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Entscheidung der Vergabekammer - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 24.01.201023.4.2.4 Zugang <strong>der</strong> Zuschlagserklärung23.4.2.4.1 Allgemeines22952296Bei <strong>der</strong> Zuschlagserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung,die zu ihrer Wirksamkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB dem betreffenden Bieter innerhalb<strong>der</strong> Zuschlagsfrist zugehen muss (BGH, B. v. 9.2.2004 - Az.: X ZB 44/03; OLG Thüringen,B. v. 29.5.2002 - Az.: 6 Verg 2/02, B. v. 7.10.2003 - Az.: 6 Verg 6/03; VK Berlin, B. v.09.11.2004 - Az.: VK - B 1 – 59/04; 1. VK Sachsen, B. v. 4.6.2002 - Az.: 1/SVK/048-02; VKHalle, B. v. 13.3.2001 - Az.: VK Hal 23/99).Vertretungsregelungen bei <strong>der</strong> Abgabe von Angeboten gelten auch für die Frage <strong>der</strong>Wirksamkeit des Zugangs <strong>der</strong> Zuschlagserklärung (OLG Thüringen, B. v. 7.10.2003 - Az.: 6Verg 6/03).23.4.2.4.2 Bedeutung einer Empfangsbestätigung2297Bei einer vom Auftraggeber verlangten Empfangsbestätigung des Zuschlags handelt es sichnicht um ein Wirksamkeitskriterium, son<strong>der</strong>n um eine Beweisurkunde über denerteilten Zuschlag, wenn <strong>der</strong> Vertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bereitsdurch den Zugang <strong>der</strong> Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande gekommen ist(Hanseatisches OLG Bremen, B. v. 18.8.2003 - Az.: Verg 6/2003).23.4.2.5 Weitere Anfor<strong>der</strong>ungen an einen wirksamen Zuschlag23.4.2.5.1 Grundsatz2298Fehlt es dem Zuschlagsschreiben an jedwe<strong>der</strong> Bestimmtheit des Zuschlags- undVertragsgegenstandes sowie des Vertragspreises, so ist kein wirksamer Vertrag zustandegekommen. Außerdem muss das Zuschlagsschreiben von einer Person mit einerentsprechenden Vertretungsmacht unterzeichnet sein (OLG Düsseldorf, B. v. 14.3.2001 -Az.: Verg 30/00; 2. VK Bund, B. v. 23.11.2000 - Az.: VK 2 - 36/00).23.4.2.5.2 Fehlende Regelung <strong>der</strong> Vergütung bei einem Architekten- bzw.Bauingenieurvertrag bei Vertragsschluss2299An<strong>der</strong>s als beim bei Kauf- o<strong>der</strong> Lieferungsverträgen, wo das Zustandekommen einesVertrages mit <strong>der</strong> Einigung über den frei verhandelbaren Preis steht und fällt, muss die Frage<strong>der</strong> Vergütung we<strong>der</strong> im Stadium <strong>der</strong> Vertragsanbahnung angesprochen noch beiVertragsschluss ausdrücklich geregelt werden. Das hat seinen Grund darin, dass dort, wodie Vergütung sich aus <strong>der</strong> HOAI bestimmt, mit dieser eine gesetzlich fixierteHonorarordnung zur Verfügung steht, die das Spektrum <strong>der</strong> zu erbringenden Leistung sowiedie Höhe <strong>der</strong> Vergütung bis ins Einzelne regelt. Haben die Vertragspartner keine individuelleVereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, gelten gem. § 4 Abs. 4 HOAI dieMindestsätze als vereinbart (OLG Thüringen, B. v. 7.10.2003 - Az.: 6 Verg 6/03).

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