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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 BerlinIEntwurfPOSTANSCHRIFTBundesministerium der Finanzen, 11016 BerlinNur per E-MailHA<strong>USA</strong>NSCHRIFTWilhelmstraße 97, 10117 BerlinOberste Finanzbehördender Ländernachrichtlich:TEL +49 (0) 30 18 682-FAX +49 (0) 30 18 682-E-MAIL Stand: Juni <strong>2015</strong>DATUMBundeszentralamt für SteuernBETREFF<strong>Automatischer</strong> <strong>Informationsaustausch</strong> <strong>mit</strong> den Vereinigten Staaten von Amerika<strong>Anwendungsfragen</strong> im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>GZ IV B 6 - S 1316/11/10052 :1<strong>26</strong>DOK <strong>2015</strong>/0544945BEZUG(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)InhaltsverzeichnisInhaltRandnummerI. Anwendungsbereich 1-9II. Finanzinstitute1. Finanzinstitutea. Verwahrinstitut 17-19b. Einlageninstitut 20-<strong>26</strong>c. Investmentunternehmen 27-31d. Spezifizierte Versicherungsgesellschaften 32-362. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute 37-75a. Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte 40-46b. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute aufgrund einerVerständigungsvereinbarung 47c. <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute und ausgenommene Berechtigteentsprechend den US-Treasury-Regulations 48-52d. Nicht meldende <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute im Sinneder Anlage II Abschnitt II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> 53-75i. Kleine Finanzinstitute <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm 54-66www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2 ii. Sonderregelung für regulierte Investmentvermögen 67-69iii. Besonderheiten beim Vorliegen einer Globalurkunde 70-72iv. Besonderheiten für effektive Stücke 73-753. Meldende deutsche Finanzinstitute 76-94a. Deutsche Finanzinstitute 76-78b. Tochtergesellschaften und Zweigniederlassung 79-85c. Verbundene Rechtsträger 86-94III. Finanzkonten 95-1511. <strong>FATCA</strong>-relevante Konten 95-109a. Konten bei Investmentunternehmen 101b. Finanzkonten bei Finanzinstituten, die keine Investmentunternehmen sind 102c. Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge 103-1092. Von Finanzinstituten geführte Konten 110-1123. Meldepflichtige Konten 113-1144. Einlagenkonte 115-1175. Verwahrkonten 118-12<strong>26</strong>. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge 123-1337. Rentenversicherungsverträge 134-1358. Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen 136-1409. Produktkategorien im Einzelnen 14110. Ausgenommene Produkte nach Anlage II Abschnitt III des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s 142-14411. Beurteilung von Bausparverträgen 145-151a. Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen <strong>mit</strong> Bestandskonten 146-148b. Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen <strong>mit</strong> Neukonten 149-150c. Zertifizierte Bausparverträge 151IV. Kontoinhaber 152-164V. Meldepflichtige Kontoinhaber 165-1771. Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten 166-171a. Natürliche Personen 168-169b. Rechtsträger 170-1712. Beherrschte „nicht US-amerikanische, passive Rechtsträger“ 172-1733. Einteilung der Rechtsträger im Identifizierungsverfahren 174-177VI. Sorgfaltspflichten 178-2501. Allgemeine Grundsätze 178-188a. Indiziensuche 184


Seite 3 b. Selbstauskunft 185c. Auswertung öffentlich verfügbarer Informationen 186d. Auswertung jeglicher sonstiger Informationen 187-1882. Selbstauskunft 189-2003. Steuerabzugsbescheinigungen 201-2024. Nicht-IRS-Formulare bei natürlichen Personen 203-2<strong>06</strong>5. Gültigkeit von Unterlagen 2076. Aufbewahrung von Belegen 208-2107. Kundenbetreuer 211-2138. Gemeinsame Nutzung von Unterlagen 214-217a. Niederlassungsinterne Systeme 215b. Universelle Kontensysteme 216-217c. Gemeinsame Kontensysteme 218-2229. Überprüfungsverfahren 223-2<strong>26</strong>10. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten 22711. Bestandskonten natürlicher Personen von geringerem Wert 228-23012. Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert 231-23413. Natürliche Personen, die am oder nach dem 1. Juli 2014 Konteneröffnen (Neukonten) 235-23614. Bestandskonten von Rechtsträgern 237-24115. Neukonten von Rechtsträgern (Eröffnung nach dem 1. Juli 2014) 242-24416. Teilnehmende Finanzinstitute und nicht teilnehmende Finanzinstitute 24517. Sorgfaltspflichten in Bezug auf verbundene Rechtsträger 246-24918. Währungsumrechnung 250VII. Meldung 251-2791. Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und beherrschendePersonen von Konten von Rechtsträgern 2532. Verwahrkonten 254-2553. Einlagenkonte 2564. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge 2575. Sonstige Konten 2586. Kontoauflösung und –übertragung 259-<strong>26</strong>27. Zusammenfassung von Konten <strong>26</strong>3-<strong>26</strong>78. Anschrift <strong>26</strong>89. Steueridentifikationsnummer <strong>26</strong>9-27310. Kontonummer 27411. Kontostand oder –wert 275-278a. Einlagenkonto 276-277


Seite 4 b. Sonstige Finanzkonten 278VIII. Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlung nichtTeilnehmender Finanzinstitut für 2014 und <strong>2015</strong> (NPFFI) 279-281IX. Anwendung des Artikels 7 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> (Meistbegünstigung) 282-284X. Amtlich vorgeschriebener Datensatz 285


Seite 5Am 31. Mai 2013 haben Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika das<strong>Abkommen</strong> zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten undhinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekanntenUS-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (Foreign Account TaxCompliance Act – <strong>FATCA</strong>) – nachfolgend: <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> geschlossen. Dieses<strong>Abkommen</strong> regelt den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten, die vonFinanzinstituten erhoben werden, um die Steuerehrlichkeit auch in internationalenSachverhalten zu erhöhen. Auf Grundlage des § 117c Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung(AO) hat das Bundesministerium der Finanzen <strong>mit</strong> Zustimmung des Bundesrates dieVerordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem <strong>Abkommen</strong> zwischen derBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung derSteuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz überSteuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- undMeldebestimmungen (<strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-Umsetzungsverordnung – <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV vom23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222)) erlassen.Im Einvernehmen <strong>mit</strong> den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:I. Anwendungsbereich1 Das Anwendungsschreiben dient dem praktischen Umgang <strong>mit</strong> dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sowie <strong>mit</strong> der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV i.V.m. § 117c AO.2 Das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> sieht i.V.m. § 117c AO und der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV vor, dassdeutsche Finanzinstitute die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutscheSteuerbehörde, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), über<strong>mit</strong>teln. Das BZSt leitet dieInformationen an den Internal Revenue Service (IRS) weiter.3 Mit den deutschen Ausführungsbestimmungen des § 117c AO sowie der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV wird das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> in seiner jeweiligen Fassung umgesetzt. Die deutschenFinanzinstitute müssen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen deutschenRegelungen, namentlich die Bestimmungen des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s, die Regelung des §117c AO sowie die <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV beachten.4 Zu beachten ist, dass die zeitlichen Vorgaben in dem am 23. Mai 2013 unterzeichneten<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staatenvon Amerika durch die <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV vom 23. Juli 2014 bereits teilweise modifiziertwurden. Die Verordnung legt fest, dass das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> so auszulegen ist, alsenthalte es die von den Vereinigten Staaten von Amerika am 12. Juli 2013 bekannt gemachtenÄnderungen hinsichtlich des Zeitplans für die <strong>FATCA</strong>-Umsetzung (Notice 2013-43). Zudem


Seite 6wird es nicht beanstandet, wenn die Regelung in der Notice 2014-33 des Finanzministeriumsder Vereinigten Staaten von Amerika von deutschen Finanzinstituten in Anspruch genommenwird. Diese modifiziert die bereits durch die Notice 2013-43 verschobenen Stichdatennochmals.5 Die im <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> vorgegebenen Daten ändern sich so<strong>mit</strong> wie folgt:- Der Stichtag für die Einordnung in Bestands- oder Neukonten natürlicher Personenverschiebt sich vom 31. Dezember 2013/1. Januar 2014 auf den 30. Juni 2014/1. Juli2014. Bestandskonten natürlicher Personen sind da<strong>mit</strong> sämtliche Konten, die am 30. Juni2014 bestanden. Neukonten natürlicher Personen sind solche Konten, die ab dem 1. Juli2014 eröffnet wurden.- Der Stichtag für die Einordnung in Bestands- und Neukonten von Rechtsträgernverschiebt sich vom 31. Dezember 2013/1. Januar 2014 auf den 30. Juni 2014/1. Juli2014. Neukonten von Rechtsträgern sind demnach solche Konten, die ab dem 1. Juli2014 eröffnet wurden. Bei der Inanspruchnahme der unter Randnummer 5 aufgezeigtenNichtbeanstandungsmöglichkeit der Inanspruchnahme der Fristverlängerung nach derNotice 2014-33, verschiebt sich der Stichtag vom 31. Dezember 2013/1. Januar 2014 aufden 31. Dezember 2014/1. Januar <strong>2015</strong>. Bei der Inanspruchnahme der unter Randnummer5 eingeräumten Nichtbeanstandungsregelung sind Neukonten von Rechtsträgern solcheKonten, die ab dem 1. Januar <strong>2015</strong> eröffnet wurden.- Die zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Neukonten ändernsich nicht. Für Neukonten natürlicher Personen sind die in Anlage I Abschnitt IIIUnterabschnitt B bis einschließlich Unterabschnitt D des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sbeschriebenen Pflichten einzuhalten. Für Neukonten von Rechtsträgern sind die Pflichtenaus Anlage I Abschnitt V des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s zu befolgen.- Für sämtliche Bestandskonten verschiebt sich das Datum der ursprünglichenWertbestimmung auf den 30. Juni 2014, d.h. sowohl Konten von natürlichen Personen alsauch Konten von Rechtsträgern werden nach ihrem Wert zum 30. Juni 2014 erstmals indie Kategorien der nicht überprüfungspflichtigen Konten, der Konten von geringem oderhohen Wert eingestuft.- Die Überprüfung dieser Einstufung erfolgt erstmals zum 31. Dezember <strong>2015</strong> und dann,wie in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D sowie Abschnitt IV Unterabschnitt E Nr. 2vorgesehen, zum Ablauf jedes darauffolgenden Kalenderjahres.- Die zeitlichen Vorgaben für die Anwendung der Sorgfaltspflichten verschieben sich fürBestandskonten natürlicher Personen von geringem Wert nach Anlage I Abschnitt II


Seite 7Unterabschnitt C vom 31. Dezember 2013 auf den 30. Juni 2014 (die Überprüfung derKonten von geringem Wert muss also bis spätestens zum 30. Juni 2016 abgeschlossensein). Für Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert nach Anlage I AbschnittII Unterabschnitt E verschiebt sich der Stichtag für die Anwendung der Sorgfaltspflichtenvom 31. Dezember 2013 auf den 30. Juni 2014 (die Überprüfung der Konten von hohemWert sind also bis spätestens zum 30. Juni <strong>2015</strong> abgeschlossen sein).- Bezüglich der Bestandskonten von Rechtsträgern verschiebt sich die zeitliche Vorgabe fürdie Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt E Nr. 1und 2 vom 31. Dezember <strong>2015</strong> auf den 30. Juni 2016.6 Grundsätzlich sieht das <strong>Abkommen</strong> für meldende deutsche Finanzinstitute vor, dass sie sobehandelt werden, als würden sie § 1471 des Steuergesetzes der Vereinigten Staaten vonAmerika (Internal Revenue Code – IRC) einhalten und nicht der entsprechendenAbzugssteuer unterliegen, sofern die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen nachdem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> nachkommt und das deutsche Finanzinstitut7o US-amerikanische meldepflichtige Konten identifiziert und die folgenden meldepflichtigenInformationen jährlich in der entsprechenden Form dem BZSt meldet:• Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jederspezifizierten Person der <strong>USA</strong>,• Kontonummer,• Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts,• Kontostand oder –wert,• Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres an denKontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde,• für Verwahrkonten:o der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden oderGesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die <strong>mit</strong>tels der auf dem Kontovorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder inBezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderengeeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschriebenwurden; undo Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf vonVermögensgegenständen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderengeeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Kontogutgeschrieben wurden,• für Einlagenkonte: Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahresauf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;


Seite 8 o jeweils für den Meldezeitraum <strong>2015</strong> und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmendenFinanzinstituts, an das es Zahlungen geleistet hat und das Kunde bei dem meldendenFinanzinstitut ist, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen (zu den „befristetenBerichtspflichten“ in Bezug auf Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute siehe unterVIII);o den Registrierungspflichten für Finanzinstitute in Partnerstaaten nachkommen;o von allen abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischer Quelle an nichtteilnehmende Finanzinstitute 30 % einbehalten, sofern das meldende deutscheFinanzinstitut:o als qualifizierter Intermediär i.S.d. § 1441 des IRC handelto eine ausländische Personengesellschaft ist, die sich bereit erklärt hat, alseinbehaltende ausländische Personengesellschaft i.S.d. §§ 1441 und 1471 desSteuergesetzbuchs der <strong>USA</strong> zu handeln odero ein ausländischer Trust ist, der sich bereit erklärt hat, als einbehaltenderausländischer Trust i.S.d. § 1441 und 1471 des IRC zu handeln,o und im Falle eines meldenden deutschen Finanzinstituts, das nicht unter denvorgenannten Punkt fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtigeZahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendesFinanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt,jedem un<strong>mit</strong>telbar Zahlenden einer solchen abzugsteuerpflichtigen Zahlungaus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung stellt, die fürden Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf die Zahlung erforderlich sind.Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s müssen deutsche Finanzinstitute bei Zahlungen an sog. nichtteilnehmendeFinanzinstitute (Non Participating Foreign Financial Institutions –NPFFIs) oder an derenNiederlassungen einen Quellensteuerabzug in Höhe von 30% einbehalten, wenn dasFinanzinstitut einen Qualified Intermediary(QI)-Status hat. Diese Regelung begründetüber die Behandlung als meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s keine eigenständige Steuereinbehaltsverpflichtung nach dem QI-Agreement.8 Zu den Voraussetzungen der jeweiligen Sorgfaltspflichten vgl. im Einzelnen Rdnr. ####


II. Finanzinstitute9 Von den im <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> oder in der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV festgelegten Pflichten sindnur Finanzinstitute i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s betroffen. In einem ersten Schritt ist durchAdressaten dieser Pflichten daher zu prüfen, ob sie als Finanzinstitut zu qualifizieren sind.Entsprechend der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV zählen hierzu Rechtsträger, die in der BundesrepublikDeutschland i.S.d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe l des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ansässig und alsSeite 9• Verwahrinstitute,• Einlageninstitute,• Investmentunternehmen oder• spezifizierte Versicherungsgesellschaftentätig sind.10 Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb derBundesrepublik Deutschland befinden. Zweigniederlassungen eines nicht in derBundesrepublik ansässigen Rechtsträgers, der als Verwahrinstitut, Einlageninstitut,Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft tätig ist, die sich selbstjedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, sind hingegen deutscheFinanzinstitute im Sinne der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV.Vgl. zur Definition des deutschen Finanzinstitutes auch Rdnr. ##.11 Der Begriff des Rechtsträgers im Sinne des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s umfasst insbesonderejuristische Personen (z.B. eingetragene Vereine (e.V), Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG),Gesellschaften <strong>mit</strong> beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien(KGaA) und eingetragene Genossenschaften) und Personengesellschaften (z.B.Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaften (PartG), offeneHandelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG)).12 Grundsätzlich sind alle Finanzinstitute im Sinne des <strong>Abkommen</strong>s zur Meldung verpflichtet.Einige Finanzinstitute werden durch das <strong>Abkommen</strong> als „nicht meldende deutscheFinanzinstitute“ von diesen Pflichten ausgenommen. Nicht meldende deutsche Finanzinstitutesind ausschließlich deutsche Finanzinstitute oder sonstige in der Bundesrepublik Deutschlandansässige Rechtsträger, die in der Anlage II des <strong>Abkommen</strong>s als nicht meldende deutscheFinanzinstitute ausgewiesen sind oder auf sonstige Weise nach den einschlägigenAusführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika als<strong>FATCA</strong>-konforme ausländische Finanzinstitute oder ausgenommene wirtschaftlichBerechtigte gelten.13 Die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich in Artikel 4 Absatz 1 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s dazu verpflichtet, meldende deutsche Finanzinstitute unter den dort aufgeführten


Seite 10Voraussetzungen als „<strong>FATCA</strong>-konform“ zu behandeln und so<strong>mit</strong> von der sog. <strong>FATCA</strong>-Abzugsteuer auszunehmen.14 Voraussetzung des Artikels 4 ist die Einhaltung der in Artikel 2 und 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s normierten Vorschriften durch die Bundesrepublik Deutschland, d.h. solangemeldende deutsche Finanzinstitute die Vorschriften des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s, des § 117cAbgabenordnung sowie der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV einhalten, unterliegen ihre Einkünfte ausUS-amerikanischen Quellen keiner Abzugsteuer nach § 1471 des IRC.15 Die nicht meldenden deutschen Finanzinstitute werden gem. Artikel 4 Absatz 4 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ebenfalls als „<strong>FATCA</strong>-konform“ bzw. als ausgenommene wirtschaftlicheBerechtigte für Zwecke des § 1471 des IRC betrachtet.1. Finanzinstitute16 Finanzinstitut ist ein Rechtsträger, der Verwahr- oder Einlageinstitut, Investmentunternehmenoder spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist.a) Verwahrinstitut17 Ein Verwahrinstitut ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sdefiniert, ein Rechtsträger, dessen Bruttoeinkünfte aus den letzten drei Geschäftsjahren oderdem Zeitraum seit Aufnahme einer Geschäftstätigkeit – je nachdem welcher Zeitraum kürzerist – zu mindestens zu 20 % aus dem Verwahren von Finanzvermögen und da<strong>mit</strong>zusammenhängenden Finanzdienstleistungen stammen.18 Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers, der vor dem Zeitpunkt der Klassifizierung nochkeine Geschäftstätigkeit betrieben hat, besteht zu einem wesentlichen Teil darin, für fremdeRechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn er auf der Grundlage seiner voraussichtlichenAufgaben, Vermögenswerte und Beschäftigten davon ausgeht, dass er den Mindestanteil anden Bruttoeinkünften erreichen wird. Dabei sind alle Zwecke oder Aufgaben (einschließlichderer eines Vorgängers) angemessen zu berücksichtigen, für die der Rechtsträger eineZulassung besitzt oder im Zusammenhang <strong>mit</strong> denen er der Aufsicht untersteht.19 „Da<strong>mit</strong> zusammenhängende Finanzdienstleistungen“ sind alle ergänzenden Dienstleistungen,die in direktem Zusammenhang <strong>mit</strong> der Verwahrung von Vermögen für fremde Rechnungdurch das Finanzinstitut stehen. Zu den daraus stammenden Einkünften zählen• Verwahrungs-, Kontoführungs- und Übertragungsgebühren;• Abwicklungs- und Quotierungsprovisionen und Gebühren aus Wertpapiergeschäften;• Einkünfte aus der Gewährung von Krediten an Kunden;


