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Beförderungsbedingungen - SSB

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einem VVS-Aufdruck besonders gekennzeichnet. Zur Finanzierung<br />

dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen<br />

über die Studentenwerke ein Solidarbeitrag erhoben.<br />

Durch Zahlung des Solidarbeitrages erwirbt der Studierende für die<br />

Dauer eines Semesters außerdem den Anspruch auf Erwerb eines<br />

6 Monate im gesamten Netz ohne zeitliche Einschränkung gültigen<br />

StudiTickets. Die entsprechenden Wertmarken gelten für den jeweiligen<br />

Semester-Zeitraum ab 1. September bzw. 1. Oktober (Wintersemester)<br />

und ab 1. März bzw. 1. April (Sommersemester). Sie gelten<br />

über den letzten Geltungstag hinaus bis 12:00 Uhr des folgenden Werktags<br />

(Samstag = Werktag). Die Laufzeit der Wertmarken muss mit der<br />

offiziellen Semester-Laufzeit der jeweiligen Hochschule identisch sein.<br />

Im übrigen gelten die Bestimmungen für Zeittickets des Ausbildungsverkehrs.<br />

Die Wertmarken werden gegen Vorzeigen des entsprechend gekennzeichneten<br />

Studentenausweises und des Verbundpasses bei bestimmten<br />

Verkaufsstellen verkauft. Die Verbundpass-Nummer wird durch das<br />

Verkaufsstellenpersonal in die Wertmarke eingetragen.<br />

Für zurückgegebene Wertmarken wird Fahrgeld erstattet. Der Tag der<br />

Rückgabe oder das Datum des Poststempels bei Übersendung mit der<br />

Post gelten als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden<br />

Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen:<br />

� für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines<br />

MonatsTickets im Ausbildungsverkehr der Preisstufe, die der Preisstufe<br />

des zugehörigen Verbundpasses entspricht,<br />

� für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines MonatsTickets<br />

im Ausbildungsverkehr der Preisstufe, die der Preisstufe des zuge-<br />

hörigen Verbundpasses entspricht.<br />

Bei Krankheit wird Fahrgeld nur erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit<br />

verbunden ist und ununterbrochen länger als 15 Tage dauert.<br />

Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch<br />

Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses<br />

oder einer Krankenkasse nachzuweisen. Für jeden weiteren<br />

Krankheitstag wird 1 /180 des Preises der Wertmarke erstattet. Von dem<br />

zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,– €<br />

abgezogen, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten<br />

überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden<br />

sind.

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