: Die Parteien<br />

streiten über die Frage, ob<br />

die Verkehrssicherungspfl<br />

icht dadurch verschärft<br />

wird, dass die Wohnanlage<br />

von zahlreichen älteren<br />

Mietern bewohnt wird. Die<br />

Besucherin einer Mieterin<br />

war am Sonntagmorgen um<br />

7 Uhr auf nicht geräumten<br />

Gehwegen gestürzt. Der<br />

Räumdienst setzte erst um<br />

9 Uhr ein. Das Gericht gibt<br />

<strong>de</strong>m Vermieter recht: Der<br />

Vermieter ist <strong>de</strong>m Mieter<br />

gegenüber sowohl als Nebenpfl<br />

icht aus <strong>de</strong>m Mietvertrag<br />

als auch als Grundstückseigentümerinverkehrssicherungspfl<br />

ichtig. Er hat<br />

grundsätzlich Gefahren von<br />

Personen abzuwen<strong>de</strong>n, die<br />

bei bestimmungsgemäßer<br />

o<strong>de</strong>r nicht ganz fern liegen<strong>de</strong>r<br />

bestimmungswidriger<br />

Benutzung drohen. Die<br />

Besucherin einer Mieterin<br />

gehört zum geschützten<br />

Wohnungssuche [76.2]<br />

Diskriminierung schwarzafrikanischer<br />

Mietinteressenten<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen Diskriminierung eines schwarzafrikanischen<br />

Paars bei Wohnungssuche.<br />

OLG Köln, Urteil vom 19.1.2010, Az.: 24 U 51/09<br />

Fakten: Die Mietinteressenten<br />

hatten auf eine<br />

Wohnungsanzeige telefonisch<br />

Kontakt zur Hausverwaltung<br />

hergestellt und um<br />

einen Besichtigungstermin<br />

gebeten. Sie erhielten einen<br />

Termin, zu <strong>de</strong>m sie bei <strong>de</strong>r<br />

Hausmeisterin <strong>de</strong>s Hauses<br />

09 | 2010 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />

Personenkreis. Allerdings<br />

schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vermieter nicht<br />

eine Verkehrssicherung, die<br />

je<strong>de</strong>n Unfall rund um die<br />

Uhr ausschließt. Personen,<br />

die erst spät nachts nach<br />

Hause kommen o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs<br />

früh aufstehen, wer<strong>de</strong>n<br />

dadurch nicht diskriminiert.<br />

Fazit: Der Vermieter<br />

schul<strong>de</strong>t Maßnahmen zur<br />

Verkehrssicherung nur soweit<br />

sie nach <strong>de</strong>n Sicherheitserwartungen<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Verkehrs im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

<strong>wirtschaft</strong> lich Zumutbaren<br />

geeignet sind, Gefahren<br />

von Dritten abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Im Winter, insbeson<strong>de</strong>re zu<br />

Zeiten häufi gen Schneiens,<br />

muss nicht zu je<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong><br />

für geräumte Gehwege<br />

gesorgt wer<strong>de</strong>n. Es ist auch<br />

nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r Räumdienst am Sonntag<br />

zwei Stun<strong>de</strong>n später einsetzt<br />

als unter <strong>de</strong>r Woche.<br />

vorsprechen sollten, damit<br />

diese die betreff en<strong>de</strong> Wohnung<br />

vorstelle. Bei diesem<br />

Termin wies die Hausmeisterin<br />

die Interessenten mit<br />

<strong>de</strong>n Worten „Die Wohnung<br />

wird nicht an Neger, äh<br />

... Schwarzafrikaner und<br />

Türken vermietet“ ab. Die<br />

Mietinteressenten begehren<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz und Schmerzensgeld.<br />

Das Gericht gibt<br />

ihnen recht. Der Vermieter<br />

haft et für die Hausmeisterin.<br />

Wer einen an<strong>de</strong>ren zu<br />

einer Verrichtung bestellt,<br />

ist zum Ersatz <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

verpfl ichtet, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>re in Ausführung <strong>de</strong>r<br />

