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Deutscher Stahlbautag - Verlagsgruppe Wiederspahn

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Stahlbautag</strong><br />

7.–8. Oktober 2010 in Weimar<br />

1 Einleitung<br />

Bei der Herstellung von Großbauwerken<br />

wie zum Beispiel Kraftwerken, Brücken oder<br />

Stahlwasserbauten usw. ist es nicht nur in<br />

Deutschland üblich, dass eine Bauüberwachung<br />

durchgeführt wird. Oft werden dann<br />

sogenannte Inspektionsstellen vom Bauherrn<br />

damit beauftragt, die fachgerechte Umsetzung<br />

der vertraglich vereinbarten Leistungen<br />

zu überprüfen.<br />

Dipl.-Ing. Jörg Mährlein,<br />

GSI mbH, NL SLV Duisburg<br />

32<br />

Neues aus Forschung, Entwicklung und Normung<br />

Qualitätsüberwachung im Kraftwerksbau<br />

2 Überwachung –<br />

Grundlegende Betrachtung<br />

Unter dem Begriff der Überwachung ist nach<br />

Oppler [1] eine beobachtende, überprüfende<br />

und vergleichende Tätigkeit zu verstehen.<br />

Zum einen wird mit dem Begriff »Überwachung«<br />

also auch die Eigenüberwachung des<br />

Herstellers mit erfasst. Daneben werden aber<br />

auch noch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche<br />

Bauüberwachungen durchgeführt.<br />

Unabhängig davon, welche von beiden Überwachungen<br />

durchgeführt werden, hat der<br />

Hersteller die Leistung immer in eigener Verantwortung<br />

zu erbringen.<br />

2.1 Eigenüberwachung<br />

Nicht erst mit Einführung der Richtlinie<br />

89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) [2]<br />

wurde der Begriff »Eigenüberwachung«<br />

durch den Begriff der werkseigenen Produktionskontrolle<br />

ersetzt.<br />

Nach Nr. 6.3.1, 1 und 2 der DIN EN 1090-1 [3]<br />

muss der Hersteller ein System der werkseigenen<br />

Produktionskontrolle einrichten, dokumentieren<br />

und aufrechterhalten, um sicherzustellen,<br />

dass die in den Verkehr gebrachten<br />

Produkte die deklarierten Leistungsmerkmale<br />

aufweisen.<br />

Das System der werkseigenen Produktionskontrolle<br />

muss schriftlich festgelegte Verfahren,<br />

regelmäßige Kontrollen und Prüfungen<br />

und/oder Beurteilungen sowie die Anwendung<br />

von Ergebnissen zur Überwachung der<br />

Halbzeuge, der Ausrüstung, des Herstellungsverfahrens<br />

und des hergestellten Bauteils<br />

umfassen.<br />

2.2 Bauüberwachung nach Baurecht<br />

Nach Nr. 1, Satz 1 § 53 MBO [4] hat der Bauherr<br />

u. a. zur Vorbereitung, Überwachung<br />

und Ausführung eines nicht verfahrensfreien<br />

Bauvorhabens geeignete Beteiligte nach<br />

Maßgabe der §§ 54 bis 56, also Entwurfsverfasser,<br />

Unternehmer und Bauleiter zu<br />

bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung<br />

der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften<br />

geeignet ist.<br />

Entsprechend Nr. 1, Sätze 1 und 2, § 56 MBO<br />

hat der Bauleiter darüber zu wachen, dass die<br />

Baumaßnahme entsprechend den öffentlichrechtlichen<br />

Anforderungen durchgeführt<br />

wird, und die dafür erforderlichen Weisungen<br />

zu erteilen.<br />

Nach Nr. 2, Sätze 1und 2 § 56 MBO muss der<br />

Bauleiter über die für seine Aufgabe erforderliche<br />

Sachkunde und Erfahrung verfügen.<br />

Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht<br />

über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete<br />

Fachbauleiter hinzuzuziehen.<br />

2.2 Privatrechtliche Bauüberwachung<br />

Daneben muss der Bauherr darüber entscheiden,<br />

ob die Annehmbarkeit des Produktes<br />

gegeben ist. Dies erfolgt, indem er die Abnahme<br />

durchführt. Nach Vygen [5] muss der<br />

Bauherr im Einzelnen überprüfen, ob das<br />

Produkt seinem Bestellerwillen entspricht.<br />

In der Rechtsprechung wird hier von der Billigung<br />

des hergestellten Werkes durch den<br />

Bauherrn gesprochen. Der Bauherr muss also<br />

über ausreichende Fachkenntnisse verfügen,<br />

um vorhandene Mängel erkennen zu können.<br />

Außerdem muss er die Prüfungen rechtzeitig<br />

durchführen, so dass der Hersteller die Möglichkeit<br />

zur Nachbesserung hat. Verfügt der<br />

Bauherr nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse<br />

und/oder die Personalkapazitäten,<br />

kann er, auf eigene Kosten, entsprechende<br />

Fachleute hinzuziehen. Diese müssen dann<br />

die Leistung dahingehend überprüfen, ob sie<br />

mit der vertraglich vereinbarten Soll-Leistung<br />

übereinstimmt.<br />

Auch nach Auffassung Opplers erscheint die<br />

Bauüberwachung angezeigt. Die Bauabnahme<br />

alleine reicht demnach nicht aus, um die<br />

ordnungsgemäße Bauausführung feststellen<br />

zu können.<br />

Viele Gutachten, so Oppler, die erst nach der<br />

Bauausführung durchgeführt wurden, um<br />

die Mängelursache festzustellen, bestätigen<br />

diese Annahme.<br />

3 Ergebnisse durchgeführter<br />

Bauüberwachungen<br />

Bei der Herstellung von Produkten kann es<br />

immer wieder einmal zu Abweichungen von<br />

den Soll-Vorgaben kommen.<br />

Grundsätzlich sollten diese Abweichungen<br />

aber im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle<br />

festgestellt werden. In Abhängigkeit<br />

vom Grad der Abweichung bestehen<br />

mehrere Möglichkeiten, damit umzugehen.<br />

Die einfachste, jedoch für den Hersteller<br />

nicht immer wirtschaftlichste Lösung besteht<br />

darin, die Abweichung zu korrigieren und die<br />

Übereinstimmung mit der Soll-Vorgabe herzustellen.<br />

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass<br />

der Hersteller sich die Abweichung vom Bauherrn<br />

genehmigen lässt. Dazu muss der Hersteller<br />

einen Abweichungsbericht erstellen,<br />

darauf aufbauend einen Lösungsvorschlag

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