Seite 11• Einkünfte aus Differenzkontrakten und aus der Geld-Brief-Spanne beiFinanzvermögen;• Gebühren für Finanzberatungs-, Clearing- und Abwicklungsleistungen.Zu Verwahrinstituten können Depotbanken, Treuhandgesellschaften, undClearinggesellschaften zählen, wenn diese für Kunden Vermögen verwahren.b) Einlageninstitut20 Einlageninstitut ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s definiert,ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichenGeschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. Die Entgegennahme von Einlagen ist dieAnnahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder desPublikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oderOrderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütetwerden (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)).21 Die Entgegennahme von Einlagen muss im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einerähnlichen Tätigkeit ausgeführt werden. Gewöhnliche Bankgeschäfte sind das Einlagen-,Kredit-, Diskontgeschäft sowie das Finanzkommissions- und Depotgeschäft gem. § 1Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 bis 5 KWG.22 Für die Tätigkeit des Rechtsträgers als Einlageninstitut und so<strong>mit</strong> Finanzinstitut ist eineBaFin-Erlaubnis i.S.d. § 32 Absatz 1 KWG nicht erforderlich. Das Vorliegen einer solchenErlaubnis indiziert jedoch in den oben genannten Grenzen die Vornahme gewöhnlicherBankgeschäfte durch den Rechtsträger.23 Zu den Einlageninstituten zählen in der Bundesrepublik Deutschland z.B. als Sparkasse,Geschäftsbank, Kreditgenossenschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaftgesetzlich regulierte Rechtsträger. Die Feststellung, ob ein Rechtsträger Bankgeschäften odereiner ähnlichen Geschäftstätigkeit nachgeht, wird auf Grundlage der vom Rechtsträgertatsächlich ausgeübten Tätigkeit getroffen.24 Rechtsträger, die Zahlungskarten ausgeben, auf die ein Guthaben von über 50.000 US-Dollargeladen werden kann, das zu einem späterem Zeitpunkt zum Bezahlen verwendet wird,beispielsweise Prepaid-Kreditkarten oder „E-Geld“, gelten im Sinne des <strong>Abkommen</strong>s -ebenfalls als Einlageinstitut.25 Rechtsträger, die ausschließlich Dienstleistungen im Bereich assetbasedfinance (durch Aktivabesicherte Finanzierung) erbringen oder Einlagen von Personen ausschließlich als Sicherheitfür den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Immobilie, ein durch Immobilienbesichertes Darlehen oder eine ähnliche Finanzierungsvereinbarung zwischen dem


Seite 12Rechtsträger und der bei diesem die Einlage tätigenden Person annehmen, gelten nicht alsEinlageninstitute. Dies könnte beispielsweise auf eine Gesellschaft zutreffen, die Factoringoder InvoiceDiscounting ausübt.<strong>26</strong> Rechtsträger, die Zahlungsverkehr ermöglichen, indem sie andere Stellen <strong>mit</strong> derÜberweisung von Geldbeträgen beauftragen (ohne jedoch die Transaktionen zu finanzieren),gelten nicht als Anbieter von Bankgeschäften oder ähnlichen Dienstleistungen, da ihreTätigkeit nicht als Annahme von Einlagen betrachtet wird.c) Investmentunternehmen27 Ein Investmentunternehmen ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s definiert, ein Rechtsträger, der im <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> näher beschriebeneKapitalanlagetätigkeit oder Kapitalverwaltungstätigkeiten für Kunden gewerblich ausübt odervon einem Rechtsträger verwaltet wird, der diese Tätigkeiten gewerblich ausübt. Hierzuzählen insbesondere folgende Tätigkeiten:• der Handel <strong>mit</strong> Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikaten,Derivaten, etc.);• der Devisenhandel;• der Handel <strong>mit</strong> Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumente;• der Handel <strong>mit</strong> übertragbaren Wertpapieren und Warentermingeschäfte;• die individuelle und die kollektive Vermögensverwaltung;• sonstige Arten der Kapitalanlage und -verwaltung.28 Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Absatz1a KWG), Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sowie jedesandere Unternehmen, das für Dritte <strong>mit</strong> Geldmarktinstrumenten handelt, Vermögen verwaltetoder Kapital anlegt.29 Unter Einbeziehung der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegenGeldwäsche“ („Financial Action Task Force on Money Laundering“, FATF) liegt eineüberwiegend gewerbliche Tätigkeit im o.g. Sinne vor, wenn die aus diesen Tätigkeitenstammenden Bruttoeinkünfte des Investmentunternehmens mindestens 50 % der gesamtenBruttoeinkünfte des Investmentunternehmens entsprechen, und zwar - je nachdem, welcherZeitraum kürzer ist - entweder• während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember vor dem Bestimmungsjahrendet, oder• während des Zeitraums des Bestehens des Investmentunternehmens.


Seite 1330 Investmentunternehmen i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist jeder Rechtsträger, der von einemanderen Investmentunternehmen verwaltet wird, unabhängig davon, ob die Bruttoeinkünftedes verwalteten Rechtsträgers überwiegend aus der Anlage von Finanzvermögen stammenoder nicht. Da<strong>mit</strong> handelt es sich sowohl bei Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 1 Absatz 14KAGB), die eine kollektive Vermögensverwaltung erbringen als auch bei intern verwaltetenInvestmentgesellschaften (§ 1 Absatz 11 KAGB) um Investmentunternehmen i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unter anderem auchInvestmentvermögen in Form von Sondervermögen (§ 1 Absatz 10 KAGB) oder externverwaltete Investmentgesellschaften (§ 1 Absatz 11 und 13 KAGB), handelt es sich bei demvon der Kapitalgesellschaft verwalteten Sondervermögen um ein Investmentunternehmen Einoffenes Immobilien-Sondervermögen i.S.d. § 230 KAGB ist ein Investmentunternehmen.31 Nähere Hinweise zu den Sonderregelungen für regulierte Investmentvermögen sind denAusführungen unter ## # zu entnehmen.d) Spezifizierte Versicherungsgesellschaften32 Eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist gem. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k) des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft(oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einenrückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließtoder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.33 Bei einer Versicherungsgesellschaft handelt es sich demnach um eine spezifizierteVersicherungsgesellschaft, wenn ihre Versicherungsprodukte als rückkaufsfähigeVersicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge einzustufen sind oder imZusammenhang <strong>mit</strong> solchen Verträgen Zahlungen geleistet werden.34 Versicherungsgesellschaften, die ausschließlich Nichtlebensversicherungen undRisikolebensversicherungen anbieten, sind nach dieser Definition keine Finanzinstitute;dasselbe gilt für Rückversicherungsgesellschaften, die ausschließlichSchadensrückversicherungen anbieten. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ausschließlich dasRückversicherungsgeschäft betreiben, also beispielsweise nicht selbst auch als Erstversichererauftreten.35 Da nur bestimmte Personen berechtigt sind, rückkaufsfähige Versicherungsverträge oderRentenversicherungsverträge anzubieten, ist es nicht möglich, dass eine Versicherungs-Holdinggesellschaft selbst derartige Verträge abschließt oder in Bezug auf diese zur Leistungvon Zahlungen verpflichtet ist.


Seite 1436 Versicherungsmakler sind Teil der Zahlungskette und dürfen nicht als spezifizierteVersicherungsgesellschaft eingestuft werden, da sie nach den Versicherungs- oderRentenversicherungsverträgen nicht zur Leistung von Zahlungen verpflichtet sind.2. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute37 Zu den nicht meldenden deutschen Finanzinstituten zählt jedes Finanzinstitut, das nachArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe q des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s in eine der folgenden Kategorienfällt:• ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte (gem. Abschnitt I der Anlage II oder gemäßden einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der VereinigtenStaaten von Amerika, sog. Treasury Regulations)• <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute unter den in Abschnitt II der Anlage II genanntenVoraussetzungen oder gem. den einschlägigen Ausführungsbestimmungen desFinanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika (insbesondere kleineFinanzinstitute <strong>mit</strong> nur regionalen Kunden).38 Die in Anlage II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s vorgenommene Aufzählung ist abschließend. Umzusätzliche Rechtsträger, Konten oder Produkte auszunehmen, bei denen ein geringes Risikobesteht, dass sie von Personen der Vereinigten Staaten zur Hinterziehung US-amerikanischerSteuern missbraucht werden, und die ähnliche Eigenschaften wie die zum Datum desInkrafttretens des <strong>Abkommen</strong>s in der Anlage II ausgewiesenen Rechtsträger, Konten undProdukte aufweisen, bedarf es einer Verständigungsvereinbarung nach Artikel 3 Absatz 6 des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Hierzu zählen die unter 2.2.3 genannten zusätzlich ausgenommenenFinanzinstitute i.S.d. Anlage II Nummer 1 des FACTA-<strong>Abkommen</strong> <strong>mit</strong> geringem Risiko.39 Zu beachten ist, dass Artikel 4 Absatz 7 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gestattet, dass dieBundesrepublik Deutschland eine Anwendung von Begriffsbestimmungen aus deneinschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staatenvon Amerika entsprechender Begriffsbestimmungen im <strong>Abkommen</strong> zulässt, sofern dies demZweck des <strong>Abkommen</strong>s nicht entgegensteht.a) Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte40 Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte gem. Anlage II Abschnitt I des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sind die dort benannten staatlichen Rechtsträger, die Deutsche Bundesbank,internationale Organisationen und Pensionsfonds.41 Als staatliche Rechtsträger, und da<strong>mit</strong> als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte i.S.v.Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 sind generell Körperschaften desöffentlichen Rechts anzusehen. Hierzu zählen:


Seite 15• Behörden,• Berufsschulen,• Universitäten,• Industrie- und Handelskammern und,• Krankenkassen.42 Anstalt i. S. v. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sist gem. § 3a des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA.43 Institute i. S. v. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>ssind zurzeit- die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Landwirtschaftliche Rentenbank,- folgende Landesbanken:die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaftfür öffentliche Finanzierungen <strong>mit</strong> beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-BankGmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die BayerischeLandesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische InvestitionsundFörderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, dieSaarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank -Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstaltder Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -, die Investitions- und StrukturbankRheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereichder Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und InfrastrukturbankHessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-ThüringenGirozentrale und- die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH.44 Als Internationale Organisation i.S.d. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt C des <strong>Abkommen</strong>sgelten sämtliche zwischen- oder überstaatlichen internationalen Organisationen, die von derBundesrepublik Deutschland als steuerbefreit behandelt werden, wie beispielsweise dieEuropäische Union oder die Weltbank. Nicht aufgrund dieser Vorschrift von den SorgfaltsundMeldepflichten des <strong>Abkommen</strong>s ausgenommen sind sämtliche nichtstaatlicheninternationalen Organisationen (International Non-GovernmentalOrganisations - INGOs). Aufdie „Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen,Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen,Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischenStaaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährtwerden“ vom 18. März 2013 (BStBl I S. 404) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.


Seite 1645 Durch Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt D des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ausgenommenePensionsfonds sind die in Artikel 10 Absatz 11 des <strong>Abkommen</strong>s zwischen derBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung derDoppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuernvom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (DBA <strong>USA</strong>) definiertenPensionsfonds. Ausgenommen für Zwecke der Anwendung des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s inDeutschland sind da<strong>mit</strong> Rechtsträger, die• nach deutschem Recht errichtet wurden;• in Deutschland vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten werden,Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlichSozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oderzu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zuerzielen;• und Vorsorgepläne sind, bei denen für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach demEinkommensteuergesetz gewährt werden.46 Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sind Pensionsfonds dann ausgenommenewirtschaftlich Berechtigte, wenn sie ein in der Bundesrepublik Deutschland errichteter oderdort ansässiger und der deutschen Aufsicht unterstehender Rechtsträger oder einevorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion ist, die nach dem Recht der BundesrepublikDeutschland Pensions- und Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solcheLeistungen erzielen sollen und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten,Förderung und Besteuerung der Aufsicht unterstehen.Pensionsfonds sind auch die im BMF-Schreiben vom 4. April 2012 (BStBl I S. 517)genannten Einrichtungen.b) Nicht meldende deutsche Finanzinstitute aufgrund einerVerständigungsvereinbarung47 Neben den nicht meldenden Finanzinstituten, die sich aus der Anlage II Abschnitt I und II des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s un<strong>mit</strong>telbar ergeben, gelten insbesondere nachfolgende Rechtsträgeroder unselbständige Teile eines Rechtsträgers als nicht meldende Finanzinstitute:• Abbauportfolien, Abwicklungsbanken, Auffangbanken und ähnlicheGesellschaftsformen („Bad Banks“), sofern regulatorisch gefordert;• Förderbanken;• Bausparkassen;• Leasinggesellschaften;• Factoringgesellschaften;


Seite 17• Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach ihrerSatzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach dertatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und un<strong>mit</strong>telbar gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke gem. § 52 bis 54 AO verfolgen, gem. § 5 Absatz 1Nummer 9 KStG von der Besteuerung befreit sind und dies durch Vorlage einerentsprechenden Bescheinigung (Freistellungsbescheid, Anlage zumKörperschaftssteuerbescheid, oder auch Bescheinigung nach § 60a AO, wenn nochkeine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt wurde) nachweisen;• Geschlossene Fonds, wenn gemäß ihrer Satzung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen als Anteilseigner ausgeschlossen ist.c) <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute und ausgenommene Berechtigte entsprechend denTreasury-Regulations48 Als <strong>FATCA</strong>-konform (deemed-compliant) im Sinne der Anlage II Abschnitt II gelten zudemnach den US-Treasury-Regulations vom 17. Januar 2013 [§ 1.1471-5(f)] folgendeRechtsträger (siehe hierzu auch Denkschrift zum <strong>Abkommen</strong> BT-Drucksache 171/13704, S.140-142):49 1. Registrierte konforme Finanzinstitute [registered deemed-compliant FFIs]a) Kleine Finanzinstitute: Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen den unter #####aufgeführten Voraussetzungen für kleine Finanzinstitute nach Anlage II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> (Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 1).b) Nicht meldende Mitglieder einer teilnehmenden Gruppe, wenn U.S. Konten identifiziertund an ein teilnehmendes FFI übertragen werden.c) Bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren [QualifiedInvestment Vehicles]. Sie entsprechen im Wesentlichen den unter Rdnr.###### genanntenVoraussetzungen für die Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren nachAnlage II zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> (Abschnitt II. B).d) Vertriebsbeschränkte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren[Restricted Funds]. Das sind regulierte Fonds, die nicht un<strong>mit</strong>telbar an spezifizierte US-Personen, an nichtteilnehmende Finanzinstitute oder an passive ausländische Rechtsträger, diekeine Finanzinstitute sind und substanzielle US-Beteiligte haben, vertreiben.50 2. Zertifizierte konforme Finanzinstitute [certified deemed-compliant FFIs]a) Nicht registrierende kleine Finanzinstitute [nonregistering local banks].Voraussetzung: Aktiva übersteigen nicht $ 175 Mio bzw. die Aktiva der Gruppe nicht$ 500 Mio).


Seite 18b) Finanzinstitute, die ausschließlich Konten <strong>mit</strong> geringem Wert führen. Das sindFinanzinstitute,aa) die keine Investmentunternehmen sind,bb) die keine Konten führen, deren Wert $ 50.000 übersteigt,cc) deren Aktiva $ 50 Mio nicht übersteigen.Bei der Bestimmung der Aktiva auf $ 50 Mio ist auf die Buchwerte abzustellen, die sichdurch Anwendung der national anzuwendenden Bilanzierungsregelungen (Bilanzierung nachden Vorschriften des Handelsgesetzblattes) oder US-amerikanischenRechnungslegungsvorschriften (United States Gernally Accepted Accounting Principles - US-GAPP) oder international anerkannten Richtlinien (International Accounting Standards Board– IRS) ergeben.c) Drittverwaltete kleine Kapitalanalagegesellschaften [sponsored, closely held investmentvehicles]. Das sind Rechtsträger,aa) die Finanzinstitute sind, weil es sich um Investmentunternehmen handelt,bb) deren Gesellschafter bzw. Kapitalgeber höchstens 20 natürliche Personen sind,cc) deren Verwaltung von einem teilnehmenden Finanzinstitut bzw. einem meldendenFinanzinstitut aufgrund eines Modell-I-<strong>Abkommen</strong>s wahrgenommen wird (Model-I-<strong>Abkommen</strong> sind <strong>Abkommen</strong>, die ihre Grundlage im Muster vom <strong>26</strong>. Juli 2012 haben.)51 3. Inhaberdokumentierte Finanzinstitute [owner documented FFIs]Das sind Finanzinstitute, die Investmentunternehmen sind, die nicht Teil einer Gruppe sindund die keine Finanzkonten für nicht teilnehmende FFI führen, vorausgesetzt, der zumSteuerabzug Verpflichtete verfügt über die notwendige Dokumentation.52 Die nach den Treasury Regulations vom 17. Januar 2013 (§ 1.1471-6) ausgenommenenwirtschaftlich Berechtigten sind solche, die auch in Abschnitt I der Anlage II zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> erfasst sind.d) Nicht meldende <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute i.S.d. Anlage II Abschnitt II des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s53 <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute i.S.v. Anlage II Abschnitt II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sindkleine Finanzinstitute <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm sowie in Anlage II Abschnitt IIUnterabschnitt B des <strong>Abkommen</strong>s spezifizierte Organismen für die gemeinsame Anlage vonWertpapieren (OGA).i.) Kleine Finanzinstitute <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm54 Kleine Finanzinstitute <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm werden von den Parteien des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s als solche Finanzinstitute verstanden, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass


