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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.2010stellt die zur Beseitigung des Vergabeverstoßes gebotene Maßnahme dar. Hierdurch wird fürdie erfor<strong>der</strong>liche Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Vergabeverfahrens gesorgt und eineRechtsbeeinträchtigung verhin<strong>der</strong>t (BGH, B. v. 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06; OLG Koblenz,B. v. 04.07.2007 - Az.: 1 Verg 3/07; OLG Frankfurt, B. v. 29.05.2007 - Az.: 11 Verg. 12/06;2. VK Bund, B. v. 30.05.2007 - Az.: VK 2 - 39/07; VK Düsseldorf, B. v. 19.04.2007 - Az.:VK - 10/2007 – B; 1. VK Bund, B. v. 10.04.2007 - Az.: VK 1 - 20/07). Vgl. dazu auch dieKommentierung zu § 26 VOB/A RZ 5884.2266/3,62266/3,2Eine Untersagung des Zuschlags kommt auch in Betracht, wenn das Vergabeverfahrendurch die zu kurzen Fristen für die Abgabe <strong>der</strong> Angebote und die fehlenden Angabenzur Leistungsbeschreibung von Anfang an fehlerbehaftet ist. Die Anordnung einerAufhebung <strong>der</strong> Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ob eine solche Möglichkeit bestehtund ergriffen werden soll, hat <strong>der</strong> Auftraggeber in eigener Verantwortung zu klären und zubestimmen. Dies ergibt sich aus § 26 Nr. 1 VOL/A, wonach <strong>der</strong> öffentliche Auftraggebernicht gezwungen ist, die Ausschreibung aufzuheben, wenn eine <strong>der</strong> dort genanntenVoraussetzungen erfüllt ist. § 26 Nr. 1 VOL/A schreibt somit nur die Sachverhalte fest, indenen <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber, ohne gegen Vergaberecht zu verstoßen, ein eingeleitetesVergabeverfahren aufheben darf. Ob eine solche Möglichkeit besteht und ergriffen werdensoll, hat <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber in eigener Verantwortung zu klären und zubestimmen. Das Zuschlagsverbot stellt die zur Beseitigung des Vergabeverstoßes geboteneMaßnahme dar. Hierdurch wird für die erfor<strong>der</strong>liche Rechtmäßigkeit des eingeleitetenVergabeverfahrens gesorgt und eine Rechtsbeeinträchtigung verhin<strong>der</strong>t (2. VK Bund, B.v. 15.11.2007 - Az.: VK 2 - 123/07, B. v. 15.11.2007 - Az.: VK 2 - 120/07, B. v. 15.11.2007 -Az.: VK 2 - 117/07, B. v. 15.11.2007 - Az.: VK 2 - 114/07, B. v. 15.11.2007 - Az.: VK 2 -108/07, B. v. 15.11.2007 - Az.: VK 2 - 105/07; B. v. 15.11.2007 - Az.: VK 2 - 102/07).Ist die Auswahl <strong>der</strong> Zuschlagskriterien durch den Auftraggeber fehlerhaft erfolgt, ist dieErteilung des Zuschlags zu untersagen. Die <strong>Vergabekammer</strong> kann insoweit auch z.B. überden auf eine Aufhebung des Ausschlusses des Angebots des Antragstellers und Einbeziehungdes Angebots in die Wertung gerichteten Antrags hinausgehen. Sie ist entsprechend § 114Abs. 1 Satz 2 GWB nicht an die Fassung <strong>der</strong> Anträge gebunden. Das Vergabeverfahren istab Übersendung <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen einschließlich einer Bekanntgabezulässiger Zuschlagskriterien in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe eines Angebots zuwie<strong>der</strong>holen (VK Südbayern, B. v. 26.03.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-03-01/09).23.2.45 Verpflichtung zu kurzfristigen Beschaffungen zurÜberbrückung <strong>der</strong> Laufzeit eines Nachprüfungsverfahrens bzw. einerneuen Ausschreibung2266/4Das Zuschlagsverbot ist ein zentrales Element des transparenten, auch Bieterschützenden Vergabeverfahrens. Nur dadurch kann <strong>der</strong> primäre Rechtsschutz gesichertwerden. Die Beseitigung des Zuschlagsverbotes ist an enge Voraussetzungen und eineInteressenabwägung gebunden, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Auftraggeber dartun muss, dass dasAllgemeininteresse am raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen <strong>der</strong>Verzögerung überwiegen. Die Notwendigkeit wird als Allgemeininteresse anerkannt, für dieöffentliche Sicherheit z.B. BSE-Tests durchführen zu müssen. Auch besteht nach Ablaufdes letzten Rahmenvertrages ein vertragsloser Zustand und <strong>der</strong> Auftraggeber hat glaubhaftversichert, dass die Vorräte zu Ende gehen, also neue Testkits beschafft werden müssen. Einesachgerechte Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen kann zwar nicht die Aufhebung des

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