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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.201022332234Liegen diese o<strong>der</strong> ähnliche Ausnahmebedingungen erkennbar jedoch nicht vor, ist es auchvor dem EU-rechtlichen Hintergrund des GWB und seiner gesetzgeberischen Intention nichtzu beanstanden, wenn möglicherweise vorliegende Mängel eines Vergabeverfahrens letztlichungeprüft bleiben, weil sich die Verfahrensbeteiligten vergleichsweise auf die Erledigungdes Primärrechtsschutzverfahrens durch Rücknahme des Antrags geeinigt haben. So istdie vergleichsweise Beilegung einer Rechtsstreitigkeit in allen Verfahrensordnungenverankert (§ 54 Satz 2, § 55 VwVfG, § 106 VwGO, § 794 Nr. 1 ZPO).Dies gilt um so mehr, wenn aufgrund einer eher als extensiv zu bezeichnendenBeiladungspraxis nach § 109 GWB die Gewähr dafür besteht, dass sämtliche Unternehmen,<strong>der</strong>en Interessen durch das Vergabenachprüfungsverfahren bzw. dessen spiegelbildlicheBeendigung durch Vergleich berührt sind, an diesem Vergleich mitwirken o<strong>der</strong> ihn zumindestbilligen können (1. VK Sachsen, B. v. 12.7.2000 - Az.: 1/SVK/52-00).23.2.16.2 Weitere Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung2234/0,9• Vergabeverfahren betreffend die Beschaffung von mobilen Kunden-Betreuer Terminals(VK Münster, B. v. 11.03.2008 – Az.: VK 03/08)23.2.16.3 Literatur2234/2• Rittwage, Ralf, Vergleichsvereinbarungen bei <strong>der</strong> Vergabe öffentlicher Aufträge, NZBau2007, 48423.2.17 Anweisung, von den Vorgaben <strong>der</strong> Ausschreibung nichtabzuweichen2235Die <strong>Vergabekammer</strong> ist befugt, die Vergabestelle anzuweisen, z.B. <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong>Entsorgungspflicht nicht zuzustimmen. Es war sicherzustellen, dass die Vergabestelle sichweiter an die eigenen Vorgaben ihrer Verdingungsunterlagen hält und dasVergabeverfahren in entsprechen<strong>der</strong> Weise beendet. Insoweit trifft die <strong>Vergabekammer</strong>eine Anordnung mit unmittelbarem Bezug zum Vergaberecht. Diese ist geboten, um auf dieRechtmäßigkeit des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB einzuwirken. Hierbei wardie <strong>Vergabekammer</strong> nicht an den Wortlaut des Antrages gebunden (VK Magdeburg, B. v.24.2.2003 - Az: 33-32571/07 VK 15/02 MD).23.2.18 Untersagungsgebote und Feststellungsmaßnahmen2236Nach § 114 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) richtetsich die Vollstreckung von <strong>Entscheidung</strong>en <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>, auch gegen einenHoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Der

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