Seite 19sie von Personen der Vereinigten Staaten von Amerika zur Hinterziehung US-AmerikanischerSteuern missbraucht werden. Um als Kleines Finanzinstitut <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm geltenzu können, müssen sämtliche im <strong>Abkommen</strong> genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein.55 1. Das Finanzinstitut muss nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen undreguliert sein.56 2. Das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung außerhalb der BundesrepublikDeutschland haben. Als feste Geschäftseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist eineEinrichtung zu verstehen, die gem. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d bis f des DBA-<strong>USA</strong> und §12 Satz 1 AO als Betriebsstätte anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die festeGeschäftseinrichtung Betriebsstätte des Finanzinstitutes ist. Keine feste Geschäftseinrichtunghingegen ist eine Einrichtung, an der lediglich die Verwaltung des Finanzinstitutes selbst tätigist und auf die gegenüber der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird.57 3. Das Finanzinstitut darf sich nicht um Kontoinhaber außerhalb der BundesrepublikDeutschland bemühen. Hierbei ist nicht die Bemühung des Finanzinstitutes außerhalb derBundesrepublik Deutschland entscheidend sondern vielmehr die Bemühung desFinanzinstitutes um Kontoinhaber, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigsind. Den unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Bemühung um Kontoinhaber zuqualifizierenden Internetseiten sind unter denselben Voraussetzungen Veröffentlichungen inPrintmedien und sonstigen Medien gleichzustellen. Der Betrieb einer Internetseite durch dasFinanzinstitut gilt nicht als Bemühung um Kontoinhaber außerhalb der BundesrepublikDeutschland, sofern auf dieser Internetseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dassdas Finanzinstitut Konten oder Dienstleistungen für Auslandsansässige anbietet oder sichanderweitig um US-amerikanische Kunden bemüht. Gleiches gilt auch für Veröffentlichungenin Printmedien und in sonstigen Medien.58 4. Das Finanzinstitut muss steuerrechtlich zur Informationsüber<strong>mit</strong>tlung oder zumSteuerabzug bezüglich Konten von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personenverpflichtet sein. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn das Finanzinstitut zur Identifizierung derKontoinhaber aufgrund von Regelungen des Geldwäschegesetzes verpflichtet ist.59 5. Es müssen mindestens 98 % der von dem Finanzinstitut eingerichteten Konten für in derBundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Persongeführt werden. Bei der Er<strong>mit</strong>tlung der Mindestquote von 98 % können auch Konten vonPersonen der Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ff des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s) berücksichtigt werden, sofern diese in der BundesrepublikDeutschland ansässig sind. Dies gilt sowohl für Konten natürlicher Personen als auch fürKonten von Rechtsträgern. Ein Finanzinstitut muss jedes Jahr neu beurteilen, ob es diese


Seite 20Kriterien erfüllt. Diese Beurteilung kann für jedes Jahr an einem frei wählbaren Termin imVorjahr durchgeführt werden, wobei der Beurteilungstermin jedoch jedes Jahr der gleichesein muss.60 6. Das Finanzinstitut darf ab dem 1. Juli 2014 grundsätzlich keine Konten für• eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Artikel 1Absatz 1 Buchstabe gg des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s), die nicht in derBundesrepublik Deutschland ansässig ist (einschließlich einer Person derVereinigten Staaten von Amerika, die zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung inder Bundesrepublik Deutschland ansässig war, später jedoch nicht mehr dortansässig ist),• ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder• einen passiven Non Financial Foreign Entitiy (NFFE), der von Staatsbürgernder Vereinigten Staaten von Amerika oder in den Vereinigten Staaten vonAmerika steuerlich ansässigen Personen beherrscht wird, die nicht in derBundesrepublik Deutschland ansässig sind,führen.Führt ein Finanzinstitut <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm Konten für Staatsbürger derVereinigten Staaten von Amerika, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigsind, müssen diese Konten nicht an das BZSt gemeldet werden, solange derKontoinhaber weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.61 7. Das Finanzinstitut muss spätestens am 1. Juli 2014 Maßnahmen und Verfahren zurÜberwachung umsetzen, ob es Konten für die unter 6. genannten Personen eröffnet oder führt.Bei Feststellung eines solchen Kontos/Versicherungsvertrages muss das Finanzinstitut dasKonto oder den Vertrag melden, als wäre es ein meldendes deutsches Finanzinstitut, oder -sofern es rechtlich zulässig ist - das Konto auflösen oder den Vertrag kündigen.62 8. Das bedeutet, dass das Finanzinstitut auch dann noch ein Finanzinstitut <strong>mit</strong> lokalemKundenstamm sein kann, wenn es für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten vonAmerika, ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder einen passiven NFFE <strong>mit</strong>beherrschenden Personen, die vor dem 1. Juli 2014 Staatsbürger der Vereinigten Staaten vonAmerika oder in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, Finanzkonten führt,sofern die entsprechenden Meldepflichten erfüllt werden.63 9. Das Finanzinstitut muss jedes Finanzkonto einer nicht in der Bundesrepublik Deutschlandansässigen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe hhdes <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s), das vor dem Tag eröffnet wird, an dem das Finanzinstitut dieunter 7. genannten Maßnahmen und Verfahren umsetzt, in Übereinstimmung <strong>mit</strong> den fürbestehende Konten geltenden Verfahren nach Anlage I des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s überprüfen,


Seite 21um sämtliche US-amerikanischen meldepflichtigen Konten oder Finanzkonten eines nichtteilnehmenden Finanzinstituts zu identifizieren. Werden entsprechende Konten identifiziert,müssen diese entweder aufgelöst oder so gemeldet werden, als wäre das Finanzinstitut einmeldendes deutsches Finanzinstitut.64 10. Das Finanzinstitut darf keine Maßnahmen oder Praktiken verfolgen, die einediskriminierende Wirkung auf die Eröffnung oder Führung von Konten für natürlichePersonen haben, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika und in derBundesrepublik Deutschland ansässig sind.65 11. Jeder verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts muss bei Vorliegen der hier sonstaufgeführten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland gegründet worden sein.66 Es wird auf § 6 <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV hingewiesen, wonach die in Anlage II Abschnitt IIUnterabschnitt A geregelten Sorgfaltspflichten nicht bereits am 1. Januar 2014, sondernvielmehr zum 1. Juli 2014 gelten.ii) Sonderregelung für regulierte Investmentvermögen67 Gemäß Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B gelten bestimmte Investmentunternehmen alsnicht meldende <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute. Hierzu zählen die sogenannten „certaincollective investment vehicles“. Da<strong>mit</strong> sind nicht nur „bestimmte Organismen für diegemeinsame Anlage von Wertpapieren“ gemeint, sondern das Investmentvermögen i. S. d.Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Hierzu zählen so<strong>mit</strong> „Organismen für gemeinsameAnlage“ (OGA). Als <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute i. S. d. Abschnitts II Unterabschnitt Bder Anlage II gelten so<strong>mit</strong> sämtliche Investmentvermögen i. S. d. § 1 KAGB, die diefolgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:• sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehrals $ 50.000) werden entweder• von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmendenFinanzinstitute sind, oder• über ein oder mehrere solche Finanzinstitutegehalten.68 In diesem Fall gilt das Investmentunternehmen als <strong>FATCA</strong>-konformes ausländischesFinanzinstitut i.S.d. § 1471 des IRC und ist als nicht meldendes deutsches Finanzinstitut nichtmeldepflichtig.


Seite 2<strong>26</strong>9 Die Meldepflichten für ein Investmentunternehmen, das ein deutsches Finanzinstitut ist (<strong>mit</strong>Ausnahme eines Finanzinstituts, über das Beteiligungen an dem OGA gehalten werden)gelten, in Bezug auf seine Beteiligung an folgenden Investmentunternehmen als erfüllt:• ein Investmentunternehmen, die nach dem Recht eines Partnerstaats als OGA derAufsicht untersteht, bei dem sämtliche Beteiligungen (einschließlichFremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als $ 50.000) von einem oder mehrerenFinanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, gehalten werdenoder• Investmentunternehmen, die qualifizierts OGA i.S.d. einschlägigenAusführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vonAmerika sind.iii) Besonderheiten beim Vorliegen einer Globalurkunde70 Voraussetzung für die <strong>FATCA</strong>-Konfor<strong>mit</strong>ät von Investmentunternehmen ist, dass sie unterAufsicht stehen und unter die Vorschriften des KAGB fallen. Sie gelten als <strong>FATCA</strong>-konform,wenn alle Anteile an den Vermögen von Finanzinstituten (oder über Finanzinstitute) gehaltenwerden und diese Finanzinstitute keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind. Grund fürdiese Ausnahme ist, dass die Investmentvermögen oder ihre Verwalter in Form derKapitalverwaltungsgesellschaft in der Regel ihre Anleger nicht namentlich kennen, diejeweilig depotführenden Finanzinstitute hingegen die Meldepflichten erfüllen können. Dahermuss als weitere Voraussetzung eine Verbriefung der betroffenen Anteile an dem Vermögenin Form einer Globalurkunde erfüllt sein. In solchen Fällen muss lediglich die depotführendeStelle die jeweiligen Eigenkapitaltitel am Investmentvermögen identifizieren und melden. DieGlobalurkunde muss hierbei bei einem inländischen Verwahrinstitut (Zentralverwahrer, z.B.Clearstream) hinterlegt sein und es darf sich bei der anschließenden depotführendenVerwahrstelle nicht um ein NPFFI handeln (dies gilt auch bei einem notwendigenSteuereinbehalt nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s).71 Grundsätzlich muss immer gewährleistet sein, dass die depotführende Verwahrstelle alsmeldendes Finanzinstitut den in Anlage I genannten Sorgfalts- und Meldepflichten für dasjeweilige Investmentunternehmen nachkommt. Nur dann gilt das Investmentunternehmen alsnicht meldendes Finanzinstitut.72 Für Investmentunternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Randnummern ### erfüllen,sieht das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> in der Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 3 vor, dassdiese Investmentunternehmen ihrer Meldepflicht grundsätzlich selbst oder <strong>mit</strong> Hilfe einesgem. Artikel 5 Absatz 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s beauftragten Fremddienstleistergrundsätzlich nachkommen müssen. In diesem Falle ist jedoch eine Mehrfachmeldung


Seite 23dahingehend vermeidbar, dass andere in Bezug auf die jeweiligen Beteiligungenmeldepflichtige Investmentunternehmen von dieser Meldepflicht befreit sind.iv) Besonderheit für Effektive Stücke73 Ein Investmentunternehmen gilt nur dann als <strong>FATCA</strong>-konform nach den o.g.Voraussetzungen, wenn es keine Anteile als effektive Stücke ausgibt. Sondervermögen dürfenentsprechend Anlage II Abschnitt II B Nr. 4 i keine effektiven Inhaberanteile nach dem31. Dezember 2012 ausgeben, wenn sie als <strong>FATCA</strong>-konform behandelt werden wollen. DieFondsgesellschaften könnten zwar durch vertragliche oder geschäftspolitische Maßnahmenvorsehen, dass keine neuen effektiven Stücke in Form von Inhaberanteilen außerhalb derDepotverwahrung ausgegeben werden. Das Depotgesetz (DepotG) sieht jedoch einenzivilrechtlichen Anspruch der Inhaber auf Ausgabe der Wertpapiere gegenüber denWertpapiersammelbanken vor, sofern dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Dies kann inder Konsequenz zur Pflicht zur Ausgabe neuer effektiver Stücke führen. Demnach müssteeine gesetzliche Regelung einen solchen Auslieferungsanspruch ausschließen.Gesetzesadressat müsste hier die Depotstelle/Verwahrstelle als bisher verpflichtete Stelle sein.74 Es ist vorgesehen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des „OGAW-V-Umsetzungsgesetz“ außersteuerrechtliche Regelungen im KAGB zu schaffen. EineEinschränkung des § 9a DepotG für Sondervermögen wäre geeignet, das Erfordernis vonAnlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 Buchstabe i) für den Zeitraum ab Wirksamkeitder Regelung zu erfüllen. Keine Auswirkungen wird die vorgeschlagene Änderung jedoch fürzwischen dem 31. Dezember 2012 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungaufgrund von § 9a DepotG ausgegebenen effektiven Stücke und die sich daraus ergebendenKonsequenzen des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s haben. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet,wenn Investmentunternehmen zwischen dem in dem in Anlage II Abschnitt II B Nr. 4 i des<strong>Abkommen</strong> genannten Zeitpunkt bis zur vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung in § 9aDepotG effektive Stücke ausgegeben haben. Eine Ausgabe von effektiven Stücken in diesemZeitraum steht der <strong>FATCA</strong>-Konfor<strong>mit</strong>ät des jeweiligen Investmentunternehmens da<strong>mit</strong> nichtentgegen.75 Es sind zudem keine außersteuerlichen Regelungen ersichtlich, die es den Finanzinstitutenermöglichen würden, im Umlauf befindliche effektive Stücke entsprechend der Vorgabe inder Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 iii des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s so bald wiemöglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 einzulösen oder zu gewährleisten, dassdiese nicht mehr verkehrsfähig sind. Auch hier ist eine Änderung durch das o.g.Gesetzgebungsverfahren des Kleinanlegerschutzgesetzes vorgesehen. Die vorgeseheneEinführung eines § 356 KAGB erscheint geeignet, die Anforderungen von Nr. 4 iii zuerfüllen.


3. Meldende deutsche Finanzinstitute76 Jedes deutsche Finanzinstitut, das nicht i S. v I. Tz. 2 von der Meldepflicht ausgeschlossen ist,ist ein meldendes deutsches Finanzinstitut. Das meldende deutsche Finanzinstitut mussSorgfalts- und Meldepflichten einhalten, die in der Rn. ### dieses Anwendungsschreibensgenauer definiert werden.Seite 24a) Deutsche Finanzinstitute77 Das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> findet Anwendung auf deutsche Finanzinstitute. Als deutschesFinanzinstitut gilt nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> jedes in der Bundesrepublik Deutschlandansässige Finanzinstitut und jede in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Niederlassungeines nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Finanzinstituts.Bei der Er<strong>mit</strong>tlung der Ansässigkeit eines Finanzinstituts ist die Rechtsform des betreffendenFinanzinstituts als Rechtsträger von entscheidender Bedeutung. Ist das Finanzinstitut alsRechtsträger für steuerliche Zwecke in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, fällt es inden Geltungsbereich des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Ein Finanzinstitut i.S.d. <strong>Abkommen</strong>s ist fürsteuerliche Zwecke in der Bundesrepublik Deutschland unter folgenden Voraussetzungenansässig:• Im Falle einer Kapitalgesellschaft:Wenn die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde oder der Ort derGeschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland liegt.• Im Falle einer Kapitalgesellschaft, welche keine der beiden vorgenanntenVoraussetzungen erfüllt:Wenn die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegtund durch eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebstätte eineGeschäftstätigkeit ausübt.• Im Falle von Personengesellschaften:Wenn die Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit der Personengesellschaft von derBundesrepublik Deutschland aus gesteuert wird.78 Liegt bei einem Rechtsträger eine doppelte Ansässigkeit in der Weise vor, dass er sowohl inder Bundesrepublik Deutschland als auch in einem anderen Staat entsprechend den zuvorgenannten Kriterien ansässig ist, muss er in Bezug auf in der Bundesrepublik Deutschlandgeführte meldepflichtige Konten die deutschen Rechtsvorschriften anwenden. Welches Feldim IRS-Formular zur Wahl der Unternehmensform („Entity ClassificationElection“)angekreuzt wurde, ist für die Feststellung, ob ein Rechtsträger dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>unterliegt, unerheblich.


) Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen79 Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von im Sinne des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s inder Bundesrepublik Deutschland ansässigen Finanzinstituten, die nicht in der BundesrepublikDeutschland gelegen sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s undgelten nicht als deutsche Finanzinstitute. Eine Zusammenfassung von Kontensalden istinsoweit nicht notwendig.Seite 2580 Werden derartige (ausländische) Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Bezugauf ein Finanzkonto jedoch als Ver<strong>mit</strong>tler tätig und wird das betreffende Konto von einemFinanzinstitut in der Bundesrepublik Deutschland geführt und unterliegt es in derBundesrepublik Deutschland geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen (hierzu zählennicht die Bestimmungen zur Legitimationsprüfungen „Know Your Customer“(KYC) oder„Anti-Money-Laundering“(AML)-Bestimmungen), fällt das Konto in den Geltungsbereichdes <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. In diesem Fall ist das kontoführende deutsche Finanzinstitutverpflichtet, die entsprechenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführenund dem BZSt die entsprechenden Informationen und Daten zu über<strong>mit</strong>teln.81 Bespiel 1:Zum Konzern der in Berlin ansässigen Albion Bank PLC gehören folgende Rechtsträger:• Eine in Frankfurt am Main gelegene Tochtergesellschaft (S),• eine im Partnerstaat 1 gelegene ausländische Tochtergesellschaft (D),• eine im Partnerstaat 2 gelegene ausländische Zweigniederlassung (F),• eine in Eurasien (Land ohne Intergovernmental Agreement – IGA) gelegeneausländische Zweigniederlassung (X) und• eine in New York gelegene ausländische Zweigniederlassung (Y).82 Entsprechend den Bestimmungen des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ergibt sich Folgendes:Die Albion Bank in Berlin und ihre Tochtergesellschaft S sind - jeweils eigenständige -Rechtsträger und so<strong>mit</strong> deutsche Finanzinstitute und gegenüber dem BZSt meldepflichtig. Dund F sind nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> Finanzinstitute eines Partnerstaats und in ihremjeweiligen Staat meldepflichtig (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l ii des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s).83 X ist ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (ausländisches Finanzinstitut, für das bis Ende<strong>2015</strong> eine Übergangsregelung gilt) und muss sich selbst für Steuerabzugs-/Meldezwecke alsnicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut einstufen, wenn zwischen dem betreffendenausländischen Staat und den Vereinigten Staaten von Amerika kein <strong>Abkommen</strong> geschlossen


Seite <strong>26</strong>wurde und X aufgrund rechtlicher oder sonstiger Hindernisse nicht direkt <strong>mit</strong> dem IRS einenVertrag abschließen kann. X muss jedoch die Pflichten nach den Ausführungsbestimmungender Vereinigten Staaten von Amerika erfüllen, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist. ErfülltX diese Voraussetzungen nicht, verliert auch die Albion Bank PLC ihren Status als <strong>FATCA</strong>konformesFinanzinstitut.84 Y meldet nach den einschlägigen US-Vorschriften Kontoinhaber, bei denen es sich umdeutsche Personen handelt, an den IRS.Beispiel 2: Ausländische Bank <strong>mit</strong> Zweigniederlassung in der BundesrepublikDeutschland85 Die ACME Bank of Australia hat in Berlin eine Zweigniederlassung Z.Z ist in diesem Fall ein deutsches Finanzinstitut und unterliegt so<strong>mit</strong> dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>; sie muss daher die deutschen Ausführungsbestimmungen und Rechtsvorschrifteneinhalten und dem BZSt Informationen und Daten zu allen meldepflichtigen Finanzkontenüber<strong>mit</strong>teln.c) Verbundene Rechtsträger86 Der Ausdruck „deutsches Finanzinstitut“ erstreckt sich ebenfalls nicht auf verbundeneRechtsträger (Tochtergesellschaften) deutscher Finanzinstitute im Ausland. I.S.d <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gilt ein Rechtsträger als <strong>mit</strong> einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn einerder Rechtsträger den anderen beherrscht oder beide Rechtsträger der gleichen Beherrschungunterliegen („Konzern verbundener Rechtsträger“)87 Ob verbundene Rechtsträger vorhanden sind oder nicht, spielt insofern eine Rolle, alsdeutsche Finanzinstitute in Bezug auf verbundene Rechtsträger, bei denen es sich um nichtteilnehmende Finanzinstitute (Non Participating Financial Institutions - NPFI) handelt,bestimmten Pflichten unterliegen.88 Ob verbundene Rechtsträger vorliegen, ist bei der Bestimmung der erforderlichenSorgfaltspflichten deutscher Finanzinstitute in Bezug auf verbundene Rechtsträger, bei denenes sich um nicht teilnehmende Finanzinstitute handelt, von Bedeutung. Hat ein deutschesFinanzinstitut verbundene Rechtsträger, die gegen Rechtsvorschriften eines anderen Staates,die aus einem gültigen <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> resultieren, verstoßen, muss das deutscheFinanzinstitut diese verbundenen Rechtsträger als nicht teilnehmendes Finanzinstitutbehandeln und in Bezug auf dieses nicht teilnehmende Finanzinstitut die in Artikel 4 Absatz 5des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s festgelegten Pflichten erfüllen. Erfüllt das Finanzinstitut dieseSorgfalts- und Meldepflichten hinsichtlich des verbundenen Rechtsträgers, erfüllt es diePflichten aufgrund des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und gilt für Zwecke des § 1471 des IRC


