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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.2010<strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> zugeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 12.6.2001 - Az.: X ZB10/01; BayObLG, B. v. 1.10.2001 - Az.: Verg 6/01, B. v. 6.2.2004 - Az.: Verg 24/03).23.6.8 Zustellung <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> (§ 114 Abs. 3Satz 3)23.6.8.1 Allgemeines2387Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB gelten für die Zustellung desBeschlusses <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> die Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes.Danach ist die Zustellung die förmliche und beurkundete Übergabe eines Schriftstücks zumZweck <strong>der</strong> Bekanntgabe eines Verwaltungsakts o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en behördlichen o<strong>der</strong>gerichtlichen <strong>Entscheidung</strong>, z.B. durch Einlegung in den Briefkasten (OLG Düsseldorf, B. v.18.07.2007 - Az.: VII - Verg 18/07). Sie ist eine hoheitliche Rechtshandlung, nicht einebloße tatsächliche Handlung und setzt daher den Zustellungswillen <strong>der</strong> veranlassendenBehörde voraus. Wird nur ein Entwurf vorab übermittelt, liegt darin keine Zustellung(BayObLG, B. v. 10.10.2000 - Az.: Verg 5/00).23.6.8.2 Zustellung per Fax?2387/023882389215/1,2Zwar kann eine Zustellung gemäß § 114 Abs. 3 GWB i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 1Abs. 1 NVwZG i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG auch per Telefax erfolgen. Es muss dannallerdings eindeutig sein, dass die Übermittlung per Telefax zum Zwecke <strong>der</strong> Zustellungerfolgt (BGH, B. v. 10.11.2009 - Az.: X ZB 8/09). Ist es bei einer <strong>Vergabekammer</strong> üblich,dass nach Übersendung <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong> an die Verfahrensbeteiligten eine förmlicheZustellung folgt, kommt <strong>der</strong> für den Fristbeginn erfor<strong>der</strong>liche Zustellungswille erst mit <strong>der</strong>förmlichen Zustellung zum Ausdruck (OLG Celle, B. v. 17.07.2009 - Az.: 13 Verg 3/09).Die Übersendung <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong> per Telefax gilt außerdem nur dann als wirksameZustellung <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong>, wenn zugleich das vorgesehene Empfangsbekenntnis demTelefax beigefügt ist (Hanseatisches OLG in Bremen, B. v. 18.8.2003 - Az.: Verg 7/2003).Weist die <strong>Vergabekammer</strong> in einem Begleitschreiben an einen Rechtsanwalt zur Übersendung<strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>entscheidung mittels Telefax ausdrücklich darauf hin, dass dasOriginal des Beschlusses auf dem Postwege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird,liegt danach kein elektronischer, son<strong>der</strong>n ein schriftlicher Verwaltungsakt vor. Daentsprechend <strong>der</strong> in dem Schreiben geäußerten Absicht eine spätere Zustellung desangefochtenen Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis erfolgt, dient die Übermittlung perTelefax lediglich <strong>der</strong> faktischen Vorabinformation. Sie soll und kann die förmlicheZustellung nicht ersetzen, da § 5 Abs. 2 VwZG die Möglichkeit einer formlosen Zustellungan einen Rechtsanwalt ohne Unterzeichnung eines Empfangbekenntnisses nicht vorsieht(Thüringer OLG, B. v. 29.08.2008 - Az.: 9 Verg 5/08; OLG Düsseldorf, B. v. 12.01.2006 -Az.: VII - Verg 86/05).Ist <strong>der</strong> Beschlussabschrift, die per Telefax übersandt wurde, zwar ein Anschreiben, nichtaber das nach § 5 Abs. 4 VwZG erfor<strong>der</strong>liche Empfangsbekenntnis beigefügt (§ 5 Abs. 4VwZG: "... kann auch auf an<strong>der</strong>e Weise ... gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.")

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