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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.20102306Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig,sofern sich aus dem Gesetz nichts an<strong>der</strong>es ergibt. Gesetzliche Verbote ergeben sich aus denverschiedensten Vorschriften.23.4.2.7.1 Grundsatz23072307/1In <strong>der</strong> Literatur wird die Ansicht vertreten, die in den § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 GWBnormierte Pflicht zur Beachtung <strong>der</strong> vergaberechtlichen Bestimmungen stelle ein gesetzlichesVerbot dar mit <strong>der</strong> Folge, dass je<strong>der</strong> Vertrag, den <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber ohne das ansich gebotene Vergabeverfahren abschließe, gemäß § 134 BGB nichtig sei. Dem folgt dieRechtsprechung nicht. Der Gesetzgeber hat in § 115 Abs. 1 GWB das gesetzliche Verbot<strong>der</strong> Zuschlagserteilung an die Voraussetzung geknüpft, dass wegen desBeschaffungsvorhabens ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und dem öffentlichenAuftraggeber <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag zugestellt worden ist. Nach dem Willen desGesetzgebers löst folglich die Missachtung <strong>der</strong> Vergaberegeln als solche noch keinZuschlagsverbot aus. Das Zuschlagsverbot entsteht vielmehr erst mit <strong>der</strong> Zustellungeines Nachprüfungsantrags an den öffentlichen Auftraggeber und es gilt überdiesunabhängig davon, ob das Verfahren zur Auftragsvergabe vergaberechtlich zu beanstanden isto<strong>der</strong> nicht. Diese gesetzgeberische <strong>Entscheidung</strong> ist zu respektieren. Sie schließt es ausanzunehmen, alleine die Nichtbeachtung des Vergaberechts verbiete eine Zuschlagserteilungund hin<strong>der</strong>e den Auftraggeber an einer rechtswirksamen Beauftragung. Dabei ist es ohneBedeutung, ob <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber nur einzelne Vergabebestimmungen nichtbeachtet o<strong>der</strong> er von <strong>der</strong> Durchführung des gebotenen Vergabeverfahrens gänzlichabsieht. Denn we<strong>der</strong> § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 GWB noch § 115 Abs. 1 GWB treffen einediesbezügliche Unterscheidung.Vergaberechtsverstöße führen also nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, diese Sanktion istwie in § 13 Satz 6 VgV ausdrücklich angeordnet (OLG Hamburg, B. v. 25.01.2007 - Az.: 1Verg 5/06).23.4.2.7.2 Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung2308• bei einem Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 GWB ist <strong>der</strong> Zuschlag unwirksam (VKArnsberg, B. v. 29.5.2002 - Az.: VK 2-11/2002)• eine Nichtigkeit ergibt sich nicht aus handels- und gesellschaftsrechtlichenGesichtspunkten, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Pflicht zur Firmenwahrheit (1. VK Bund, B. v.27.9.2002 - Az.: VK 1 - 63/02)23.4.2.7.3 Son<strong>der</strong>fall: § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 32309Grundsätzlich bedingen zwar Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht gemäß § 134 BGBdie Nichtigkeit des Zuschlags. Eine gesetzliche Ausnahme bilden jedoch § 115 Abs. 1, §118 Abs. 3 GWB. Hiernach führt die Missachtung eines gerichtlichen Zuschlagsverbots zurNichtigkeit des damit abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrags nach § 134 BGB (OLGFrankfurt, B. v. 07.09.2004 - Az.: 11 Verg 11/04 und 12/04). Aus Gründen eines effektivenRechtsschutzes sind dem die Fälle gleichzusetzen, in denen die Vergabestelle unter

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