Seite 27weiterhin als <strong>FATCA</strong>-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ausgenommenerwirtschaftlicher Berechtigter.89 Eine Beherrschung liegt dann vor, wenn das un<strong>mit</strong>telbare oder <strong>mit</strong>telbare Eigentum an denStimmrechten oder dem Wert eines Rechtsträgers mehr als 50 % beträgt.90 Ein Rechtsträger, der einem Konzern verbundener Rechtsträger angehört, gilt nicht alsFinanzinstitut, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:• Der Rechtsträger führt keine Finanzkonten (<strong>mit</strong> Ausnahme von Konten andererMitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger).• Der Rechtsträger unterhält kein Konto, <strong>mit</strong> Ausnahme eines Einlagenkontos für dennormalen Geschäftsverkehr, bei einer zum Steuerabzug verpflichteten Stelle und erhältkeine Zahlungen von einer solchen Stelle, es sei denn, es handelt sich dabei um einMitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger.• Der Rechtsträger leistet keine abzugsteuerpflichtigen Zahlungen an andere Personenals Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger, die keine Finanzinstitutebeziehungsweise Zweigniederlassungen, für die bis Ende <strong>2015</strong> eineÜbergangsregelung gilt, sind.• Der Rechtsträger hat sich nicht verpflichtet, als verwaltender RechtsträgerMeldepflichten auszuüben oder im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>anderweitig als Vertreter eines Finanzinstituts aufzutreten, auch nicht für ein Mitgliedseines Konzerns verbundener Rechtsträger.Beispiel 1: Konzern verbundener Rechtsträger:91 A ist die Muttergesellschaft und zu 51 % an B beteiligt. B ist wiederum als Muttergesellschaftzu 51 % an C beteiligt.Entsprechend den o.g. Voraussetzungen ergibt sich Folgendes:B muss sowohl A als auch C als verbundenen Rechtsträger ansehen, da es sich um einenKonzern verbundener Rechtsträger handelt (vertikale Betrachtungsweise)Beispiel 2: Gleiche Beherrschung92 A ist Muttergesellschaft und zu jeweils 51 % an B und C beteiligt. B und C haben jeweils eineTochtergesellschaft D und E. B ist zu 51 % an D und C zu 51 % an E beteiligt. D und E sinduntereinander nicht beteiligt.93 B und C sind un<strong>mit</strong>telbar „commonly controlled“ von A und so<strong>mit</strong> verbundene Rechtsträger.Ebenso sind D im Verhältnis zu B und E im Verhältnis zu C jeweils unter „commonly


Seite 28control“. Da jedoch bei der Gesamtkonzernbetrachtung eine <strong>mit</strong>telbare indirektesBeteiligungsverhältnis ausreichend ist, werden auch E und D im Verhältnis zu A und jeweilszu den nicht beteiligten B und C als unter „common control“ i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s undda<strong>mit</strong> als verbundene Rechtsträger angesehen.94 Ob ein verbundener Rechtsträger vorliegt, ist neben der Feststellung, ob es sich bei einemKonzernteil um ein „meldendes deutsches Finanzinstitut“ handelt, auch insofernentscheidend, als dass sich hieraus besondere Sorgfaltspflichten für deutsche Finanzinstitutein Bezug auf verbundene Rechtsträger ergeben, bei denen es sich um nicht teilnehmendeFinanzinstitute (NPFIs) handelt. Hat ein deutsches Finanzinstitut verbundene Rechtsträger,die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie tätig sind, die <strong>FATCA</strong>-Vorschriften nicht einhalten können, muss das deutsche Finanzinstitut diese verbundenenRechtsträger als NPFIs behandeln und in Bezug diese auf diese in Artikel 4 des <strong>Abkommen</strong>sfestgelegten Pflichten erfüllen. Vgl. hierzu unter V 3.III. Finanzkonten1. <strong>FATCA</strong> relevante Konten95 Nach dem <strong>Abkommen</strong> müssen meldende deutsche Finanzinstitute Informationen überFinanzkonten von einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika odersolchen Konten, die als US-amerikanisches meldepflichtige Konten zu betrachten sind (z.B.aufgrund der Spezifikationen in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 3 des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s), jährlich dem BZSt melden. Im <strong>Abkommen</strong> werden diese Konten alsUS-amerikanische meldepflichtige Konten bezeichnet.96 Ein deutsches meldepflichtiges Finanzinstitut (vgl. dazu Abschnitt II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>) muss demnach feststellen,• ob es Finanzkonten im Sinne des <strong>Abkommen</strong>s führt,• welche Art von Finanzkonten geführt werden und• ob die Inhaber dieser Finanzkonten spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten vonAmerika sind, entsprechende Indizien aufweisen oder beherrschende Personen einespassiven NFFE sind.97 Ein passiver NFFE liegt u.a. dann vor, wenn es mehr als die Hälfte seiner gesamten Einkünfteaus passiven Einkünften erzielt. Passive Einkünfte sind insbesondere folgende Einkünfte:• Dividenden• Zinsen• Mieten• Lizenzgebühren


Seite 29• Gewinne aus Transaktionen <strong>mit</strong> Derivaten (wie Swaps, Futures, Forward, Optionen)• Gewinne aus Währungsgeschäften• GewinnausschüttungenIm Übrigen wird bezüglich der Abgrenzung passiver von aktiven NFFE auf die Ausführungenunter Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer 3 und 4 der Anlage I zum <strong>Abkommen</strong>verwiesen.98 Bei der Zuteilung der jeweiligen aktiven und passiven Tätigkeiten eines Rechtsträgers wird esentsprechend den Ausführungen unter #### nicht beanstandet, wenn ein beim Finanzinstitutnachweisbare Branchenschlüssel zugelassen wird, wonach jeder Branche ein Aktiv- oderPassiv-Kennzeichen einen juristische Person zugewiesen wird.99 I.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist der Ausdruck „Finanzkonto“ weit gefasst und kann daherProdukte oder Verpflichtungen bezeichnen und ist ausschließlich abkommensbezogenauszulegen. Sollten andere Bestimmungen außerhalb des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s den Begriffdes Finanzkontos verwenden, hat dies keine Auswirkungen auf die Auslegung nach demvorliegenden <strong>Abkommen</strong>.100 Im Sinne des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist ein Finanzkonto ein von einem Finanzinstitut geführtesKonto, wobei nicht alle geführten Konten zugleich Finanzkonten im Sinne des <strong>Abkommen</strong>ssind. Bei Finanzkonten im Sinne des <strong>Abkommen</strong>s ist vielmehr nach Artikel 1 Absatz 1Buchstabe s i bis iii) Nummer 1 bis 3 des <strong>Abkommen</strong>s wie folgt zu differenzieren:a) Konten bei Investmentunternehmen101 Bei Rechtsträgern, die nur aufgrund ihrer Eigenschaft als Investmentunternehmen alsFinanzinstitut gelten, werden als Finanzkonten auch Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen andem Finanzinstitut <strong>mit</strong> umfasst. Ausgenommen hiervon sind jedoch regelmäßig eineranerkannte Börse gehandelte Beteiligungen.b) Finanzkonten bei Finanzinstituten, die keine Investmentunternehmen sind102 Bei Finanzinstituten, die keine Investmentunternehmen sind, werden Eigen- undFremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut als Finanzkonten erfasst, wenn• der Wert der Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung un<strong>mit</strong>telbar oder <strong>mit</strong>telbarhauptsächlich anhand von Vermögenswerten er<strong>mit</strong>telt wird, die zuabzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen führen, und• die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> eingeführt wurde, sowie


Seite 30c) Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge103 Ferner fallen von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähigeVersicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge unter den Begriff des„Finanzkontos“, <strong>mit</strong> Ausnahme von nicht <strong>mit</strong> einer Kapitalanlage verbundenen und nichtübertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oderInvaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines in Abschnitt III der Anlage II des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s von der Begriffsbestimmung des „Finanzkontos“ ausgenommenenKontos oder Produkts erbracht wird.104 Gemäß Artikel I Absatz 1 Buchstabe s) des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s umfasst der Ausdruck„Finanzkonten“ jedoch ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kein Konto, Produkt undkeine Vereinbarung, die in Anlage II zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> von der Begriffsbestimmungdes „Finanzkonto“ ausgenommen sind.105 Es wird zwischen 5 Kategorien von Finanzkonten unterschieden:• Einlagenkonte,• Verwahrkonten,• Rückkaufsfähige Versicherungsverträgen,• Rentenversicherungsverträgen und• Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen.1<strong>06</strong> Die in Abschnitt III der Anlage II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s genannten Konto- undProduktarten gelten nicht als Finanzkonten oder Konten eines nicht teilnehmendenFinanzinstituts und sind so<strong>mit</strong> nicht US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Hierbei erfasst die Ausnahmeregelung für Altersvorsorgepläne nach §1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) folgendeProdukte und Durchführungswege:• Direktzusage, § 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG• Unterstützungskassen, § 1 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. 1b Absatz 4 BetrAVG;• Direktversicherungen, § 1 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Absatz 2 BetrAVG;• Pensionskassen, § 1 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Absatz 3 BetrAVG;• Pensionsfonds, § 1 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Absatz 3 BetrAVG;107 Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechende Zusage rückgedeckt ist oder nicht.Rückdeckungsversicherungen werden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei denDurchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse eingesetzt. Bei einer


Seite 31Rückdeckungsversicherung schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer oder abereine Unterstützungskasse zugunsten der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens eineVersicherung ab. Anspruchs- und bezugsberechtigt hinsichtlich der Leistungen aus derRückdeckungsversicherung sind ausschließlich die Arbeitnehmer. DieRückdeckungsversicherung dient so<strong>mit</strong> dazu, dem Arbeitgeber oder der Unterstützungskassedie Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen.Da<strong>mit</strong> ist der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse nicht Anbieter des Produkts, sondernKunde. Aus diesem Grunde können auch die Rückdeckungsversicherungen als Finanzierungder o.g. Ausnahmen von der Meldepflicht befreit sein. Es bleibt jedoch im Rahmen des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> zu berücksichtigen, dass der Versicherer meldepflichtig ist. Dies istjedenfalls in Fällen einer schnellen Identifizierungsmöglichkeit, z.B. beiUnterstützungskassen und Pensionsfonds, verhältnismäßig.108 In diesem Zusammenhang gilt auch eine Ausnahme von der Meldepflicht in den Fällen, indenen Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung <strong>mit</strong>tels Direktversicherungen,Pensionskassen oder über Pensionsfonds infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses aufden Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat“ fortgeführt werden (§ 1b Absatz 5 Satz1 Nummer 2 BetrAVG).109 Für Zwecke der Meldung an das BZSt muss das Finanzkonto nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto sein und in Bezug auf ein Einlage-, Verwahr-,Versicherungs- oder Rentenversicherungskonto von einem deutschen Finanzinstitut geführtwerden.2. Von Finanzinstituten geführte Konten110 Dem Ausdruck „geführt“ kommt in Bezug auf die unterschiedlichen Arten von Finanzkontenfolgende Bedeutung zu:• Ein Einlagenkonto wird von dem Finanzinstitut geführt, das zur Leistung vonZahlungen in Bezug auf das Konto verpflichtet ist;• ein Verwahrkonto wird von dem Finanzinstitut geführt, das die Vermögenswerte aufdem Konto verwahrt;• ein Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag wird von dem Finanzinstitutgeführt, das zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf den Vertrag verpflichtet ist;• begründen Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut einFinanzkonto, so gilt es als von diesem Finanzinstitut geführt, sofern es sich bei demFinanzinstitut um ein Investmentunternehmen handelt.111 Ein Finanzinstitut kann mehrere Arten von Finanzkonten führen. So kann ein Einlageninstitutbeispielsweise sowohl Verwahrkonten als auch Einlagenkonte führen.


Seite 32112 Rein intern geführte Konten, auf denen Transaktionen nicht gegen ein Kundenkonto verbuchtwerden (Interimskonten, Auxilliaries etc.), stellen kein Finanzkonto i.S.d. <strong>Abkommen</strong>s dar.113 3. Meldepflichtige KontenEin Finanzkonto ist ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto (i.S.d. Artikel 1 Absatz 1Buchstabe dd des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s), sofern dessen Kontoinhaber ein oder mehrerespezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder ein passiver nicht USamerikanischerRechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten Person derVereinigten Staaten von Amerika beherrscht wird.114 Die im Rahmen der Identifizierung meldepflichtiger Konten zur Erfüllung derSorgfaltspflichten einzuhaltenden Verfahren werden unter Abschnitt V dargestellt.4. Einlagenkonten115 Ein Einlagenkonto ist ein Girokonto oder ein durch Einlagenzertifikate, Investmentzertifikate,Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieftes Sparkonto bzw. dokumentiertesForderungsrecht, auf das Bareinlagen bei einem Rechtsträger hinterlegt werden, der imBankgeschäft oder einem ähnlichen Geschäft tätig ist.116 Bei dem Konto muss es sich nicht um ein verzinsliches Konto handeln. Ein Einlagekontoumfasst grundsätzlich auch sämtliche Guthaben auf einer Kreditkarte, die von einem imBankgeschäft oder einem ähnlichen Geschäft tätigen Kreditkartenunternehmen ausgestelltwurde.117 Kreditkartenkonten sind ausgenommen und gelten nicht als Einlagenkonto, wenn nach denvertraglichen Regelungen vorgesehen ist, dass auf die Guthaben kein Zins gewährt wird undkein $ 50.000 übersteigendes Guthaben vorgehalten werden darf bzw. ein überschießendesGeschäft innerhalb von 6 Wochen zu verbrauchen und zurückzuerstatten ist. Es wird nichtbeanstandet, wenn eine derartige vertragliche Regelung zum 30. Juni 2016 vereinbart wird.5. Verwahrkonten118 Ein Verwahrkonto ist ein Konto (nicht aber ein Versicherungs- oderRentenversicherungsvertrag) zugunsten eines Dritten, in dem ein Finanzinstrument oder einKapitalanlagevertrag verwahrt wird.119 Zu den Finanzinstrumenten/Verträgen, die in diesem Konto verwahrt werden können, gehöreninsbesondere:• Anteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft,


Seite 33• Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,• Währungs- oder Warengeschäfte,• Kreditausfallswaps,• nicht auf Finanzindizes basierende Swaps,• Termin/Swap-Geschäfte (im Allgemeinen sind dies Verträge, die die Zahlung vonBeträgen von einer Partei an eine andere zu festgelegten Terminen vorsehen. Siewerden anhand eines festgelegten Index auf der Grundlage eines Nennwerts berechnetim Austausch für eine festgelegte Gegenleistung oder eine Zusage, ähnliche Beträgezu zahlen),• Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge und• Optionen oder sonstige Derivate zugunsten eines Dritten.120 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die hier genannten Instrumente und Vertragsartenselbst kein Finanzkonten i. S. d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sind. Sie unterliegen nur dann denSorgfalts- und Meldepflichten nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>, wenn sie in einemVerwahrkonto verwahrt werden, d. h. wenn sie - zum Beispiel als Derivate - depotfähig sindoder in einem Depot ausgewiesen werden.121 Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder ein Rentenversicherungsvertrag gelten nichtals ein Verwahrkonto; beide können jedoch Vermögenswerte auf einem Verwahrkonto sein.Ist Letzteres der Fall, muss der Versicherer dem Verwahrer nur den Bar-/Rückkaufswert desrückkaufsfähigen Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen.122 Ein Verwahrkonto im abkommensrechtlichen Sinne umfasst alle zugunsten eines Drittengeführten Konten oder Vereinbarungen, aufgrund derer eine Verpflichtung zur Rückgabe vonBar<strong>mit</strong>teln oder Vermögenswerten an einen Dritten besteht. Geschäfte, die die Einforderungvon Margins oder Sicherheiten zugunsten einer Gegenpartei umfassen, können unter dieBegriffsbestimmung des Verwahrkontos fallen. Bei der Bestimmung, ob ein Verwahrkontoi.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s vorliegt, sind die besonderen Bedingungen der vertraglichenVereinbarungen entscheidend. Dabei stellen sämtliche Verpflichtungen zur Rückgabegleichwertiger Sicherheiten bei Vertragsschluss sowie zur möglichen Leistung vonZwischenzahlungen (z.B. Zinsen) an den Vertragspartner während der Vertragsdauer einVerwahrkonto im Sinne des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s dar.6. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge/Rentenversicherungsverträge123 In den Anwendungsbereich des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s fallen rückkaufsfähigeVersicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge. Vom Anwendungsbereichausgenommen sind jedoch:• Produkte, die in Anlage II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> als ausgenommene Produkteausgewiesene sind, sowie


Seite 34• Produkte, die durch eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland undden Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Anwendungsbereich entsprechendAnlage II Satz 1 Nummer 1 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> ausgenommen wurden.124 Ein Versicherungsvertrag ist entsprechend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe w des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ein Vertrag - nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag - bei dem sich derVersicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang<strong>mit</strong> einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko Zahlungen zuleisten.125 Der Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ bedeutet entsprechend Artikel 1 Absatz 1Buchstabe x des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s, dass ein Versicherungsgeber sich bereit erklärt, füreinen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicherPersonen er<strong>mit</strong>telten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einenVertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem erausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich derVersicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zuleisten.1<strong>26</strong> Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag i.S.d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe y i.V.m.Buchstabe z des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sliegt vor, wenn der Rückkaufs- oder Kündigungswert(ohne Minderung wegen einer Rückkaufsgebühr oder eines Policendarlehens er<strong>mit</strong>telt) oderder Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags (oder in Bezug auf denVertrag) als Darlehen aufnehmen kann, $ 50.000 übersteigt. RückkaufsfähigeVersicherungsverträge sind z.B.:• kapitalbildende Lebensversicherungen und• fondsgebundene Lebensversicherungsverträge.127 Rückkaufsfähige Versicherungsverträge umfassen beispielsweise keine• Rückversicherungsverträge zwischen zwei Versicherungsgesellschaften (vgl. Artikel 1Absatz 1 Buchstabe y des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s),• Risikolebensversicherungen einschließlicho der Rückerstattung von Versicherungsprämien bei Vertragsaufhebung oder –kündigungo Der Verringerung der Versicherungssumme oder Berichtigung eines Fehlers inBezug auf die fällige Prämie und etwaige Überschüsse anVersicherungsnehmer.128 Entsprechend Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2 der Anlage I zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> sind jedoch nur solche rückkaufsfähigen Versicherungs- oder


