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Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Handwerk - mit-unternehmer.com ...

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Eignung der „Stillen Gesellschaft“ für <strong>Handwerk</strong>sbetriebeVoraussetzung für die Errichtung einer „Stillen Gesellschaft“ ist u.a., dass bereitshandelsrechtlich eine Firma besteht. Diese Bedingung wird von allen<strong>Handwerk</strong>sbetrieben erfüllt. Die große vertragliche Gestaltungsfreiheit ermöglicht esinsbesondere <strong>Handwerk</strong>sbetrieben, die einzelnen Bedingungen desGesellschaftsvertrages an die individuelle Unternehmenssituation anzupassen. Dadiese stille Beteiligung unabhängig von der Rechtsform des <strong>Handwerk</strong>sbetriebeseingeführt werden kann, ist diese Beteiligungsform für viele Betriebe eineinteressante Möglichkeit, einerseits Mitarbeiter am Kapital zu beteiligen, andererseitsbei entsprechender Vertragsgestaltung die Eigenkapitalquote zu erhöhen. DieAttraktivität dieses Beteiligungsmodells zeigt sich ebenfalls an der großen Anzahl vonBeteiligungen, die in dieser Form durchgeführt werden (Tab. 1).5.4 GenussrechteBei der Kapitalbeteiligung in Form von Genussrechten stellen die Arbeitnehmer ihremUnternehmen, ähnlich wie be<strong>im</strong> Mitarbeiterdarlehen, als Gläubiger Geld zurVerfügung. Im Gegenzug erwerben sie Vermögensrechte am Unternehmen in Formeiner jährlichen Gewinn- und Verlustbeteiligung. Mitwirkungs- oder Kontrollrechteerwachsen daraus nicht. Die konkrete Ausgestaltung der Genussrechte istvertragsrechtlich sehr frei, weil es keine besondere gesetzliche Regelung dafür gibt.Das macht sie aber auch relativ kompliziert.Sollen Genussrechte <strong>im</strong> Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes eingesetztwerden, muss neben der Gewinnbeteiligung in jedem Fall auch eineVerlustbeteiligung geregelt sein. Die Verlustbeteiligung kann aber beschränktwerden. Bei der Ausgestaltung gibt es einen hohen Gestaltungsspielraum.Im Fall einer Unternehmenspleite sind auch Genussrecht-Inhaber nicht geschützt.Wenn Genussrechte in einer Urkunde verbrieft werden, spricht man vonGenussscheinen. Diese können, wenn es vertraglich so geregelt ist, auch alsWertpapiere an den Börsen gehandelt werden.Vorteile der Genussrechte• Rechtsformunabhängige Beteiligungsform• Durch fehlende gesetzliche Best<strong>im</strong>mungen weitgehendeVertragsfreiheit• Unternehmerische Autorität bleibt durch fehlende Mitsprache- undKontrollrechte gewahrt• Gewinnanteile als Betriebsausgaben abzugsfähig- 16 -

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