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revue musicale - Union Grand-Duc Adolphe

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communiquéRevueMusicaleDAS GESETZ ÜBER DIE GESELLSCHAFTENOHNE GEWINNZWECK (A.S.B.L.)FEIERT SEIN 75. JUBILÄUMIm Bereich des Vereinswesens hierzulande gibt es wohl keinanderes Gesetz, das von derart umfassender tiefschürfenderBedeutung ist wie dasjenige über die Gesellschaften ohneGewinnzweck, das das Datum vom 21. April 1928 trägt undsomit am Ostermontag sein 75. Jubiläum feiern konnte.Auch wenn die bis in die letzten Einzelheiten führendenBestimmungen des Gesetzes im Laufe der Jahre undJahrzehnte in etwa verpufft sind und deshalb auch nicht mehrunbedingt nach Punkt und Komma beachtet werden, so stelltdas Gesetz doch eine sehr bedeutungsvolle Grundlage einerjeden „association sans but lucratif“ dar.Das insgesamt 26 Artikel zählende Gesetz legt in seinemArtikel 1 fest, welcher Verein als „Gesellschaft ohneGewinnzweck“ anzusehen ist. Er darf im ersten Sinne desWortes - wie der Name es schon sagt - keine Geschäfte tätigenund auch keine materiellen Vorteile für seine Mitgliederherausschlagen wollen.Artikel 2 bestimmt in Einzelheiten, welche Einzelheiten in dieSatzung eingeschrieben werden müssen, etwa dieBezeichnung, den Zweck, die Mindestzahl von dreiMitgliedern und den Sitz des Vereins, der sich in unseremLande befinden muss. Aufgelistet sein müssen dieBedingungen zur Erlangung der Mitgliedschaft, die Rechteund Pflichten der Generalversammlung, die genaue Prozedur,nach der die Generalversammlung einzuberufen ist, dieModalitäten, nach denen die Vorstandsmitglieder bezeichnetwerden, und ihre Rechte, der maximale Mitgliederbeitrag, dieProzedur, nach der die Konten geführt werden und nach derdie Statuten umgeändert werden, die Verwendung desKassenbestandes im Falle einer Auflösung.Artikel 3 legt fest, dass von dem Tage an, da Name, Vorname,Beruf und Adresse der Vereinsverantwortlichen im Memorialveröffentlicht sind, der Verein gemäß Artikel 9 des Gesetzesvom 10. August 1915 die „personnalité civile“ besitzt.Ein besonderes Augenmerk widmet das Gesetz der Generalversammlung:Rechte und Pflichten, Einladung an sämtlicheMitglieder, Beschränkung auf die in der Tagesordnung festgelegtenPunkte, Abänderung der Statuten, um nur diese zuerwähnen.Binnen Monatsfrist nach Veröffentlichung der Statuten mussteder Verein ursprünglich dem Gericht die Liste der Mitgliedervorlegen und sie jedes Jahr aktualisiert einreichen. In derZwischenzeit wurde das Gesetz jedoch durch das Gesetz vom4. März 1994 abgeändert. Darin heißt es, dass nunmehr aufdiese alljährliche Verfügung verzichtet wurde: wenn die Listeder Mitglieder nicht ändert, genügt es, sie alle fünf Jahre beim„Registre de Commerce“ einzureichen. Falls der Verwaltungsratpersonell umbesetzt wird, muss ebenfalls beim „Registrede Commerce“ ein sogenanntes „Formulaire de réquisition“angefragt und ausgefüllt zurückgeschickt werden.Auf jedem Schriftstück der „a.s.b.l.“ muss die Benennung„association sans but lucratif“ aufgedruckt sein.Die Gesellschaft ohne Gewinnzweck darf über keine weitereImmobilie verfügen als die, die zur Erfüllung ihrer Zielsetzungerforderlich ist. Eine Schenkung, unter einem durchministeriellen Beschluss festgelegten Wert, darf ausschließlichdurch einen großherzoglichen Beschluss angenommenwerden.Genau festgelegt sind weiterhin die Prozedur und dieVerwendung des Kassensaldos im Falle einer Auflösung derGesellschaft.Wurden verschiedene dieser gesetzlichen Bestimmungenbezüglich der Veröffentlichung etwa der Mitgliederlisten nichtbeachtet, so kann besagter Verein kein Gerichtsverfahrengegen Drittpersonen anstrengen; dies verhindert jedoch nicht,dass der Verein selbst bei Nichtbeachtung der Bestimmungentrotzdem angeklagt werden kann.Allein schon aus dieser Kurzfassung der wichtigstengesetzlichen Verfügungen ist die Bedeutung dieses Gesetzesfür die betroffenen Vereine ersichtlich. Solche Gesellschaften,die das Statut der „a.s.b.l.