Seite 35Rentenversicherungsverträge überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig, derenSaldo oder Wert zum 30. Juni 2014 höchstens $ 250.000 beträgt.129 Zudem sind gemäß Artikel 1 Buchstabe y des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s nur rückkaufsfähigeVersicherungsverträge erheblich, die einen Barwert von $ 50.000 überschreiten.130 Der Bar-/Rückkaufswerts eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist der höhere der nachfolgend näher beschriebenen Beträge:• der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oderKündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühroder eines Policendarlehens) oder• der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug aufden Vertrag als Darlehen aufnehmen kann.131 Ausgehend hiervon hat das Deckungskapital keine Auswirkungen auf die Er<strong>mit</strong>tlung desBarwerts i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Das Deckungskapital ist die bilanzielle Abbildung derVerpflichtung des Versicherers und hängt von aufsichts- und handelsrechtlichen Vorschriftenab. Der für das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> maßgebliche Barwert hingegen ist im Rahmen der obengenannten ersten Alternative der Bruttorückkaufswert im Falle einer Kündigung oder einesRückkaufs. Es ist für die Bestimmung nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>daher nichtentscheidend, ob in einem Versicherungsvertrag ein Deckungskapital vorhanden ist.132 I.S.d <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist zwischen einem Versicherungsvertrag und einem nichtrückkaufsfähigen Rentenversicherungsvertrag zu unterscheiden. Rentenversicherungsverträge<strong>mit</strong> Kapitalwahlrecht sind als Versicherungsverträge zu kategorisieren. Gleiches gilt füraufgeschobene Rentenversicherungsverträge in der Ansparphase, sofern eine Kündigung desVertrages bzw. die Aufnahme eines Darlehens möglich ist, die zu einer Auszahlung einesRückkaufswertes führt oder eines Darlehensbetrages. Diese sind als Versicherungsvertrag undnicht als Rentenversicherungsvertrag einzuordnen.133 Wird ein Anspruch aus einer Police geltend gemacht und ein Betrag zahlbar, entsteht dadurchkein Neukonto, es handelt sich weiterhin um dieselbe Police.7. Rentenversicherungsverträge134 Ein Rentenversicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Versicherungsgeber bereiterklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerernatürlicher Personen er<strong>mit</strong>telten Zeitraum Zahlungen zu leisten.135 Für Zwecke des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gelten nicht als Rentenversicherung:


Seite 36• Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen,• Hinterbliebenenversicherungen,• Pflegeversicherung.8. Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen136 Handelt es sich bei einem Investmentunternehmen um einen Vermögensverwalter,Anlageberater oder vergleichbaren Rechtsträger, so gelten dessen Fremd- undEigenkapitalbeteiligungen nicht als Finanzkonto. Dies gilt für Fremd- undEigenkapitalbeteiligungen an Rechtsträgern, die ausschließlich Einlage- oder Verwahrinstitutesind.137 Fremd- und Eigenkapitalbeteiligungen (<strong>mit</strong> Ausnahme regelmäßig gehandelter Beteiligungen)sind in Bezug auf diejenigen Rechtsträger, die Investmentunternehmen sind, nur dannFinanzkonten, wenn• die Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers der Anlage, Wiederanlage oder dem Handel <strong>mit</strong>Finanzvermögen zugerechnet werden können und sie von einem Finanzinstitut,einschließlich eines anderen Investmentunternehmens, verwaltet werden oder• der Rechtsträger als „certain collective Investment vehicles“, offener Investmentfonds,börsennotierter Fonds, Beteiligungskapitalfonds, Hedgefonds, Wagniskapitalfonds,sogenannter „Leveraged-Buyout-Fonds“ oder ähnlicher Anlageinstrumente, dessenAnlagestrategie in der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder demHandel da<strong>mit</strong> besteht, tätig ist oder sich als solcher beziehungsweise als solchesbezeichnet.138 Im Falle einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, bedeutet der AusdruckEigenkapitalbeteiligung entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an derPersonengesellschaft.139 Im Falle eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, bedeutet eine Eigenkapitalbeteiligungentweder eine Beteiligung, die von einer Person gehalten wird, die als Treugeber oderBegünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einersonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht.140 Eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika gilt als Begünstigter einesTrusts, wenn sie berechtigt ist, un<strong>mit</strong>telbar oder <strong>mit</strong>telbar eine Pflichtausschüttung oder einefreiwillige Ausschüttung aus dem Trust zu erhalten.


9. Produktkategorien im Einzelnen141 Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u.a. folgende Produkte als Finanzkonto vom<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> umfasst:Seite 37• Bankkonten,• Gehaltskonten,• Girokonten,• Genussrechtskonten,• Kontokorrentkonten,• Scheckkonten,• Sparbücher,• Fremdwährungen,• Termineinlagekonten,• Unverbriefte Investmentzertifikate,• Unverbriefte Schuldscheine,• Unverbriefte Schuldverschreibungen,• Depot <strong>mit</strong> Finanzinstrumenten,• Prepaidkarten oder Kontokorrent-Konten <strong>mit</strong> positiven Salden.10. Ausgenommene Produkte nach Anlage II Abschnitt III142 Entsprechend der Anlage II Abschnitt III des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gelten bestimmteAltersvorsorgekonten oder -produkte sowie Konten, die von Notaren, Rechtsanwälten undInsolvenzverwaltern als Treuhandkonten geführt werden sowie Verträge bei einerBausparkasse gemäß dem Gesetz über Bausparkassen, sofern der jährliche Sparbetragfünfzigtausend Euro nicht übersteigt, als auch bestimmte andere Konten nicht alsFinanzkonten i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Insbesondere gelten nachfolgend aufgeführtenKonten, Produkte oder Verträge als ausgenommen:143 Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungen, die vor dem 1. Juli 2014von natürlichen Personen abgeschlossen wurden und deren „Saldo“ oder „Wert“ zum 30. Juni2014 nicht mehr als $ 250.000 beträgt, sind nicht überprüfungs-, identifizierungs- odermeldepflichtig (Anlage I, Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s). Die Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute bei Bestandskonten vonRechtsträgern ergeben sich insbesondere aus Anlage I Abschnitt IV des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>si.V.m. § 5 Absatz 2 Nummer 4 <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV. Bestandskonten <strong>mit</strong> einem Kontosaldovon höchstens $ 250.000 gelten ebenfalls nicht als identifizierungs- oder meldepflichtigeKonten.


Seite 38144 Mögliche weitere Ausnahmen (aufgrund von „lowrisk“-Erwägung: macht eineVerständigungsvereinbarung erforderlich: Anlage II Nummer1):• Akkreditive;• Inlands- und Auslandszahlungen;• Depot ohne Finanzinstrumente;• Kreditkarten ohne Guthabenkonten;• Kundenkarten;• Dispositionskredite;• Kontokorrentkredit (Konten <strong>mit</strong> negativer Deckung);• Privatkredite;• Grundpfandrechte;• betriebliche Hypotheken;• Kreditlinien;• Factoringprodukte;• Leasingprodukte;• Forderungen im Cash Management(Cash Pooling);• direkte Immobilienbeteiligungen;• Konten, deren ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zudiesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenenenthalten (Nachlasskonten);• Mietkautionskonten, d.h. Konten, die im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Vermietung einerImmobilie eingerichtet und nur zur Sicherung der Verpflichtung des Mieters zurBegleichung von Schäden im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem Mietobjekt nach Beendigungdes Mietvertrages eingerichtet und genutzt werden;• Passivdarlehen, insbesondere Schuldscheindarlehen;• Sicherheitenkonten im Zusammenhang <strong>mit</strong> Darlehens- Termingeschäften und anderenGeschäften;• sämtliche steuerlich (z.B: Kapitallebensversicherung) bzw. staatlich geförderteAltersvorsorgeprodukte (Riester-, Basisrenten-Produkte, etc.);• Baudarlehen, Bauspardarlehen sowie Projektfinanzierungen;• Bausparverträge in direkter Verbindung <strong>mit</strong> einem gleichzeitigenVorfinanzierungskredit;• Konsortialkredite;• Rücklagenkonten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG);• Pfändungsschutzkonten;• Von Sachversicherer angebotenen Unfallversicherungen <strong>mit</strong>Beitragsrückzahlung/Beitragsrückgewähr (UBR);• Direktzusagen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen);


Seite 39• Direktversicherungen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen);• Pensionskassen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen);• Pensionsfonds (falls nicht ohnehin ausgeschlossen);• U-Kassen;• Pflegeversicherungen;• Riester-Renten (sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen undnicht ohnehin ausgeschlossen)• Basisrenten (sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen undnicht ohnehin ausgeschlossen)• Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen• rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungen von natürlichenPersonen (auch über $ 250.000).11. Beurteilung von Bausparverträgen145 Verträge <strong>mit</strong> einer Bausparkasse gemäß dem Gesetz über Bausparkassen unterliegenentsprechend der Regelung in Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 2 der Anlage II des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s nur dann den Sorgfalts- und Meldepflichten, wenn der jährlicheSparbetrag nicht 50.000 Euro übersteigt. Daraus ergeben sich die folgenden zu beachtendenÜberprüfungs- und Meldepflichten:Das meldende deutsche Finanzinstitut kommt seiner Sorgfaltspflicht bei Bausparverträgennach, wenn bei neuen ab dem 1. Juli 2014 abgeschlossenen Bausparverträgen, bei denen derjährliche Sparbetrag von 50.000 Euro übersteigt, eine Selbstauskunft zu Konten einholt, beidenen nach einer Überprüfung entsprechend Anlage I Abschnitt II Unterabschnitte B und Ddes <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsVIndizien für eine Ansässigkeit in den <strong>USA</strong> festgestellt wurde.Darüber hinaus ergeben sich die folgenden zu beachtenden Überprüfungs- undMeldepflichten:a) Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen <strong>mit</strong> Bestandskonten146 Bei Bestandskonten ist eine Überprüfung im Hinblick auf US-Indizien nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> nur in Bezug auf solche Bausparkonten durchzuführen, auf die im Jahr 2014 oderin einem Folgejahr ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro geleistet worden ist. Dievorherigen Sparjahre sind nicht zu überprüfen. Eine Änderung der Gegebenheiten, die dazuführt, dass in den Folgejahren ein US-Indiz vorliegt, ist nur dann zu beachten, wenn in demjeweiligen Folgejahr mehr als 50.000 Euro eingezahlt wurden und sich dies aus einerÜberprüfung der elektronisch durchsuchbaren Daten der Bausparkassen ergibt. Abzustellenist auf das einzelne Bausparkonto. Eine Überprüfungspflicht besteht nicht, wenn auf mehrerenKonten Beträge geleistet worden sind, deren Summe 50.000 Euro übersteigt, auf jedem


Seite 40einzelnen Konto aber ein Sparbetrag von nicht mehr als 50.000 Euro geleistet wurde, Hat einBausparer mehrere Konten auf die teilweise ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Eurogeleistet wurde, gilt die Meldepflicht nur in Bezug auf die Konten <strong>mit</strong> einer Einzahlung vonmehr als 50.000 Euro.147 Ist auf eines oder mehrere Bausparkonten eines Bausparers in einem Kalenderjahr eineEinzahlung von jeweils mehr als 50.000 Euro erbracht worden, kann die Bausparkasse dasjeweilige Bausparkonto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, wenn sichaus einer Suche in den elektronisch gespeicherten Daten der Bausparkasse ergibt, dass einUS-Indiz vorliegt. Alternativ ist die Bausparkasse berechtigt, eine Selbstauskunft einzuholen.Erteilt der Bausparer keine Selbstauskunft, ist das Bausparkonto als US-amerikanischesmeldepflichtiges Konto zu betrachten. Hier gelten die unter ### dargestellten Grundsätze zurEinhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>. BeiBestandskonten ist es zulässig, wenn auf gespeicherte Daten zurückgegriffen wird, sofern erstin einem der Folgejahre die 50.000 Euro-Grenze erstmals überschritten wird.148 Wird bei Bestandskonten die Bausparsumme erhöht, bleibt das betreffende Bausparkonto einBestandskonto. Die Erhöhung der Bausparsumme ist eine vertragliche Änderung, aber keinAbschluss eines Neuvertrages.b) Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen <strong>mit</strong> Neukonten149 Bei Neukonten gelten folgende Sorgfalts- und Meldepflichten:Bei der Eröffnung eines Bausparkontos oder bei Abschluss eines Bausparvertrages ist nicht zuprüfen, ob ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto vorliegt. Dies gilt auch dann, wennder Bausparkasse bekannt ist, dass der Bausparer beabsichtigt, un<strong>mit</strong>telbar nachKontoeröffnung einen Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro auf das Bausparkonto zu leisten.150 Eine Überprüfung auf das Vorliegen von US-Indizien ist nur erforderlich, bei Bausparkonten,auf die im vorangegangenen Kalenderjahr ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro geleistetworden ist. Auf die vorherigen Sparjahre kommt es nicht an.Abzustellen ist auf das einzelne Bausparkonto. Eine Überprüfungspflicht besteht nicht, wennauf mehreren Konten Beträge geleistet worden sind, deren Summe 50.000 Euro übersteigt, aufjedem einzelnen Konto aber ein Sparbetrag von nicht mehr als 50.000 Euro geleistet wurde.Hat ein Bausparer mehrere Konten auf die teilweise ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Eurogeleistet wurde, gilt die Meldepflicht nur in Bezug auf die jeweiligen Konten <strong>mit</strong> einerEinzahlung von mehr als 50.000 Euro.


c) Zertifizierte Bausparverträge151 Bei der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gelten fürnach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierte Bausparverträgeausschließlich die Regelungen für Bausparverträge.Seite 41IV. Kontoinhaber152 Kontoinhaber ist grundsätzlich die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut (vgl. hierzuAbschnitt II dieses Schreibens) als zivilrechtlicher Inhaber eines Finanzkontos (vgl. hierzubereits III dieses Schreibens) geführt oder identifiziert wird.153 Bei Finanzkonten, die eine Person als• Vertreter,• Bevollmächtigter,• Unterzeichner,• Verwahrer,• Treuhänder,• Anlageberater oder sonstiger Intermediärzugunsten oder für Rechnung einer anderen Person unterhält, gilt die Person alsKontoinhaber, d.h. die andere Person ist als wirtschaftlich berechtigter Kontoinhaber(abweichend wirtschaftlicher Berechtigter) zu behandeln.Beispiel 1:154 Eröffnen Eltern für ein Kind ein Konto, ist das Kind der Kontoinhaber.Beispiel 2:Eröffnet ein Treuhänder ein Treuhandkonto auf den seinen Namen und für Rechnung einesTreugebers, dann ist dieser Treugeber der Kontoinhaber i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s.155 Erfüllt das Finanzkonto nicht die Voraussetzungen für Konten von Intermediären, ist diePerson, für die das Konto unterhalten wird, der Kontoinhaber.156 Von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführte Treuhandkonten, dieausschließlich für Transaktionen <strong>mit</strong> Fremdgeldern genutzt werden, für die nach deutschemRecht die Abwicklung durch oder über einen Notar, Rechtsanwalt oder Insolvenzverwaltererforderlich ist, sind bereits keine Finanzkonten (vgl. Abschnitt III Nummer xxxxxx diesesSchreibens).


Seite 42157 Bei einem gemeinsamen Finanzkonto ist sämtlichen Mitinhabern des Kontos der gesamteSaldo oder Wert des Kontos zuzurechnen. Dies gilt sowohl für Zwecke der Zusammenfassungals auch für die Meldung.158 Im Fall eines gemeinsamen Kontos, dessen Inhaber eine natürliche Person und einRechtsträger sind, muss das Finanzinstitut die Sorgfaltspflichten in Bezug auf dieses Kontogesondert sowohl gegenüber der natürlichen Person als auch gegenüber dem Rechtsträgeranwenden.159 Das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den VereinigtenStaaten von Amerika begründet <strong>mit</strong>hin keine über die bestehenden nationalen Regelungen zurIdentifikationspflicht einer Kontoinhaberschaft (z.B. gem. § 4 des Geldwäschegesetzes)hinausgehenden Anforderungen. Die einzuhaltenden nationalen Regelungen zurKontenwahrheit nach § 154 AO sind zu beachten.160 Bei einem auf den Namen einer Personengesellschaft lautenden Finanzkonto gelten nicht dieGesellschafter der Personengesellschaft, sondern die Personengesellschaft selbst gilt alsKontoinhaber.161 Inhaber eines Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrages ist jede Person, dieberechtigt ist, auf den Barwert i.S.d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe z des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s zuzugreifen (zum Beispiel durch ein Darlehen, eine Entnahme, eine Rückkaufoder anderweitig), oder die einen Begünstigten des Vertrags ändern kann.162 Kann niemand auf den Wert des Vertrags zugreifen oder einen Begünstigten ändern, so ist derKontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, dienach den Vertragsbedingungen einen Anspruch auf Erhalt einer künftigen Zahlung hat. Abdem Zeitpunkt der Festsetzung einer vertragsgemäßen Verpflichtung zur Zahlung einesBetrags, ist jede Person, die einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, ein Kontoinhaber.Bei einem Sparvertrag zugunsten Dritter ist der Dritte Kontoinhaber. Bei einem Vertragzugunsten Dritter auf den Todesfall ist hingegen der Dritte erst <strong>mit</strong> Eintritt der aufschiebendenBedingung (Tod des Vertragspartners) Kontoinhaber.163 Inhaber eines Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags ist grundsätzliche jedePerson, die berechtigt ist, auf den Wert des Vertrags zuzugreifen oder die einen Begünstigtendes Vertrags ändern kann. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer Kontoinhaber.


