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Cybercrime

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Dieter Kochheim, <strong>Cybercrime</strong> - 48 -Bank oder einem anderen Anbieter stammen und Auftreten unter fremdem Namen (Identitätsdiebstahlim engeren Sinne) 286 .Wenn es um den Absatz gestohlener, ertrogeneroder anderweitig rechtswidrig erlangter Warengeht, ist wegen des Helfers (Finanz- und andereAgenten) Hehlerei zu prüfen (§ 259 StGB). Soweites um die Sicherung rechtswidrig erlangter Forderungengeht (Bankguthaben oder andere Forderungen,die nicht körperlich sind), kommt auchGeldwäsche in Betracht (§ 261 StGB). Die Verschiebungvon gestohlenen Daten, die man Datenhehlereinennen würde, ist für sich allein nichtstrafbar 287 .A.4 4. virtuelle KriminalitätFür den „Diebstahl“ virtueller Werte in digitalenWelten und Online-Spielen gibt es vereinzelte Beispiele.Sie betreffen den Ausschluss von Mitspielern,die gemeinsam ein Raumschiff für einevirtuelle Umgebung konstruiert haben 288 , denDiebstahl von kostenpflichtigen Möbeln aus einervirtuellen Hotelsuite 289 , Ausstattungsgegenständefür virtuelle Spiele 290 und von Spielgeld, das dortzum Einsatz kommt 291 . Den Höhepunkt markiertder rachsüchtige virtuelle Mord einer betrogenenMitspielerin, die das Benutzerprofil ihres (virtuell!)Geschiedenen löschte 292 .Die rechtliche Einstufung dieser virtuellen Kriminalitätist nicht immer ganz einfach, orientiert sich amEinzelfall und bewegt sich wegen der Kontomanipulationenim Bereich des Ausspähens und Abfangensvon Daten (§§ 202a, 202b StGB), der Daten-veränderung (§ 303a StGB), und dort, wo Werteverschoben werden, die auch in der realen Welteinen wirtschaftlichen Wert haben (Möbel im virtuellenHotel), beim Computerbetrug (§ 263a StGB)und der Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB).In dem Fall, dass jugendliche Mitspieler mit realerGewalt die Herausgabe virtueller Spielausstattungenverlangt haben, handelt es sich um eineschlichte räuberische Erpressung (§ 255 StGB).Beachtlich ist die Bedeutung, die virtuelle Spielehaben. McAfees Länderstudie für China machtdas besonders deutlich 293 . Hier sind Goldfarmenentstanden, in denen rund 100.000 bezahlteSpieler Punktestände erspielen, die dann an zahlungsbereiteInteressenten verkauft werden. Dort,wo sich Wirtschaft mit klingender Münze zeigt,verwaschen und überschneiden sich die Grenzenzwischen virtueller und realer Welt. Das hat schonsehr schnell das Second Life gezeigt, wo Bankengecrasht sind 294 , Kinderpornos ausgetauscht undmit Prostitution Geld 295 gemacht wurde.286Siehe Alexander Schultz, § 269 StGB - Fälschungbeweiserheblicher Daten, mediendelikte.de;AG Euskirchen, Urteil vom 19.06.2006 - 5 Ds279/05 (bei www.a-i3.org);bestätigendes Berufungsurteil des LG Bonn, Urteilvom 13.10.2006 - 36 B 24/06 (ebenda).287Eine Ausnahme gibt es nur im Zusammenhang mitGeschäfts- und Betriebsgeheimnissen: § 17 UWG.288CF, künftige Herausforderungen, 2007289CF, Diebstahl virtueller Sachen, 15.11.2007290CF, virtueller Diebstahl, 25.10.2008291CF, Diebstahl in Online-Spiel, 01.02.2009292CF, virtueller Mord, 31.10.2008293CF, globale Sicherheitsbedrohungen. China,27.07.2008294CF, Bankenkrach in der Zweiten Welt, 20.08.2007295CF, Prostitution im Second Life, 21.10.2007

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