“ noch nicht besitzen, täten gutdaran, sich beraten zu lassen, ob dieser Schritt gegebenenfallsnicht im Interesse des Vereins wäre.Roby ZENNERNeue Eintragungs-, Umänderungs- und Auflösungsprozedureiner «Asbl» (Gesellschaft ohne Gewinnzweck)beim Handelregister (Registre de Commerce et desSociétés)Laut Gesetz vom 19. Dezember 2002 wurden die Modalitäten zurNeueintragung, Änderungseintragung oder Auflösung u.a. der«Associations sans but lucratif» (Asbl) beim Handelsregister genaufestgelegt. Diesbezüglich sind Vordrucke auf Papier oder auf CD-Rom beim Handelsregister erhältlich. Im Voraus zu beachten ist, dassdie Vordrucke ausschliesslich mit Schreibmaschine oder PCausgefüllt werden müssen. Die Formulare auf CD-Rom können imPDF-Format heruntergeladen und ausgefüllt werden. MitHandschrift ausgefüllte Formulare werden abgelehnt!Zur Orientierung, nachstehend die wichtigsten Informationen:A) NEUEINTRAGUNG (IMMATRICULATION)Jede «Asbl» ist aufgefordert sich beim Handelsregister mit folgendenAngaben einzutragen:Name des Vereins, Zweck, Dauer, genaue Anschrift desVereinssitzes, Namen, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdaten undAdressen der Mitglieder des Vorstandes. Kosten: 20 Euro.B) ÄNDERUNGSEINTRAGUNG (MODIFICATION)Jede Neuerung in Bezug auf den Namen, die Rechtsform, denZweck, die Dauer oder die Mitglieder des Vorstandes ist bei dem«Registre de Commerce et des Sociétés» an Hand der vorgenanntenFormulare zu melden. Kosten: 15 EuroDie aktiven Mitglieder (Musikanten, Sänger) können in einer vomVereinssekretär aufgestellten Liste mit folgenden Angabenzusammengefasst werden: Namen, Vornamen, Geburtsorte undGeburtsdaten sowie die genauen Anschriften. Ausschliesslich dieseListe mit eventuell dem Finanzbericht darf per Post an dasHandelsregister weitergeleitet werden, da es sich lediglich um ein«Dépot» handelt.C) AUFLÖSUNG (DISSOLUTION)Im Falle einer befristeten oder definitiven Auflösung des Vereins istbeim Handelsregister das diesbezügliche Formular anzufordern undauf Schreibmaschine oder PC auszufüllen. Kosten: 20 EuroD) ALLGEMEINE INFORMATIONENDie ausgefüllten Formulare müssen in zweifacher Ausführungangefertigt sein und die Originalunterschriften des Präsidenten und /oder des Sekretärs tragen (1 Original, 1 Kopie). Bei einerNeueintragung sind die Statuten in dreifacher Ausführung beizulegen.Für die unter A), B1) und C) aufgeführten Fälle muss einVereinsverantwortlicher, mit den erforderlichen Unterlagen, an einerder beiden Adressen persönlich vorstellig werden:RCSL - Bureaux et Guichets de Luxembourg, Mme Vanessa Kempa145, rue de Muhlenbach, Luxembourg-Eich,Tel: 26 428-1, Fax: 26 42 85 55RSCL - Bureaux et Guichets de DiekirchPalais de Justice, Place Guillaume, DiekirchTel: 26 80 37 60 / Fax: 26 80 37 61Weitere Einzelheiten unter folgender Internet-Adresse: www.rcsl.luAuch das UGDA-Verbandssekretariat steht für zusätzlicheInformationen zur Verfügung (Tel: 46.25.36-23).Christian ROYER41

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