Seite 43164 Ein Wechsel der Inhaberschaft i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sergibt sich allerdings erst beieinem vollständigen Übergang aller <strong>mit</strong> dem Versicherungsvertrag verbundenenGestaltungsrechte im Falle einer „Vollabtretung“ (z.B. im Rahmen des Verkaufs beiÜbertragung der Versicherung auf dem Zweitmarkt). Bei einer „Sicherungsabtretung“ zurBesicherung eines Darlehens gilt der Versicherungsnehmer hingegen weiterhin als alleinigerKontoinhaber. Sollte es im Sicherungsfall zu Verwertung kommen, wechselt dieInhaberschaft. Ein unwiderruflich Bezugsberechtigter, ein Pfändungsgläubiger sowie einPfandgläubiger werden demzufolge erst <strong>mit</strong> der Auszahlung der Versicherungsleistung zumKontoinhaber.V. Meldepflichtige Kontoinhaber165 Meldepflichtige Kontoinhaber sind spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und nichtUS-amerikanische, passive Rechtsträger (sog. passive NFFE), die von einer oder mehrerenspezifizierten Personen der Vereinigten Staaten von Amerika beherrscht werden.1. „Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika“166 Der Kontoinhaber muss eine sog. spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerikasein. Dies ist dann der Fall, wenn der Kontoinhaber:a) Bei natürlichen Personen :aa) Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika ist oderbb) in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig ist;oderundb) Bei Rechtsträgern :aa) eine Personengesellschaftbb) eine Kapitalgesellschaft oderbb) ein Trustin den Vereinigten Staaten von Amerika oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten vonAmerika oder eines ihrer Bundesstaaten gegründet wurde.167 Die Entscheidung, ob ein Finanzkonto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto gilt undgemeldet werden muss, ist von dessen Identifizierung durch das Finanzinstitut nach den unterVI dieses Schreibens dargestellten Sorgfaltspflichten abhängig.


a) Natürliche Personen168 Eine natürliche Person als Kontoinhaber ist entsprechend dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> dannmeldepflichtig, wenn sie „Person der Vereinigten Staaten“ ist. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ffdes <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s definiert für Zwecke des <strong>Abkommen</strong>s eine „Person der VereinigtenStaaten“ als einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika oder eine in denVereinigten Staaten von Amerika ansässige natürliche Person. Bei der US-amerikanischenStaatsbürgerschaft handelt es sich um ein sog. US-Indiz, das nicht durch eine Selbstauskunftoder andere ergänzende Sorgfaltspflichten „entkräftet“ werden kann. Die aktuell bestehendeUS-amerikanische Staatsbürgerschaft begründet stets die steuerliche Ansässigkeit in denVereinigten Staaten von Amerika.Seite 44169 Hat das Finanzinstitut positive Kenntnis von einer US-amerikanischen Staatsbürgerschaft undliegen auch keine Erkenntnisse vor, dass sich die Gegebenheiten geändert haben, handelt essich bei diesem Kontoinhaber um eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten vonAmerika. Als in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig gelten zudemInhaber einer Greencard, Personen <strong>mit</strong> Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika undPersonen, die sich nach dem sog. „Substantial Presence Test“ länger als 183 Tage in denVereinigten Staaten von Amerika aufhalten. Hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit wirdauf die Regelungen in Artikel 4 DBA <strong>USA</strong> hingewiesen.b) Rechtsträger170 Als Rechtsträger i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gelten juristische Personen oder einRechtsgebilde wie zum Beispiel ein Trust (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe hh des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s).171 Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika sind Rechtsträger nach demRecht der Vereinigten Staaten von Amerika, die nicht unter eine der Ausnahmevorschriftendes Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s fallen. Die in dieser Normgenannten Personen, die nicht spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerikasind, sind die Folgenden:• Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkanntenWertpapierbörsen gehandelt werden;• Kapitalgesellschaften, die Teil desselben erweiterten Konzerns i.S.d. § 1471 Absatz eUnterabsatz 2 des IRC sind;• die Vereinigten Staaten von Amerika sowie in ihrem Alleineigentum stehende Behördeoder Einrichtungen;• Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, Amerikanische Außengebiete,Gebietskörperschaften eines Bundesstaats oder Amerikanischen Außengebiets sowie


Seite 45Behörden oder Einrichtungen, die sich im Alleineigentum eines oder mehrererBundesstaaten oder Amerikanischen Außengebiets befinden;• nach §501 Absatz a des IRC steuerbefreite Organisationen oder individuelleAltersvorsorgepläne i.S.d. §7701Absatz a Unterabsatz 37 des IRC;• Banken i.S.d. § 581 des IRC;• Immobilienfonds i.S.d. § 856 des IRC;• regulierte Kapitalanlagegesellschaften i.S.d. § 851 des IRC oder bei derBörsenaufsichtsbehörde nach dem Gesetz von 1940 über Kapitalanlagegesellschaften(Titel 15 § 80a-64 der Gesetzessammlung der Vereinigten Staaten) registrierterRechtsträger;• Investmentfonds i.S.d. §584 Absatz a des IRC;• nach § 664 Absatz c des IRC von der Steuer befreite oder in § 4947 Absatz a Unterabsatz1 des IRC beschriebene Trusts;• nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines Bundesstaats derVereinigten Staaten registrierte Händler für Wertpapiere, Warengeschäfte oder derivativeFinanzinstrumente (einschließlich Termin/Swap Kontrakten, Termingeschäften an derBörse und außerbörslichen Märkten sowie Optionen) oder• Makler im Sinne des § 6045 Absatz c des IRC.2. Beherrschte „nicht US-amerikanische, passive Rechtsträger“172 Der Begriff des sog. „nicht US-amerikanischen, passiven Rechtsträgers“ umfasst einejuristische Person oder ein Rechtsgebilde, wie zum Beispiel ein Trust. Hierzu zählenPersonengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Trusts, die nicht in den VereinigtenStaaten von Amerika oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika oder einesihrer Bundesstaaten gegründet wurden.173 Ein nicht US-amerikanischer passiver Rechtsträger ist lediglich dann als Kontoinhaber i.S.d.<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s zu melden, wenn er als passive NFFE identifiziert wurde und durcheine oder mehrere spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika beherrschtwird. Der Ausdruck „beherrschende Person“ bedeutet entsprechend Artikel 1 Absatz 1Buchstabe nn des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s eine natürliche Person, die einen Rechtsträgerbeherrscht. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder,einen Protektor, einen Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie sowie jede sonstigenatürliche Person, die – ggf. gemeinsam <strong>mit</strong> anderen - den Trust tatsächlich beherrscht, undim Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck eine Person ineiner gleichwertigen oder ähnlichen Position. Der Ausdruck „beherrschende Person(en)“ istauf eine Weise auszulegen, die <strong>mit</strong> den Empfehlungen der Financial Action Task Force(FATF) vom 6. Februar 2012 (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist.


3.Einteilung der Rechtsträger im Identifizierungsverfahren174 Nach § 5 Absatz 1 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV muss das Finanzinstitut die US-amerikanischenmeldepflichtigen Konten identifizieren.Seite 46175 Im Rahmen der Sorgfaltspflichten muss das Finanzinstitut den Status des Kontoinhabersfeststellen. Insoweit ist für die Rechtsträger wie folgt zu differenzieren:c) spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika,d) deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats,e) teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut,f) <strong>FATCA</strong>-konforme ausländische Finanzinstitute,g) ausgenommen wirtschaftlich Berechtigte,h) aktiven ausländische Rechtsträger, der kein Finanzinstitute ist (NFFE),i) passive NFFE.176 Hierzu gilt, dass passive NFFE im Sinne des Buchstabens g Rechtsträger sind, die keineaktiven NFFE sind, oder es sich um einbehaltende Personengesellschaften oder einbehaltendeTrusts nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums derVereinigten Staaten handelt. Aktive NFFE sind wiederum, Rechtsträger, die eines der unterAbschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4 der Anlage I zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> genanntenAbgrenzungskriterien erfüllen. Eine passive NFFE liegt vor, wenn dieses mehr als die Hälfteihrer gesamten Einkünfte aus passiven Einkünften im Kalenderjahr bezieht.177 Zu diesen passiven Einkünften zählen insbesondere solche aus bzw. im Zusammenhang <strong>mit</strong>:• Dividenden,• Zinsen,• Mieten• Lizenzgebühren,• Gewinne (und Verlusten) aus Transaktionen <strong>mit</strong> Derivaten (wie Swaps, Futures,Forwards, Optionen),• Gewinnen (und Verlusten) aus Währungsgeschäften,• Sonstigen Gewinnausschüttungen.


V. Sorgfaltspflichten1. Allgemeine Grundsätze178 Jedes meldende deutsche Finanzinstitut ist verpflichtet, seine bei ihm geführten Finanzkontendarauf hin zu untersuchen, ob Kontoinhaber sogenannte spezifizierte Personen derVereinigten Staaten von Amerika sind.Seite 47179 Jedes als Konto einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika (diesbeinhaltet auch Konten einer passiven NFFE <strong>mit</strong> einer oder mehreren beherrschendennatürlichen US-Person/en) identifizierte Finanzkonto gilt als US-amerikanischesmeldepflichtiges Konto. Das <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> sieht vor, dass Finanzinstitute für dieIdentifizierung und Meldung von Finanzkonten spezifizierter Personen der VereinigtenStaaten von Amerika verantwortlich sind.180 Ein Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm nach den Rechtsvorschriften obliegendenSorgfalts- und Meldepflichten einen Fremddienstleister in Anspruch nehmen, wobei dieVerantwortung für die Erfüllung der Pflichten jedoch weiterhin beim Finanzinstitut liegt,sodass jedes Versäumnis als Versäumnis des Finanzinstituts gilt.Beispiel181 Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann ein Fonds eine Übertragungsstelle oder eine anderePerson, beispielsweise einen Finanzberater, und eine Gesellschaft einen Dienstleister für dieAuslagerung von Geschäftsprozessen in Anspruch nehmen. Jedoch trägt das Finanzinstitut –in diesem Fall der Fonds – die Verantwortung für Unregelmäßigkeiten oder eineNichterfüllung der Rechtsvorschriften.182 Die Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Sorgfalts- und Überprüfungspflichten aufBranchenschlüssel zur Klassifizierung zurückgreifen. Diese Branchenschlüssel müssenentsprechend den Vorschriften in § 1.1471-3(c)(5)(ii)(B) der U.S. Treasury Regulations vom17. Januar 2013 in den Unterlagen und den Datenbeständen des jeweiligen Finanzinstitutshinterlegt sein und vorgehalten werden. Die Finanzinstitute müssen zu diesem Zweckesicherstellen, dass der jeweiligs zu nutzende Schlüssel einem aktuell gültigen NACE-Code 1zugeordnet werden kann. Lediglich bei nicht eindeutigen Klassifizierungen entsprechend derMapping-Tabelle sind manuelle Überprüfungen oder Klassifikationen zwingend erforderlich.183 Zur Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten sowie Konten nichtteilnehmender Finanzinstitute muss ein Finanzinstitut die in Anlage I des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s aufgeführten Sorgfaltspflichten beachten. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichtenhat das Finanzinstitut für Finanzkonten von natürlichen Personen bzw. Rechtsträgern1 Abkürzung für „Nomenclature Générale des Activités Économiques dans les Communautés Européennes“;statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU.


Seite 48unterschiedliche Identifizierungsverfahren zur Anwendung zu bringen. Dies sind imWesentlich folgende:a) Indiziensuche184 Das Finanzinstitut kann meldepflichtige Konten identifizieren, indem es nach US-Indizien inUnterlagen oder Informationen sucht, die zum Zweck der Führung oder Eröffnung einesKontos aufbewahrt werden oder erhoben wurden; dazu zählen beispielsweise Informationen,die zur Erfüllung der deutschen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erfasstwurden.b) Selbstauskunft185 Beschaffung einer Selbstauskunft vom Kontoinhaber beziehungsweise der/denbeherrschenden Person(en) einer passiven NFFE. Dabei kann sich ein meldendes deutschesFinanzinstitut auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschendenPerson so lange verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheitenführen.c) Auswertung öffentlich verfügbare Informationen (nur bei Rechtsträgern)186 Gegebenenfalls kann ein Finanzinstitut den <strong>FATCA</strong>-Status eines kontoinnehabendenRechtsträgers anhand öffentlich verfügbarer Informationen feststellen.d)Auswertung sonstiger jeglicher Informationen187 Zudem ist ein Finanzinstitut verpflichtet, sonstige in seinem Besitz befindlicherInformationen auszuwerten.188 Im Rahmen des in Anlage I des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s beschriebenenIdentifizierungsverfahrens wird die Heranziehung und Auswertung folgender Belege undInformationsquellen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Sinne des <strong>Abkommen</strong>sausdrücklich zugelassen:• Die bei der Identifizierung nach § 154 AO und nach §§ 3 und 4 Geldwäschegesetzgewonnenen Erkenntnisse und einbezogenen Dokumente können als Ausgangspunktfür die Identifizierung nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> hinzugezogen werden. Dasgleiche gilt für Dokumente, die nach dem QI-Attachment-Verfahren für deutscheFinanzinstitute zulässig sind.• Daneben können nach Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt D weitere Dokumente alsBeleg über den Status eines Kontoinhabers akzeptiert werden, sofern diese die hierfürnotwendigen Informationen enthalten. Hierzu zählt beispielsweise eine von derdeutschen Steuerverwaltung ausgestellte Bescheinigung über die steuerliche


Ansässigkeit im Sinne eines <strong>Abkommen</strong>s zur Vermeidung der Doppelbesteuerungeiner Person in der Bundesrepublik Deutschland.2. Selbstauskunft189 Nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> sowie nach der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV ist in bestimmten Fällendie Einholung einer Selbstauskunft über die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabersvorgesehen. Bei Neukonten natürlicher Personen ist das Einholen einer Selbstauskunft bei derKontoeröffnung oder innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, abdem das Konto nicht mehr die Kriterien eines nicht meldepflichtigen Kontos erfüllt (Anlage IAbschnitt III Unterabschnitt B des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s).Seite 49190 Diese Regelung gilt für Konten, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden.191 Bei Kontoinhabern, die natürliche Personen sind, kann die Selbstauskunft vom Finanzinstitutfür folgende Zwecke verwendet werden:• zur Feststellung, ob ein Inhaber eines Neukontos Staatsbürger der Vereinigten Staatenvon Amerika oder eine dort steuerlich ansässige Person ist;• zur Beschaffung der US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer eines Inhaberseines Neukontos, der eine in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlichansässige Person ist;• zum Nachweis darüber, dass eine natürliche Person tatsächlich kein Staatsbürger derVereinigten Staaten von Amerika und keine dort steuerlich ansässige Person ist,obwohl in Bezug auf ein von ihr geführtes bestehendes Konto US-Indizien festgestelltwurden.192 Bei Rechtsträgern ist für folgende Zwecke eine Selbstauskunft erforderlich:• Zur Feststellung des Status eines Rechtsträgers, wenn das Finanzinstitut anhand von inseinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen nichtzweifelfsfrei feststellen kann, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte Person derVereinigten Staaten von Amerika ist;• zur Feststellung des Status eines Finanzinstituts, das weder ein deutschesFinanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines Partnerstaats ist, es sei denn, der Statuseines Finanzinstituts kann anhand einer vom IRS veröffentlichten Liste festgestelltwerden;• zur Feststellung, ob es sich bei einem Rechtsträger um einen passiven NFFE handelt;• zur Feststellung des Status einer beherrschenden Person eines passiven NFFE und zurFeststellung, ob diese in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig istoder nicht.193 Selbstauskünfte können in jeder geeigneten Form abgegeben werden.Steuerabzugsbescheinigungen, beispielsweise auf Formularen der IRS-Serie W oder -


Seite 50ähnliche vom Finanzinstitut eigens erstellte Formularen, werden ebenfalls als Selbstauskunftanerkannt. Die Selbstauskunft kann auch Bestandteil bestehender Konto- bzw.Vertragsunterlagen sein.194 Bei Eröffnung eines Neukontos i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> ist eine Selbstauskunft nichterforderlich, wenn bereits eine gültige Selbstauskunft des betreffenden Kontoinhabers vorliegtund kein Grund zur der Annahme besteht, dass diese hinsichtlich der steuerlichen Angabendes Kunden nicht korrekt sein könnte und auch keine Annahme dazu besteht, dass sich die fürdie anzuwendenden Sorgfaltspflichten erheblichen Umstände geändert haben könnten.195 Ein Finanzinstitut kann sich nicht auf eine Selbstauskunft eines Kontoinhabers verlassen,wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass diese unzutreffend oder unglaubwürdigist oder eine Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, infolge derer sich der Status desKontoinhabers ändert. Finanzinstitute können ab dem Tag, an dem die Änderung derGegebenheiten festgestellt wird, den bisherigen Überprüfungsstatus des betreffenden Kundenfür maximal 90 Kalendertage aufrechterhalten.196 Eine Selbstauskunft ist zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einholbar, auch wenndas Konto, das eröffnet werden soll, kein Finanzkonto i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist. EineSelbstauskunft darf <strong>mit</strong> bereits vorhandenen Informationen vorausgefüllt werden; hiervonausgenommen sind jedoch etwaige Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit.197 Ein Finanzinstitut ist überdies nicht verpflichtet, eine weitere Selbstauskunft für ein Neukontoeinzuholen, wenn bereits eine Selbstauskunft dieses Kontoinhabers eingeholt hat wurde, dasNeukonto <strong>mit</strong> dem Konto, zu dem die vorhandene Selbstauskunft eingeholt wurde, i.S.v.Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C zusammengefasst wird und1. Das Neukonto bei derselben Zweigstelle des Finanzinstitutes eingerichtet wird, von derdie ursprüngliche Selbstauskunft eingeholt wurde („Single Branch Systems“: (vgl.§1.1471-3(c) (8) (i) der U.S. Treasury Regulations vom 17. Januar 2013):oder2. das Neukonto bei einer anderen Zweigstelle des ersten Finanzinstitutes oder bei einemFinanzinstitut eingerichtet wird, welches <strong>mit</strong> dem ersten Finanzinstitut Teil eineserweiterten Konzerns i.S.v. <strong>26</strong> U.S.C. § 1471 (e) (2) der U.S. Treasury Regulation ist unda. beide Finanzinstitute dasselbe Kontosystem nutzen, in dem sämtliche Konteneines Kontoinhabers diesem aufgrund eines Identifizierungsmerkmalssystematisch zugeordnet werden können (“Universal Account Systems” (vgl. §1.1471-3 (c) (8) (ii) der U.S. Treasury Regulations vom 17. Januar 2013)oderc. beide Finanzinstitute ein Informationssystem gemeinsam nutzen, welches einenAustausch ermöglicht, der dem Austausch im Rahmen eines Universal Account


Seite 51 Systems gleichzustellen ist („Shared Account Systems“ (vgl. § 1.1471-3 (c) (8)(iii) der U.S. Treasury Regulations vom 17. Januar 2013).Die unter Randnummer ##### aufgeführten Voraussetzungen gelten entsprechend.198 Haben sich i.S.v. Abschnitt III Unterabschnitt D der Anlage I zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> dieGegebenheiten geändert, lebt die Pflicht zur Einholung einer weiteren Selbstauskunft für dasNeukonto in den Randnummer #### bezeichneten Fällen wieder auf. Insbesondere wird auchdie sich aus Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt A ergebende Verpflichtung durch die inRandnummer #### geregelten Erleichterungen nicht beschränkt.199 Bei Rechtsträgern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auskunftsverpflichtete dieerforderlichen Informationen für den Abfragenden auf seiner Website zum Downloadanbietet, beispielsweise in Form entsprechender W-Formulare des IRS.200 Eine „Identifizierung“ der im Todesfall begünstigten Person ist erst im Leistungsfallerforderlich.3. Steuerabzugsbescheinigungen201 Vom IRS herausgegebene Steuerabzugsbescheinigungen, beispielsweise Formulare der SerienW-8 und W-9, werden bei der Feststellung des Status eines Kontoinhabers ebenfallsakzeptiert.202 Die W-Formulare sind für Zwecke der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> unbefristet gültig, solange sich die maßgeblichen Verhältnisse des Ausstellersnicht ändern. Es wird nicht beanstandet, wenn die o.g. Formulare ins Deutsche übersetztwerden und diese deutschsprachige Version verwendet wird.4. Nicht-IRS-Formulare bei natürlichen Personen203 Anstelle von offiziellen Formularen des IRS können Finanzinstitute auch eigene Formularezur Selbstauskunft verwenden, wenn diese alle folgenden Angaben enthalten:• Name oder Firma des Kontoinhabers,• Angabe des ständigen Wohnsitzes,• für Rechtsträger die steuerliche Einordnung nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>,• bei natürlichen Personen genügt hierfür Angabe des Wohnorts in den VereinigtenStaaten von Amerika,• US-Amerikanische Steueridentifikationsnummer(n) der Vereinigten Staaten vonAmerika,• Global Intermediary Identification Nummber (GIIN) soweit relevant oder dieInformation, dass diese beantragt wurde und/oder nachgereicht wird.


