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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.201023912392Eine Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nur möglich, wennsie ausnahmsweise ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist. Ob eine Fristeine Ausschlussfrist in diesem Sinne ist, ist Auslegungsfrage, die vor allem nach dem Zweck<strong>der</strong> Regelung zu beantworten ist. Um eine Ausschlussfrist handelt es sich immer dann, wenn<strong>der</strong> Sinn <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung mit <strong>der</strong> Fristbeachtung steht und fällt (VK Nordbayern,B. v. 18.8.2000 - Az.: 320.VK-3194-18/00). Dies wird man für die Rügefrist des § 107 GWBangesichts des im Vergabenachprüfungsverfahren herrschenden Beschleunigungsgrundsatzesbejahen können.Eine Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand hängt damit davon ab, ob insoweit dieVoraussetzungen des § 32 VwVfG erfüllt sind, die Rügefrist also eine gesetzliche Fristgemäß § 32 Abs. 1 VwVfG ist. Die Rechtsprechung hat dies bisher offen gelassen, da im<strong>Entscheidung</strong>sfall die Voraussetzungen des § 32 VwVfG nicht erfüllt waren (1. VK Sachsen,B. v. 5.3.2002 - Az.: 1/SVK/009-02).23.6.9.2 Keine Frist für einen Nachprüfungsantrag2393Der Antrag auf Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet, da <strong>der</strong> Antrag aufEinleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht fristgebunden ist. Nach § 32 Abs.1 VwVfG ist auf Antrag Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemandohne Verschulden verhin<strong>der</strong>t war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Gegensatz zurRügeverpflichtung hat <strong>der</strong> Gesetzgeber für den Antrag an die <strong>Vergabekammer</strong> an keineFrist geknüpft. So sieht <strong>der</strong> Wortlaut des § 108 Abs. 1 GWB gerade keine Frist für die Fragedes Einganges des Antrages bei <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> vor. Hiervon zu trennen ist dieVerpflichtung <strong>der</strong> unverzüglichen Begründung eines bereits anhängigen Antrages. DieAntragstellerin konnte mangels Existenz einer Einreichungsfrist für den Antrag eine solchenicht versäumen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwVfG sind nichterfüllt (1. VK Sachsen, B. v. 4.8.2003 - Az.: 1/SVK/096-03).23.7 Rechtskraft <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong>23.7.1 Grundsatz2394Der Beschluss einer <strong>Vergabekammer</strong> entfaltet materielle Rechtskraft, so dasszurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren <strong>der</strong>selben Beteiligten umdieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind (OLG Celle, B. v. 5.9.2003 - Az.:13 Verg 19/03).23.7.2 Vereinbarkeit <strong>der</strong> Rechtskraftwirkung mit europäischem bzw.deutschem Recht2395Der Feststellung einer materiellen Rechtskraftwirkung steht we<strong>der</strong> Europäisches nochdeutsches Recht entgegen. We<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG noch aus §110 GWB ist das Gebot herzuleiten, in je<strong>der</strong> Phase eines Verfahrens jedes Vorbringendeshalb zu berücksichtigen, weil es ursprünglich von Amts wegen verfolgt werden musste. Esist mit den Grundsätzen eines geregelten Gerichtsverfahrens nicht zu vereinbaren, dass bereits

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