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Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes Jänner 2009 • Jahrgang 61 ...

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Fachartikel<br />

Jäger und<br />

Disziplinarrecht<br />

Wildern hat (wilde) Folgen<br />

Dr. Hermann Tscharre<br />

Disziplinaranwalt<br />

Der Zeitgeist hat das<br />

Wildern entdeckt<br />

Es rückt damit einmal mehr in den Blickpunkt<br />

der Öffentlichkeit. Wilderermuseum,<br />

Wildererausstellung, Wilderersendungen im<br />

ORF und ein wieder entflammter Wildererkult<br />

bezeugen dies. Dazu beispielsweise das<br />

<strong>Tiroler</strong> Lan<strong>des</strong>museum-Ferdinandeum zur<br />

derzeit dort laufenden Wildererausstellung<br />

(Zitat): „In der aktuellen Ausstellung wird<br />

versucht, dieses auch heute noch brisante<br />

Thema, das viele Menschen im Land bewegt,<br />

aufzugreifen. Das Wildern wird dabei in seiner<br />

kontroversiellen Bedeutung beleuchtet<br />

und aufgearbeitet. Von der Legendenbildung<br />

bis zur lustvollen Gesetzesüberschreitung<br />

und bis hin zu Machtdemonstrationen reicht<br />

die Palette der präsentierten Geschichte.“<br />

Wildern romantisch verklärt – und die<br />

Folgen? Gewildert wird heute nach wie vor,<br />

nur zum Teil kommt es ans Tageslicht, die<br />

Dunkelziffer ist bedeutend. Es scheint mir<br />

daher geboten, die juristischen Folgen <strong>des</strong><br />

Wilderns in Erinnerung zu rufen.<br />

Folgen nach dem Österreichischen<br />

Strafgesetz<br />

Der Wilderer kommt zunächst mit dem Österreichischen<br />

Strafgesetz in Konflikt. Im<br />

nachstehenden werden die einschlägigen<br />

Paragraphen <strong>des</strong> Strafgesetzbuches (StGB)<br />

in der derzeit gültigen Fassung zitiert.<br />

(Dabei erfasst der Gesetzgeber sowohl<br />

Eingriffe in das fremde Jagdrecht als auch<br />

in das fremde Fischereirecht. Für unsere<br />

Betrachtung steht naturgemäß der Eingriff<br />

in das fremde Jagdrecht im Vordergrund.)<br />

Eingriff in frem<strong>des</strong> Jagd- und Fischereirecht:<br />

§ 137. Wer unter Verletzung fremden<br />

Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt,<br />

fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt<br />

oder sich oder einem Dritten zueignet oder<br />

sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht<br />

eines anderen unterliegt, zerstört,<br />

beschädigt oder sich oder einem Dritten<br />

zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs<br />

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen<br />

zu bestrafen.<br />

Wer den Gesetzestext genau liest, stellt<br />

fest, dass nicht nur das „klassische Wildern“,<br />

nämlich das Erlegen von Wild in<br />

einem fremden Revier von Strafe bedroht<br />

ist, sondern dass die Strafandrohung viel<br />

weiter reicht. Strafbar ist es zum Beispiel<br />

auch, dem Wild nachzustellen; weiters sind<br />

strafbar das Zerstören, Beschädigen oder<br />

sich Zueignen anderer Sachen als Wild, die<br />

dem Jagdberechtigten zustehen, wie Fallwild<br />

(Straßenverkehr!) oder Abwurfstangen<br />

oder Eier <strong>des</strong> jagdbaren Federwil<strong>des</strong>.<br />

Schwerer Eingriff in frem<strong>des</strong> Jagd- oder<br />

Fischereirecht: § 138. Mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat<br />

1. an Wild, an Fischen oder an anderen<br />

dem fremden Jagd- oder Fischereirecht<br />

unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro<br />

übersteigenden Wert,<br />

2. in der Schonzeit oder unter Anwendung<br />

von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen<br />

Fanganlage, eines Sprengstoffs, in<br />

einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden<br />

Weise oder an Wild unter Anwendung<br />

von Schlingen,<br />

3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht<br />

und dabei entweder selbst eine Schußwaffe<br />

bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte<br />

eine Schußwaffe bei sich führt oder<br />

4. gewerbsmäßig begeht.<br />

Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich auf<br />

besonders qualifizierte (schwerwiegende)<br />

Eingriffe in ein frem<strong>des</strong> Jagd- oder Fischereirecht,<br />

was sich im erhöhten Strafrahmen<br />

ausdrückt. Die nächste Strafbestimmung<br />

regelt einen Sonderfall <strong>des</strong> Wilderns:<br />

Verfolgungsvoraussetzung: § 139. Begeht<br />

der Täter den Eingriff in frem<strong>des</strong> Jagdrecht<br />

an einem Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff<br />

in frem<strong>des</strong> Fischereirecht an einem Ort,<br />

wo er die Fischerei in beschränktem Umfang<br />

ausüben darf, so ist er wegen der nach den<br />

§§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur<br />

mit Ermächtigung <strong>des</strong> Jagd- oder Fischereiberechtigten<br />

zu verfolgen.<br />

Diese Bestimmung bedarf einer Erläuterung:<br />

Im Allgemeinen ist der Eingriff in<br />

ein frem<strong>des</strong> Jagdrecht ein sogenanntes „Offizialdelikt“,<br />

das heißt, es wird von Amtswegen<br />

durch die staatlich berufenen Organe<br />

verfolgt, sobald sie hiervon Kenntnis<br />

erlangen. Nach Kenntnisnahme beginnt die<br />

Strafverfolgung, ohne dass etwa derjenige,<br />

14 Jagd in TiRol 01/<strong>2009</strong>

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