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Der Tag der Rückgabe des Zeittickets oder das Datum des Poststempels<br />
bei Übersendung des Zeittickets mit der Post gilt als<br />
letzter Benutzungstag.<br />
Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung der Benutzung kann nur<br />
berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes,<br />
eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit<br />
bzw. Unfall in Verbindung mit Reiseunfähigkeit oder Tod des Fahrgastes<br />
vorgelegt wird. Wird ein Zeitticket erst nach Beginn der tariflichen<br />
Gültigkeit erworben, so wird für die Zeit vom Beginn der tariflichen<br />
Gültigkeit bis zum Tag des Erwerbs kein Fahrgeld erstattet.<br />
(3) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht<br />
1. bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 2,<br />
2. bei gemäß § 8 Absatz 1 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen,<br />
3. wenn ein Reisender, der im Besitz eines gültigen Zuschlags für<br />
die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz<br />
findet.<br />
(4) Anträge nach den Abs. 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens innerhalb<br />
eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises<br />
bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen.<br />
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in<br />
Höhe von 5 € abgezogen, es sei denn, der Fahrgast weist nach,<br />
dass Bearbeitungskosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich<br />
niedriger Höhe entstanden sind. Das Bearbeitungsentgelt wird<br />
nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen<br />
beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.<br />
§ 11<br />
Mitnahme von Sachen<br />
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck<br />
und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen<br />
werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert,<br />
wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht<br />
gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt<br />
werden können.<br />
Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der<br />
Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder<br />
die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache<br />
andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste<br />
haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des<br />
Betriebspersonals zu befolgen.