Seite 52204 Das Formular muss <strong>mit</strong> Datum und Unterschrift oder einer anderweitigen Bestätigungversehen sein. Außerdem sollten Belege beigefügt werden, aus denen der Status dernatürlichen Person ersichtlich wird.In dem Formular können auch weitere Angaben abgefragt werden, die für andere Zweckebenötigt werden, beispielsweise für Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche. DieFormulare können in Papierform oder in elektronischer Form vorliegen205 Für die Aufhebung von US-Indizien, die bei der Er<strong>mit</strong>tlung des Status eines Kontoinhabersfestgestellt wurden, kann ein Finanzinstitut eigene Formulare verwenden. Im Falle vonRechtsträgern ist die Unterschrift durch eine zeichnungsberechtigte Person vorzunehmen.2<strong>06</strong> Eine Selbstauskunft darf von jeder Person unterzeichnet werden, die aufgrund gesetzlicheroder privatrechtlicher Ermächtigungen dazu autorisiert ist, für den Kontoinhaberrechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.5. Gültigkeit von Unterlagen207 Steuerabzugsbescheinigungen oder sonstige Belege, einschließlich Selbstauskünften, anhandderer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wird, bleiben zeitlich unbegrenzt gültig,sofern keine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer sich der Status desKontoinhabers ändert.6. Aufbewahrung von Belegen208 Finanzinstitute oder Dritte, die für ein Finanzinstitut Verfahren zur Erfüllung derSorgfaltspflichten durchführen, müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status einesKontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk über diese Belege nach dem Ende desJahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahren(entsprechend § 147 Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO)209 Die Belege können im Original, als Kopie oder in elektronischer Form aufbewahrt werden.Ein Finanzinstitut, das nicht zur Aufbewahrung von Kopien von Unterlagen verpflichtet ist,die im Rahmen von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche geprüft wurden, wird für dieZwecke des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s so behandelt, als hätte es einen Vermerk über dieseUnterlagen aufbewahrt, wenn seine Akten einen Vermerk <strong>mit</strong> folgenden Angaben enthalten:• Datum der Prüfung der Unterlagen,• Art der einzelnen Unterlagen,• Identifikationsnummer der einzelnen Unterlagen, sofern vorhanden (beispielsweiseReisepassnummer),• Angaben dazu, ob US-Indizien festgestellt wurden.


Seite 53210 Im Fall von bestehenden Konten von hohem Wert, bei denen Nachfragen beimKundenbetreuer erforderlich sind, sollten Aufzeichnungen zu suchen in elektronischenDatensätzen, gestellten Ersuchen und Antworten auf Nachfragen beim Kundenbetreuer nachdem Ende des Jahres, in dem die Sorgfaltspflichten ausgeübt wurden, ebenfalls sechs Jahrelang aufbewahrt werden.7. Kundenbetreuer211 Nach Sinn und Zweck der Regelung kann ein Kundenbetreuer i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s einAbschlussver<strong>mit</strong>tler des meldepflichtigen Finanzinstituts oder auch ein Bestandsbetreuer imInnen- oder Außendienst des meldepflichtigen Finanzinstituts sein.Beispiel:212 Eine Kapitallebensversicherung der XY-Versicherung wird von einem Makler oder einemanderen Unternehmen (z.B. von einem Schalter<strong>mit</strong>arbeite einer Bank) vertrieben.213 n diesem Fall gilt der Mitarbeiter der Bank oder der Makler nicht als Kundenbetreuer der XY-Versicherung, da es keine Rechtsgrundlage gibt, die das andere Unternehmen, derenMitarbeiter oder den Makler datenschutzrechtlich legitimiert, die persönlichen Kenntnissedem Finanzinstitut (hier der XY-Versicherung) zur Verfügung zu stellen. Der „RelationshipManager“ i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> muss zudem immer auch Angestellter desFinanzinstituts sein.8. Gemeinsame Nutzung von Unterlagen214 Zum Nachweis über den Status müssen zu jedem geführten Finanzkonto Unterlagenvorliegen. Unter den folgenden Voraussetzungen können von einem Finanzinstitutbeschafften Unterlagen jedoch für mehrere Finanzkonten genutzt werden:a) Niederlassungsinterne Systeme215 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden vorgelegtwurden, wenn ein bestehender Kunde bei demselben Finanzinstitut ein neues Finanzkontoeröffnet und beide Konten für Sorgfalts- und Meldezwecke als Gesamtkonto oderGesamtverpflichtung betrachtet werden (siehe Abschnitt 6.3).b) Universelle Kontensysteme216 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden zu einem Kontovorgelegt wurden, das bei einer anderen Zweigniederlassung desselben Finanzinstituts oderbei einer Zweigniederlassung eines verbundenen Rechtsträgers des Finanzinstituts geführtwird, wenn


Seite 54• das Finanzinstitut alle Konten, denen dieselben Unterlagen zugrunde liegen, fürSorgfalts- und Meldezwecke als Gesamtkonto betrachtet und• das Finanzinstitut und die andere Zweigniederlassung beziehungsweise derverbundene Rechtsträger einem universellen Kontensystem angehören, in dem anhandeiner Kundenkennung systematisch alle weiteren Konten des Kunden abgerufenwerden können.217 In diesem Fall muss ein Finanzinstitut in der Lage sein, dem BZSt die notwendigenAufzeichnungen und Unterlagen, die für den beanspruchten Status maßgeblich sind, (oder –wenn das Finanzinstitut für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche nicht zurAufbewahrung von Kopien der Belege verpflichtet ist – einen Vermerk zu den geprüftenBelegen) vorzulegen.c) Gemeinsame Kontensysteme218 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden zu einem Kontovorgelegt wurden, das bei einer anderen Zweigniederlassung desselben Finanzinstituts oderbei einer Zweigniederlassung eines Mitglieds des Konzerns verbundener Rechtsträger desFinanzinstituts geführt wird, wenn• das Finanzinstitut alle Konten, denen dieselben Unterlagen zugrunde liegen, alskonsolidierte betrachtet und• das Finanzinstitut und die andere Zweigstelle beziehungsweise das Mitglied desKonzerns verbundener Rechtsträger dasselbe elektronische oder sonstigeInformationssystem nutzen, auf das die nachstehende Beschreibung zutrifft.219 Ein gemeinsames Kontensystem muss es dem Finanzinstitut ermöglichen, auf einfache WeiseDaten zur Art der Unterlagen, die in den Unterlagen enthaltenen Informationen(einschließlich einer Kopie der Unterlagen selbst) und den Gültigkeitsstatus der Unterlagenabzurufen.220 Erlangt das Finanzinstitut Kenntnis von Sachverhalten, die Auswirkungen auf dieZuverlässigkeit der Unterlagen haben können, muss das Finanzinstitut diese Daten aufeinfache Weise im Informationssystem erfassen können.221 Ferner muss das Finanzinstitut die Möglichkeit haben nachzuweisen, wie und wann es Datenzu derartigen Sachverhalten an das Informationssystem übertragen hat und dass von ihm andas Informationssystem übertragene Daten verarbeitet wurden und die Unterlagen einerangemessenen Sorgfaltsprüfung hinsichtlich ihrer Gültigkeit unterzogen wurden.


Seite 55222 Ein Finanzinstitut, das sich auf den Status verlässt, der im gemeinsamen Kontosystem für denKontoinhaber angegeben ist, ohne Kopien der diesen Status nachweisenden Unterlagen zubeschaffen und zu prüfen, muss auf Anfrage des BZSt sämtliche Unterlagen (oder – wenn dasFinanzinstitut für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche nicht zur Aufbewahrung vonKopien der Belege verpflichtet ist – einen Vermerk zu den geprüften Belegen) vorlegenkönnen, die für den beanspruchten Status maßgeblich sind.9. Überprüfungsverfahren223 Bei dem in Folge dargestellten Überprüfungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es für diehierfür erforderliche Differenzierung von Bestands- und Neukonten darauf ankommt, ob dasjeweilige Konto zum 30. Juni 2014 bereits bestanden hat. Bei Konten, die zum 30. Juni 2014bestehen, handelt es sich um Bestandskonten im unten dargestellten Sinne. Bei Konten, dieam oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden, handelt es sich um Neukonten i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV.224 Ein bestehendes (Finanz-) Konto i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist ein Finanzkonto, das am 30.Juni 2014 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wurde. Bezogen auf rückkaufsfähigeVersicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge sind dies Bestandsverträge, wennder Vertragsabschluss vor dem 1. Juli 2014 erfolgt ist. In Folge einesVersicherungsnehmerwechsels wird aus einem Bestandsvertrag kein Neukonto. Nach demdeutschen Steuerrecht ist bei einem Versicherungsnehmerwechsel bei einerLebensversicherung nicht von einem Neuabschluss auszugehen. SteuerrechtlicheNovationsfolgen ergeben sich nicht. Ein neuer Versicherungsnehmer ist so<strong>mit</strong> erst beiFälligkeit (Auszahlung) der Versicherung relevant.225 Darüber hinaus gefährdet auch eine Vertragsanpassung eines rückkaufsfähigenVersicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags z.B. durch eineBeitragserhöhung oder Senkung oder eine Laufzeitverlängerung oder -verkürzung nicht dieEinordnung als „Bestandsvertrag“. Es kann aber aus einem Konto <strong>mit</strong> geringerem Wert einKonto <strong>mit</strong> hohem Wert werden oder auch aus einem hohen eines <strong>mit</strong> geringem Wert.2<strong>26</strong> Werden rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge im Zugeeiner Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern oder extern geteilt, ändert sichfür den bei der ausgleichsverpflichteten Person verbleibenden Vertragsteil der Status alsBestandsvertrag nicht. Hat es sich vor der Teilung um einen Bestandsvertrag gehandelt, sohandelt es sich auch nach der Teilung um einen solchen. Für den Bestandsvertrag derausgleichsverpflichteten Person ist allerdings zu beachten, dass sich die Qualifizierung desVertrages verändert kann (z.B. kann aus einem Konto <strong>mit</strong> hohem Wert ein Konto vongeringerem Wert werden). Der für die ausgleichsberechtigte Person in Folge eines


Seite 56Versorgungsausgleichs nach dem 30. Juni 2014 neu auszulegende Vertrag gilt i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV als Neuvertrag.10. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten227 Bestehende Konten natürlicher Personen müssen beim Vorliegen folgender Voraussetzungennach Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s weder überprüft, nochidentifiziert oder gemeldet werden:• Konten, deren Saldo zum 30. Juni 2014 nicht den Wert von $ 50.000 (Anlage I,Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 1 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s) überstiegen hat;• Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oderRentenversicherungsverträge handelt, deren Saldo oder Wert zum 30. Juni 2014höchstens $ 250.000 betragen hat (Anlage I, Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s)• Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oderRentenversicherungsverträge handelt, vorausgesetzt, die Gesetze oder sonstigenVorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten vonAmerika verhindern tatsächlich den Verkauf von rückkaufsfähigen VersicherungsoderRentenversicherungsverträgen an in den Vereinigten Staaten ansässige Personen,zum Beispiel, wenn das betreffende Finanzinstitut nicht die nach dem Recht derVereinigten Staaten von Amerika erforderlichen Registrierungen besitzt undVersicherungsverträge von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personennach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland melde- oder abzugssteuerpflichtigsind (Anlage I Abschnitt II, Unterabschnitt A Nummer 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s);• Einlagenkonte <strong>mit</strong> einem Saldo oder Wert von höchstens $ 50.000.11. Bestandskonten natürlicher Person von geringerem Wert228 Bei bestehenden Konten natürlicher Personen <strong>mit</strong> einem Saldo oder Wert von mehr als $50.000 ($ 250.000 bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen)und höchstens $ 1 Mio zum 30. Juni 2014 sind die in der Anlage I Abschnitt II UnterabschnittB dargestellten Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zunächst hat eine Recherche in denelektronischen Datensätzen des Finanzinstitutes nach dem eventuellen Vorliegen folgenderUS-Indizien zu erfolgen:• Identifizierung des Kontoinhabers als Staatsbürger der Vereinigten Staaten vonAmerika oder eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Person imunter ### dargestellten Sinne;• eindeutige Angabe eines Geburtsortes in den Vereinigten Staaten von Amerika,• aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfach- oder c/o-Anschrift) inden Vereinigten Staaten von Amerika;• aktuelle Telefonnummer in den Vereinigten Staaten;


Seite 57• Vorhandensein (mindestens) eines Dauerauftrags für Überweisungen auf ein in denVereinigten Staaten von Amerika geführtes Konto;• aktuell gültige, an eine Person <strong>mit</strong> Anschrift in den Vereinigten Staaten von Amerikaerteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder• eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige Anschrift des Kontoinhabers in denUnterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts. Im Fall eines bestehendenKontos einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto von geringem Werthandelt, gilt eine c/o-Anschrift außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika nichtals US-Indiz.229 Ergibt sich nach Durchführung dieses Überprüfungs- und Identifizierungsverfahrens keinAnhaltspunkt für eines der o.g. US-Indizien, braucht das Finanzinstitut keine weiterenMaßnahmen zu ergreifen, bis eine Änderung der Gegebenheiten bei diesem Konto erfolgt.230 Liegen jedoch Indizien vor, können diese durch die unter #### dargestellte Selbstauskunft –ggf. im Zusammenspiel <strong>mit</strong> weiteren Nachweis (vgl. Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 4der Anlage I zum <strong>Abkommen</strong>) entkräftet werden. Dies gilt nicht für die Staatsbürgerschaft derVereinigten Staaten von Amerika (vgl. hierzu ###).Die Überprüfung auf die o.g. US-Indizien bei bestehenden Konten natürlicher Personen vongeringerem Wert muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.12. Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert231 Für Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag oderzum 31. Dezember <strong>2015</strong> oder zum 31. Dezember eines Folgejahres Konten von hohem Werti.S.d. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D bis einschließlich E des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>ssind, sind sie dort beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren durchzuführen. Hierzuzählt neben der Überprüfung innerhalb der elektronischen Datensätze auf die unterRandnummer #### (bzw. Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 1 der Anlage I zum<strong>Abkommen</strong>) bezeichneten US-Indizien grundsätzlich auch eine Überprüfung der folgendenkontenbezogenen Papierunterlagen, die die innerhalb der letzten fünf Jahre beschafft wurden,auf die die nämlichen Indizien hin:• die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,• den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neustenKontoeröffnungsunterlagen,• die neusten vom meldenden deutschen Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zurBekämpfung der Geldwäsche oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zweckebeschafften Unterlagen,• derzeit gültige Vollmachten oder Zeichnungsberechtigungen und


Seite 58• derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen.232 Der Ausdruck „derzeitig“ („currently in effect“) ist dabei als jeweils auf den imEinleitungssatz erläuterten Stichtag bezogenen zu verstehen.233 Das Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, diese erweitere Überprüfung als Überprüfung vonPapierunterlagen durchzuführen, soweit es über die in der Anlage I Abschnitt IIUnterabschnitt D Nummer 3 aufgeführten Informationen bereits in elektronischer Formverfügt.234 Die Überprüfung von bestehenden Konten, die am 30. Juni 2014 als Konten von hohem Wertgelten, muss bis zum 30. Juni <strong>2015</strong> abgeschlossen sein.13. Natürliche Personen, die am oder nach dem 1. Juli 2014 Konten eröffnen(Neukonten)235 Neukonten natürlicher Personen sind nicht überprüfungs-, identifizierungs- odermeldepflichtig, sofern es sich um• ein Neukonto handelt, das ein Einlagenkonto ist, es sei denn, der Kontosaldoübersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeignetenMeldezeitraums $ 50.000;• ein Neukonto handelt, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ist, es sei denn,der Barwert übersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeignetenMeldezeitraums $ 50.000.236 In allen anderen Fällen von Neukonten ist in der Regel die o.g. Selbstauskunft beiKontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann undanhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber inden Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig ist. Das Finanzinstitut ist zudemverpflichtet, diese Auskunft in Hinblick auf ihre Plausibilität zu überprüfen.14. Bestandskonten von Rechtsträgern237 Auf bestehende Konten von Rechtsträgern <strong>mit</strong> einem Kontosaldo oder -wert von mehr als$ 250.000 zum 30. Juni 2014 und bestehende Konten, deren Saldo anfänglich nicht mehr als$ 250.000 beträgt, später jedoch $ 1 Mio übersteigt, muss das in AnlageI Abschnitt II Unterabschnitt D des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s dargestellte erweiterteÜberprüfungsverfahren angewendet werden. Dies umfasst i.E. die folgenden Prüfschritte:


Seite 59• Feststellung, ob der Rechtsträger eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist;• Feststellung, ob der Rechtsträger eine NFFE ist und ggf. Bestimmung einer NFFE alsmeldepflichtigen passive NFFE;• Feststellung, ob der Rechtsträger als nicht US-amerikanischer Rechtsträger einFinanzinstitut ist und ob es sich um ein nicht teilnehmendes oder um einteilnehmendes Finanzinstitut handelt;• Feststellung, ob ein Konto einer NFFE ein US-amerikanisches meldepflichtiges Kontoist.238 Sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Konto innehabenden Rechtsträger um einespezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika oder um einen sonstigenRechtsträger, der weder ein deutsches Finanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines anderenPartnerstaates ist, handeln könnte, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Kontoals US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldendedeutsche Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder überprüft imFalle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten <strong>FATCA</strong>konformenausländischen Finanzinstituts die <strong>FATCA</strong>-Identifikationsnummer in einerveröffentlichten Liste des IRS <strong>mit</strong> ausländischen Finanzinstituten.239 Wie unter #### dargelegt, wird es im Übrigen nicht beanstandet, wenn das Finanzinstitut zurBestimmung des Status des Rechtsträgers die allgemein gültigen und bei ihm vorzuhaltendenBranchenschlüssel verwendet, die es auch im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung derGeldwäsche einsetzt.240 Weisen die im Rahmen der Überprüfung erlangten Informationen bei der Überprüfung desVorliegens eines Finanzinstituts als Rechtsträger darauf hin, dass der das Konto innehabendeRechtsträger ein Finanzinstitut ist, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein USamerikanischesmeldepflichtiges Konto. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Finanzinstitutum ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (NPFI) handelt und auch dann, wenn keinegeeignete Selbstauskunft des Rechtsträgers vorliegt.241 Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern <strong>mit</strong> einem Kontosaldo oder –wertvon mehr als $ 250.000 zum 30. Juni 2014 muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern, deren Saldo oder Wert zum 30.Juni 2014 nicht mehr als $ 250.000 beträgt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch $ 1Mio überzeigt, muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in demder Kontosaldo $ 1 Mio übersteigt, abgeschlossen sein.


