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§ 13<br />
Fundsachen<br />
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine<br />
Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens,<br />
in dessen Betriebsmittel oder -anlage die Sache gefunden<br />
wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes<br />
für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache<br />
schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches<br />
hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine<br />
vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Eine sofortige<br />
Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig,<br />
wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann.<br />
§ 14<br />
Haftung<br />
Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines<br />
Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt<br />
oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für<br />
Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten<br />
Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- €; die Begrenzung der<br />
Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zurückzuführen sind.<br />
§ 15<br />
Ausschluss von Ersatzansprüchen<br />
Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen,<br />
Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel<br />
begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für<br />
das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung<br />
gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen<br />
Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt<br />
oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Weitergehende Ansprüche<br />
aus § 17 EVO bei der Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.<br />
§ 16<br />
Mobilitätsgarantie<br />
(1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Zeittickets<br />
bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf<br />
ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten<br />
zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise