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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.201022612261/12261/2Eine geeignete Maßnahme im Sinne des § 114 Abs. 1 GWB kann es auch sein, <strong>der</strong>ausschreibenden Stelle aufzugeben, ein neues Leistungsverzeichnis zu erstellen undhierbei den zulässigen Umfang von Bedarfspositionen einzuhalten. Das Vergabeverfahrenist ab Übersendung <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung nebst den Verdingungsunterlagen zuwie<strong>der</strong>holen (1. VK Bund, B. v. 14.07.2005 - Az.: VK 1 - 50/05).Eine geeignete Maßnahme im Sinne des § 114 Abs. 1 GWB kann es auch sein, denAuftraggeber zu verpflichten, gegenüber allen noch am Verhandlungsverfahrenbeteiligten Bietern die in diesem Nachprüfungsverfahren streitigen Positionen desPflichtenheftes im Sinne <strong>der</strong> von ihm tatsächlich gewollten Leistungsmerkmale zukonkretisieren und den Bietern Gelegenheit zu geben, das Pflichtenheft zu diesenLeistungsmerkmalen erneut auszufüllen (VK Bund, B. v. 18.01.2007 – Az.: VK 1 – 148/06).Eine geeignete Maßnahme im Sinne des § 114 Abs. 1 GWB kann es auch sein, denAuftraggeber zu verpflichten, das Verfahren in den Stand vor <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zurAngebotsabgabe zurückzuversetzen und die bisher am Verfahren beteiligten Anbieter mitüberarbeiteten Verdingungsunterlagen, die dem Gebot <strong>der</strong> produktneutralenAusschreibung entsprechen, erneut zur Angebotsabgabe aufzufor<strong>der</strong>n (VK Nordbayern,B. v. 16.04.2008 - Az.: 21.VK - 3194 – 14/08).23.2.37 Zurückversetzung des Verhandlungsverfahrens in den Standvor einer letzten Verhandlungsrunde2262Die <strong>Vergabekammer</strong> darf nur diejenigen Maßnahmen treffen, die geeignet und erfor<strong>der</strong>lichsind, um den festgestellten Vergaberechtsverstoß zu beseitigen und die Rechtmäßigkeit desVergabeverfahrens zu gewährleisten. Ist <strong>der</strong> einen Bieter beeinträchtigendeVergaberechtsfehler vor <strong>der</strong> abschließenden Wertung <strong>der</strong> Angebote durch dieausschreibende Stelle geschehen, ist das Vergabeverfahren in den Stand vor einerletzten Verhandlungsrunde zurück zu versetzen. Die ausschreibende Stelle hat sicherzustellen, dass alle beteiligten Bieter in diesem Stadium des Verfahrens über alle von <strong>der</strong>ausschreibenden Stelle für maßgeblich gehaltenen Wertungskriterien sowie <strong>der</strong>en Gewichtunginformiert sind und die Möglichkeit haben, ihr Angebot danach auszurichten (1. VK Bund, B.v. 06.07.2005 - Az.: VK 1 - 53/05).23.2.38 Zurückversetzung des Teilnahmewettbewerbs auf denZeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntmachung2263<strong>Entscheidung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> kann auch die Anweisung an den Auftraggeber sein, dasVergabeverfahren zurückzuversetzen und in <strong>der</strong> neuen Bekanntmachung dieBewertungsregeln vollständig mitzuteilen (OLG Düsseldorf, B. v. 06.07.2005 - Az.: VII -Verg 22/05) bzw. in <strong>der</strong> Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs eine rechtswidrigeTariftreuefor<strong>der</strong>ung zu unterlassen (3. VK Bund, B. v. 15.07.2008 - Az.: VK 3 - 89/08).23.2.39 Aufhebung o<strong>der</strong> Zurückversetzung des Vergabeverfahrens inden Stand nach Vergabebekanntmachung

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