Verrichtung einem Dritten<br />

wi<strong>de</strong>rrechtlich zufügt, § 831<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese<br />

hatte durch ihre Äußerung<br />

die Menschen wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Mietinteressenten als Teil<br />

ihres durch § 823 Abs. 1<br />

BGB geschützten allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts<br />

verletzt. Die Bezeichnung als<br />

„Neger“ ist nach inzwischen<br />

gefestigtem allgemeinem<br />

Sprachgebrauch diskriminierend<br />

und verletzt <strong>de</strong>n<br />

Betroff enen in seinem allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrecht.<br />

Bei einem Verstoß gegen<br />

das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

muss festgestellt<br />

Fakten: Der Mieter von<br />

Geschäft sräumen zahlte die<br />

Miete unvollständig. Eine<br />

ausdrückliche Tilgungsbestimmung<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Auft eilung <strong>de</strong>r geleisteten<br />

Zahlungen auf Miete o<strong>de</strong>r<br />

Nebenkosten war nicht erfolgt.<br />

Der Vermieter verrechnete<br />

die Zahlungen zuerst<br />

auf die Nebenkostenvorauszahlungen<br />

und verlangt die<br />

Zahlung <strong>de</strong>r rückständigen<br />

wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Eingriff<br />

befugt war o<strong>de</strong>r nicht. Auch<br />

die Schwere <strong>de</strong>s Eingriff s<br />

und seiner Folgen sowie<br />

Motiv und Zweck <strong>de</strong>s Eingriff<br />

s sind in die Abwägung<br />

einzubeziehen. Hier führte<br />

<strong>de</strong>r Eingriff dazu, dass die<br />

Mietinteressenten nicht umziehen<br />

konnten. Das Motiv<br />

war allein auf Ausgrenzung<br />

und damit auf eine Diskriminierung<br />

wegen <strong>de</strong>r Rasse<br />

solcher Mietinteressenten<br />

gerichtet. Auf das Verschul<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Verrichtungsgehilfen<br />

kommt es grundsätzlich<br />

nicht an.<br />

Fehlen<strong>de</strong> Tilgungsbestimmung [76.3]<br />

Verrechnung zunächst mit Nebenkostenvorauszahlungen<br />

zulässig<br />

Fazit: Hier eine Entscheidung<br />

zum Allgemeinen<br />

Gleichstellungsgesetz.<br />

„Benachteiligen<strong>de</strong>r“ im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes ist stets <strong>de</strong>r Anbieter<br />

<strong>de</strong>r begehrten vertraglichen<br />

Leistung, hier also <strong>de</strong>r<br />

Vermieter. Dieser haft et für<br />

alle Verrichtungsgehilfen, die<br />

für ihn tätig wer<strong>de</strong>n.<br />

Teilzahlungen <strong>de</strong>s Mieters ohne ausdrücklich o<strong>de</strong>r konklu<strong>de</strong>nte<br />

Tilgungsbestimmungen sind gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig<br />

auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r<br />

Vorschussanspruch ist weniger gesichert als <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />

die Grundmiete, weil <strong>de</strong>r Vermieter ihn nach Abrechnungsreife<br />

nicht mehr geltend machen kann.<br />

Bran<strong>de</strong>nburgisches OLG, Urteil vom 3.3.2010, Az.: 3 U 108/09<br />

Miete. Das Gericht gibt <strong>de</strong>m<br />

Vermieter Recht. Teilzahlungen<br />

<strong>de</strong>s Mieters ohne ausdrücklich<br />

o<strong>de</strong>r konklu<strong>de</strong>nte<br />

Tilgungsbestimmungen sind<br />

vorrangig auf die Nebenkostenvorauszahlungen<br />

zu<br />

verrechnen.<br />

Fazit: Das Gericht hatte<br />

hier auch über <strong>de</strong>n Einwand<br />

<strong>de</strong>s Mieters, <strong>de</strong>r Vermieter sei<br />

nicht Eigentümer und damit

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