Deutscher Stahlbautag - Verlagsgruppe Wiederspahn
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Stahlbautag</strong><br />
7.–8. Oktober 2010 in Weimar<br />
1 Einleitung<br />
Bei der Herstellung von Großbauwerken<br />
wie zum Beispiel Kraftwerken, Brücken oder<br />
Stahlwasserbauten usw. ist es nicht nur in<br />
Deutschland üblich, dass eine Bauüberwachung<br />
durchgeführt wird. Oft werden dann<br />
sogenannte Inspektionsstellen vom Bauherrn<br />
damit beauftragt, die fachgerechte Umsetzung<br />
der vertraglich vereinbarten Leistungen<br />
zu überprüfen.<br />
Dipl.-Ing. Jörg Mährlein,<br />
GSI mbH, NL SLV Duisburg<br />
32<br />
Neues aus Forschung, Entwicklung und Normung<br />
Qualitätsüberwachung im Kraftwerksbau<br />
2 Überwachung –<br />
Grundlegende Betrachtung<br />
Unter dem Begriff der Überwachung ist nach<br />
Oppler [1] eine beobachtende, überprüfende<br />
und vergleichende Tätigkeit zu verstehen.<br />
Zum einen wird mit dem Begriff »Überwachung«<br />
also auch die Eigenüberwachung des<br />
Herstellers mit erfasst. Daneben werden aber<br />
auch noch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche<br />
Bauüberwachungen durchgeführt.<br />
Unabhängig davon, welche von beiden Überwachungen<br />
durchgeführt werden, hat der<br />
Hersteller die Leistung immer in eigener Verantwortung<br />
zu erbringen.<br />
2.1 Eigenüberwachung<br />
Nicht erst mit Einführung der Richtlinie<br />
89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) [2]<br />
wurde der Begriff »Eigenüberwachung«<br />
durch den Begriff der werkseigenen Produktionskontrolle<br />
ersetzt.<br />
Nach Nr. 6.3.1, 1 und 2 der DIN EN 1090-1 [3]<br />
muss der Hersteller ein System der werkseigenen<br />
Produktionskontrolle einrichten, dokumentieren<br />
und aufrechterhalten, um sicherzustellen,<br />
dass die in den Verkehr gebrachten<br />
Produkte die deklarierten Leistungsmerkmale<br />
aufweisen.<br />
Das System der werkseigenen Produktionskontrolle<br />
muss schriftlich festgelegte Verfahren,<br />
regelmäßige Kontrollen und Prüfungen<br />
und/oder Beurteilungen sowie die Anwendung<br />
von Ergebnissen zur Überwachung der<br />
Halbzeuge, der Ausrüstung, des Herstellungsverfahrens<br />
und des hergestellten Bauteils<br />
umfassen.<br />
2.2 Bauüberwachung nach Baurecht<br />
Nach Nr. 1, Satz 1 § 53 MBO [4] hat der Bauherr<br />
u. a. zur Vorbereitung, Überwachung<br />
und Ausführung eines nicht verfahrensfreien<br />
Bauvorhabens geeignete Beteiligte nach<br />
Maßgabe der §§ 54 bis 56, also Entwurfsverfasser,<br />
Unternehmer und Bauleiter zu<br />
bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung<br />
der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften<br />
geeignet ist.<br />
Entsprechend Nr. 1, Sätze 1 und 2, § 56 MBO<br />
hat der Bauleiter darüber zu wachen, dass die<br />
Baumaßnahme entsprechend den öffentlichrechtlichen<br />
Anforderungen durchgeführt<br />
wird, und die dafür erforderlichen Weisungen<br />
zu erteilen.<br />
Nach Nr. 2, Sätze 1und 2 § 56 MBO muss der<br />
Bauleiter über die für seine Aufgabe erforderliche<br />
Sachkunde und Erfahrung verfügen.<br />
Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht<br />
über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete<br />
Fachbauleiter hinzuzuziehen.<br />
2.2 Privatrechtliche Bauüberwachung<br />
Daneben muss der Bauherr darüber entscheiden,<br />
ob die Annehmbarkeit des Produktes<br />
gegeben ist. Dies erfolgt, indem er die Abnahme<br />
durchführt. Nach Vygen [5] muss der<br />
Bauherr im Einzelnen überprüfen, ob das<br />
Produkt seinem Bestellerwillen entspricht.<br />
In der Rechtsprechung wird hier von der Billigung<br />
des hergestellten Werkes durch den<br />
Bauherrn gesprochen. Der Bauherr muss also<br />
über ausreichende Fachkenntnisse verfügen,<br />
um vorhandene Mängel erkennen zu können.<br />
Außerdem muss er die Prüfungen rechtzeitig<br />
durchführen, so dass der Hersteller die Möglichkeit<br />
zur Nachbesserung hat. Verfügt der<br />
Bauherr nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse<br />
und/oder die Personalkapazitäten,<br />
kann er, auf eigene Kosten, entsprechende<br />
Fachleute hinzuziehen. Diese müssen dann<br />
die Leistung dahingehend überprüfen, ob sie<br />
mit der vertraglich vereinbarten Soll-Leistung<br />
übereinstimmt.<br />
Auch nach Auffassung Opplers erscheint die<br />
Bauüberwachung angezeigt. Die Bauabnahme<br />
alleine reicht demnach nicht aus, um die<br />
ordnungsgemäße Bauausführung feststellen<br />
zu können.<br />
Viele Gutachten, so Oppler, die erst nach der<br />
Bauausführung durchgeführt wurden, um<br />
die Mängelursache festzustellen, bestätigen<br />
diese Annahme.<br />
3 Ergebnisse durchgeführter<br />
Bauüberwachungen<br />
Bei der Herstellung von Produkten kann es<br />
immer wieder einmal zu Abweichungen von<br />
den Soll-Vorgaben kommen.<br />
Grundsätzlich sollten diese Abweichungen<br />
aber im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle<br />
festgestellt werden. In Abhängigkeit<br />
vom Grad der Abweichung bestehen<br />
mehrere Möglichkeiten, damit umzugehen.<br />
Die einfachste, jedoch für den Hersteller<br />
nicht immer wirtschaftlichste Lösung besteht<br />
darin, die Abweichung zu korrigieren und die<br />
Übereinstimmung mit der Soll-Vorgabe herzustellen.<br />
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass<br />
der Hersteller sich die Abweichung vom Bauherrn<br />
genehmigen lässt. Dazu muss der Hersteller<br />
einen Abweichungsbericht erstellen,<br />
darauf aufbauend einen Lösungsvorschlag