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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.201023.5.10.1 Rechtsprechung23642364/1Wenngleich <strong>der</strong> Gerichtshof im Bereich <strong>der</strong> Vergabe öffentlicher Aufträge entschieden hat,dass bei Ablauf <strong>der</strong> in <strong>der</strong> mit Gründen versehenen Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission gesetztenFrist ein Verstoß dann nicht mehr besteht, wenn alle Wirkungen <strong>der</strong> fraglichenAusschreibung zu diesem Zeitpunkt schon erschöpft sind, ergibt sich jedoch ebenfalls aus<strong>der</strong> Rechtsprechung, dass ein Verstoß zu diesem Zeitpunkt fortbesteht, wenn die unterVerletzung <strong>der</strong> Gemeinschaftsbestimmungen über öffentliche Aufträge geschlossenenVerträge weiter fortwirken. Sind z.B. Müllentsorgungsverträge zum Zeitpunkt des Ablaufs<strong>der</strong> in <strong>der</strong> mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht abgeschlossen, besteht<strong>der</strong> vermeintliche Verstoß zu diesem Zeitpunkt noch fort und wird erst zum Zeitpunkt desAblaufs dieser Verträge beendet (EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Az.: C-503/04; Urteil vom09.09.2004 - Az.: C-125/03).Allerdings folgt aus <strong>der</strong> Rechtsprechung des EuGH nicht, dass ein wirksamgeschlossener Vertrag im Vergabenachprüfungsverfahren unbeachtlich wäre. Der EuGHhat ausgeführt, es bestehe eine primärrechtliche Verpflichtung des Mitgliedstaates gegenüberden Europäischen Gemeinschaften, die Folgen von Rechtsverstößen gegenGemeinschaftsrecht zu beseitigen. Dass Art. 2 Abs. 6 UA 2 <strong>der</strong> Rechtsmittelrichtlinie denMitgliedstaaten erlaubt, die Wirkungen geschlossener Verträge aufrechtzuerhalten, än<strong>der</strong>t anjener primärrechtlichen Verpflichtung nichts. Dies bedeutet, dass - wie es Art. 2 Abs. 6 <strong>der</strong>Rechtsmittelrichtlinie und § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB vorsehen - <strong>der</strong> Vertragvergaberechtlich als wirksam anzusehen ist und sich ein übergangener Bieter auf dasvergaberechtswidrige Zustandekommen des Vertrages nicht mit dem Ziel <strong>der</strong>Aufhebung/Beendigung des Vertrages berufen kann, eine Verpflichtung zur Aufhebungdes Vertrages mithin allein primärrechtlich gegenüber <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaftbestehen kann (OLG Düsseldorf, B. v. 30.04.2009 - Az.: VII-Verg 50/08).23.5.10.2 Literatur2365• Heuvels, Klaus, Fortwirken<strong>der</strong> Richtlinienverstoß nach De-facto-Vergaben, NZBau 2005,3223.5.11 Subjektiver Anspruch auf Einleitung einesVertragsverletzungsverfahrens2365/1Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dasseine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person von <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Klage angefochtenen<strong>Entscheidung</strong> unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandeteMaßnahme <strong>der</strong> Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbarauswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerleiErmessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus<strong>der</strong> Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandtwerden (EuGH, Urteil vom 03.04.2009 - Az.: C-387/08 P).

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