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Beförderungsbedingungen - SSB

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– 18 –<br />

§ 13<br />

Fundsachen<br />

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine<br />

Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens,<br />

in dessen Betriebsmittel oder -anlage die Sache gefunden<br />

wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes<br />

für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache<br />

schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches<br />

hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine<br />

vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Eine sofortige<br />

Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig,<br />

wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann.<br />

§ 14<br />

Haftung<br />

Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines<br />

Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt<br />

oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für<br />

Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten<br />

Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- €; die Begrenzung der<br />

Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zurückzuführen sind.<br />

§ 15<br />

Ausschluss von Ersatzansprüchen<br />

Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen,<br />

Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel<br />

begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für<br />

das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung<br />

gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen<br />

Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt<br />

oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Weitergehende Ansprüche<br />

aus § 17 EVO bei der Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.<br />

§ 16<br />

Mobilitätsgarantie<br />

(1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Zeittickets<br />

bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf<br />

ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten<br />

zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise

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