Seite 60 15. Neukonten von Rechtsträgern (Eröffnung nach dem 1. Juli 2014)242 Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten für Neukonten von Rechtsträgern:Das meldende deutsche Finanzinstitut muss feststellen, ob es sich beim Kontoinhaber um• eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika,• ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats,• ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein <strong>FATCA</strong>-konformes ausländischesFinanzinstitut oder einen ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten oder,• eine aktive NFFE oder eine passive NFFEhandelt.243 Auch hier ist es bei der Einhaltung der Überprüfungspflicht zulässig, wenn das Finanzinstitutauf einen von ihm genutzten und vorzuhaltenden Branchenschlüssel bei der Identifizierungdes Rechtsträgers zurückgreift, sofern die unter Randnummer #### im Detail erläutertenVoraussetzungen erfüllt sind.244 Ein meldendes deutsches Finanzinstitut kann sich darauf verlassen, dass es sich bei einemKontoinhaber um eine aktive NFFE, ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einesanderen Partnerstaat handelt, wenn es diesen Status des Rechtsträgers anhand öffentlichverfügbarer oder in seinem Besitz befindlicher Informationen in nachvollziehbarer Weisezweifelsfrei feststellt. In allen anderen Fällen muss ein meldendes Finanzinstitut eineSelbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen.16. Teilnehmende Finanzinstitute und nicht teilnehmende Finanzinstitute245 Sofern eine GIIN erfolgreich gegen die FFI-Liste des Finanzministeriums der VereinigtenStaaten von Amerika abgeglichen werden kann, muss kein zusätzliches Identifikations- oderMeldeverfahren gem. dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> angewandt werden. Sofern auf Grundentsprechender Informationen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerikaein Finanzinstitut als nicht teilnehmendes Finanzinstitut zu behandeln ist, genügt dieseInformation zur Klassifizierung <strong>mit</strong> der Folge der Meldeverpflichtung nach Abschnitt Vdieses Anwendungsschreibens.17. Sorgfaltspflichten in Bezug auf verbundene Rechtsträger246 Ob verbundene Rechtsträger vorliegen, ist bei der Bestimmung der erforderlichenSorgfaltspflichten deutscher Finanzinstitute entscheidend, wenn es sich dabei um nichtteilnehmende Finanzinstitute handelt.247 Führt ein deutsches Finanzinstitut Konten verbundener Rechtsträger, die aufgrund derRechtsvorschriften des Drittstaates, in dem sie tätig sind, die sich aus dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> ergebenden Pflichten nicht im Rahmen eines zwischen diesem Drittstaat und den


Seite 61Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vertrages erfüllen, muss das deutscheFinanzinstitut diese verbundenen Rechtsträger als nicht teilnehmende Finanzinstitute (NPFI)behandeln und in Bezug auf diese nicht teilnehmenden Finanzinstitute die in Artikel 4 Absatz5 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s festgelegten Pflichten erfüllen. Hält das Finanzinstitut dieseRegelung ein, erfüllt es weiterhin die Bedingungen des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und gilt für dieZwecke des § 1471 IRC weiterhin als <strong>FATCA</strong>-konformes ausländisches Finanzinstitut oderausgenommener wirtschaftlich Berechtigter (siehe zu den Sorgfaltspflichten im EinzelnenRandnummer ###)248 Im Sinne des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gilt ein Rechtsträger als <strong>mit</strong> einem anderen Rechtsträgerverbunden, wenn einer der Rechtsträger den anderen beherrscht oder beide Rechtsträger dergleichen Beherrschung unterliegen („Konzern verbundener Rechtsträger“).Eine Beherrschung liegt dann vor, wenn das un<strong>mit</strong>telbare oder <strong>mit</strong>telbare zivilrechtliche oderwirtschaftliche Eigentum an den Stimmrechten oder dem Wert eines Rechtsträgers mehr als50 % beträgt.249 Ein Rechtsträger, der einem Konzern verbundener Rechtsträger angehört, gilt nicht alsFinanzinstitut, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:• Der Rechtsträger führt keine Finanzkonten (<strong>mit</strong> Ausnahme von Konten andererMitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger);• Der Rechtsträger unterhält kein Konto bei einer zum Steuerabzug verpflichteten Stelleund erhält keine Zahlungen von einer solchen Stelle, es sei denn, es handelt sich dabeium ein Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger;• Der Rechtsträger leistet keine abzugssteuerpflichtigen Zahlungen an andere Personenals Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger, die keine Finanzinstitutebeziehungsweise Zweigniederlassungen, für die bis Ende <strong>2015</strong> eineÜbergangsregelung gilt, sind;• Der Rechtsträger hat sich nicht verpflichtet, als verwaltender RechtsträgerMeldepflichten auszuüben oder im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>anderweitig als Vertreter eines Finanzinstituts aufzutreten, auch nicht für ein Mitgliedseines Konzerns verbundener Rechtsträger.18. Währungsumrechnung250 Nach § 5 Absatz 4 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV ist für die Umrechnung der US-Dollar-Beträgezur Überprüfung von in Euro geführten Konten zum Zwecke der Umrechnung in US-Dollar-Beträge der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs derEuropäischen Zentralbank zum US-Dollar heranzuziehen, der zum letzten Tag des


Seite 62Kalenderjahres vor dem Jahr er<strong>mit</strong>telt wird, in dem das meldende deutsche Finanzinstitut denSaldo oder den Wert des Kontos bestimmt.VI. Meldung251 Nachdem ein Finanzinstitut das jeweils vorgeschriebene Verfahren und die Sorgfaltspflichtenin Bezug auf seine Konten angewendet und die meldepflichtigen Konten identifiziert hat,muss es bestimmte Informationen über diese Konten gem. dem vorgegebenen Zeitplan an dasBZSt melden.252 Die stufenweise Meldung erfolgt entsprechend der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV. Die Meldeinhaltesind stichtagsbezogen zusammenzustellen und haben den zum Stichtag vorhandenenDatenbestand zu berücksichtigen.1. Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika und beherrschendePersonen von Konten von Rechtsträgern253 Für jede spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika, die Inhaber einesmeldepflichtigen Kontos ist, sowie für jede beherrschende Person eines Kontos vonRechtsträgern, die eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika ist, sindfolgende Informationen zu melden:1) Name,2) Anschrift,3) US-amerikanische Steueridentifikationsnummer (sofern vorhanden),4) Kontonummer oder funktionale Entsprechung,5) Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,6) Kontostand oder -wert zum Ende des Kalenderjahrs oder eines anderen geeignetenMeldezeitraums.2. Verwahrkonten254 Bei einem Verwahrkonto sind neben den in Rdnr. #### unter 1 bis 6 genannten Angabenaußerdem folgende Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr oder einen anderengeeigneten Meldezeitraum (im Folgenden einheitlich als „Meldezeitraum“ bezeichnet)erforderlich:• Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Kontoeingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;• Gesamtbruttobetrag der Dividenden, die während des Meldezeitraums auf das Kontoeingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;


Seite 63• Gesamtbruttobetrag sonstiger Einkünfte, die während des Meldezeitraums auf dasKonto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;• Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf vonVermögensgegenständen, die auf das Konto während des Meldezeitraums eingezahltoder dem Konto gutgeschrieben wurden. Sofern das meldende Finanzinstitut alsVerwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für denKontoinhaber tätig war (vgl § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV).255 Für die Zwecke der Meldepflicht können der Betrag und die Einordnung von Zahlungenzugunsten eines US-amerikanischen meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen desSteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden, soweit dies nicht imWiderspruch zu der Begriffsbestimmung im <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> steht.3. Einlagenkonte256 Bei einem Einlagenkonto ist neben den in Randnummer #### unter 1) bis 6) genanntenAngaben des Gesamtbruttobetrags der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder einesanderen geeigneten Zeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschriebenwurden.4. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge257 Wenn das Konto zum Jahresende oder zum Ende eines abweichenden anderen geeignetenEr<strong>mit</strong>tlungszeitraums noch besteht, sind neben den in Randnummer #### unter 1) bis 6)genannten Angaben jedes Jahr folgende Informationen zu melden:• der dem Versicherungsnehmer als „Rückkaufswert“ des Kontos <strong>mit</strong>geteilteJahresbetrag oder• der von der spezifizierten Versicherungsgesellschaft zum 31. Dezember berechnete„Rückkaufswert“ sowie• sämtliche während des Versicherungsjahrs vorgenommenen Teilrückkäufe.5. Sonstige Konten258 Bei sonstigen Konten ist neben den in Randnummer #### unter 1) bis 6) genannten Angabenaußerdem die Angaben des Gesamtbruttobetrags, der auf das Konto eingezahlt oder demKonto gutgeschrieben wurde, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, diewährend des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an denKontoinhaber geleistet wurden, erforderlich.


6. Kontoauflösung und -übertragung259 Neben den in Randnummer #### unter 1) bis 5) genannten Angaben müssen im Fall einesEinlagen- oder Verwahrkontos, das während eines Kalenderjahrs von einem Kontoinhabervollständig aufgelöst oder übertragen wird, folgende weitere Angaben gemeldet werden:Seite 64• die für Verwahr- und Einlagenkonte Zahlungen und Einkünfte, die auf das Kontoeingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;• der im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Auflösung oder Übertragung des Kontos abgebuchtenoder übertragenen Betrag oder Wert.<strong>26</strong>0 Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 4 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist derKontostand oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts beirückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Zeitpunktun<strong>mit</strong>telbar vor Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, zuerfassen und zu melden.<strong>26</strong>1 Dabei kann der Kontostand oder -wert gemeldet werden, der• üblicherweise nach den Systemen der Finanzinstitute er<strong>mit</strong>telbar ist. Dafür kann auchauf den Kontosand oder -wert zum Ende des vorherigen Kalenderjahres abgestelltwerden,oder wahlweise• auf den höchsten Kontostand oder –wert innerhalb der letzten fünf Werktage vorKontoschließung .<strong>26</strong>2 Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, der während des Kalenderjahrsvollständig zurückgekauft wird, muss die spezifizierte Versicherungsgesellschaft den beiKontoschließung an den Kontoinhaber oder die eingesetzte Person ausgezahltenGesamtbetrag melden. Dies beinhaltet sämtliche Zinsbeträge, die nach Fälligkeit noch nichtausgezahlt wurden.Im Fall einer Lebensversicherung oder Leibrente hat die spezifizierteVersicherungsgesellschaft nach dem Tod des Rentenempfängers oder dem Laufzeitende keineweiteren Meldepflichten, sofern der Rentenempfänger vor Leistung der jährlichen Zahlunggestorben ist.7. Zusammenfassung von Konten<strong>26</strong>3 Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s regelt dieZusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für Zwecke der Bestimmung desGesamtsaldos oder -wertes von Konten einer natürlichen Person muss ein meldendesdeutsches Finanzinstitut alle von ihm oder von ihm verbundenen Rechtsträgern geführten


Seite 65Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme desmeldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durch Verweis auf ein Datenelement wieeine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer <strong>mit</strong>einander verknüpfen und eineZusammenfassung der Kontosalden ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unterdieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber einesgemeinsamen Kontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Kontos zugerechnet.<strong>26</strong>4 Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Konten vonRechtsträgern muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut alle von ihm oder verbundenenRechtsträgern geführten Konten von Rechtsträgern insoweit berücksichtigen, als diecomputergestützten Systeme des meldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durchVerweis auf eine Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer<strong>mit</strong>einander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden ermöglichen.<strong>26</strong>5 Bei der Zusammenfassung von Konten i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s kann diese auch ohneDifferenzierung in Bestands- und Neuverträge erfolgen.Beispiel:<strong>26</strong>6 Ein Kunde hat beim selben Versicherer einen Bestandsvertrag <strong>mit</strong> einem Wert von $ 100.000und einen Neuvertrag <strong>mit</strong> einem Jahresssaldo von $ 25.000 abgeschlossen.Eine Differenzierung ist im Rahmen der Zusammenfassung für Zwecke der Meldung nichterforderlich.<strong>26</strong>7 Durch eine Zusammenfassung von Konten im Sinne der Anlage I Abschnitt IV UnterabschnittC Nummer 1 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s kann sich keine Änderung bei der Anwendung dero.g. Wertgrenzen ergeben, die für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten bei Konten <strong>mit</strong>hohem Wert erheblich sind, und eine Addition zu diesem Zwecke ist hierdurch nichtimpliziert.8. Anschrift<strong>26</strong>8 Die in Bezug auf das Konto einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerikazu meldende Anschrift ist die vom meldenden Finanzinstitut für den Kontoinhaber erfassteHausanschrift oder für den Fall, dass dem Kontoinhaber keine Hausanschrift zugeordnet ist,


Seite 66die vom meldenden Finanzinstitut für das Konto zu Versandzwecken sowie zu anderenZwecken verwendete Anschrift.Bei beherrschenden Personen einer passiven NFFE ist die Anschrift jeder beherrschendenPerson, die meldepflichtig ist, erforderlich.9. Steueridentifikationsnummern<strong>26</strong>9 Wurde festgestellt, dass ein Kontoinhaber eine Person der Vereinigten Staaten von Amerikaist, muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen eine US-amerikanischeSteueridentifikationsnummer (Tax Identification Number – TIN) oder eine Social SecurityNumber beschaffen. Mit der US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer ist dieBundessteuer-Identifikationsnummer eines US-amerikanischen Steuerpflichtigen gemeint.Eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Kontoinhaber <strong>mit</strong>geteilten TIN findet seitens desFinanzinstituts nicht statt. Das Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, eineSchlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob die TIN plausibel ist, soweit dies zumutbar istKann das Finanzinstitut beispielsweise erkennen, dass es sich nicht um eine US-TIN handelnkann, ist das Finanzinstitut verpflichtet, dieser Unschlüssigkeit nachzugehen.270 Bei bestehenden Konten natürlicher Personen, die meldepflichtig sind, muss nur dann eineUS-amerikanische Steueridentifikationsnummer angegeben werden, wenn diese in denUnterlagen des meldenden Finanzinstituts vorliegt. Liegt die US-amerikanischeSteueridentifikationsnummer nicht vor, sollte ein Geburtsdatum angegeben werden, jedochauch nur dann, wenn es dem meldenden Finanzinstitut vorliegt.271 Zu allen Neukonten natürlicher Personen, die ab dem 1. Juli 2014 als meldepflichtigidentifiziert werden, muss das meldende Finanzinstitut von allen als in den VereinigtenStaaten von Amerika ansässig identifizierten Kontoinhabern eine Selbstauskunft einholen, diedie Frage nach dem Vorhandensein einer US-amerikanischen Steueridentifikationsnummerenthält. Diese Selbstauskunft kann beispielsweise auf IRS-Formularen W-9 oder aufähnlichen vereinbarten Formularen erfolgen.272 Legt der künftige Kontoinhaber eines Neukontos natürlicher Personen weder eine USamerikanischeSteueridentifikationsnummer noch einen Nachweis seines nicht USamerikanischenStatus vor und wird das Konto aktiv, gilt das Konto als meldepflichtig.273 Ein Finanzinstitut ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob eine angegebene US-amerikanischeSteueridentifikationsnummer richtig ist. Ein Finanzinstitut wird nicht verantwortlich gemacht,wenn sich die von einer natürlichen Person gemachten Angaben als unzutreffend erweisenund dem Finanzinstitut dies nicht bekannt sein konnte.


10. Kontonummer274 Die in Bezug auf ein Konto zu meldende Kontonummer ist die dem Konto zugewieseneIdentifikationsnummer oder eine sonstige innerhalb des Finanzinstituts zur Identifizierung desKontos verwendete Nummer.Seite 6711. Kontostand oder -wert275 Der Kontostand oder -wert kann in US-Dollar gemeldet werden oder in der Währung, auf diedas Konto lautet.a) Einlagenkonten276 Der Saldo oder Wert entspricht dem Stand am 31. Dezember, sofern das Konto nicht an einemfrüheren Datum aufgelöst wurde.Beispiel277 Bei einem meldepflichtigen Einlagenkonto entspricht der zu meldende Saldo oder Wert demSaldo oder Wert zum 31. Dezember 2014. Dieser Wert ist <strong>2015</strong> zu melden.b) Sonstige Finanzkonten278 Der Saldo oder Wert entspricht entweder dem Stand am 31. Dezember oder – wenn eineKontobewertung am 31. Dezember nicht möglich oder üblich ist – dem Stand zu demregulären Bewertungszeitpunkt des Kontos, der dem 31. Dezember am nächsten liegt.VII. Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlungen nicht teilnehmenderFinanzinstitute für 2014 und <strong>2015</strong> (NPFFI)279 Meldende deutsche Finanzinstitute müssen entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bi.V.m. § 10 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV zu den identifizierten Konten nicht teilnehmenderFinanzinstitute für das Kalenderjahr <strong>2015</strong> und 2016 folgende Daten erheben und an das BZStüber<strong>mit</strong>teln:• Name des nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das das meldende deutscheFinanzinstitut in dem jeweiligen Kalenderjahr eine oder mehrere Zahlungen geleistethat,• Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Kalenderjahr an dieses nicht teilnehmendeFinanzinstitut geleisteten Zahlungen.280 Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgendenKalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragungan das BZSt zu über<strong>mit</strong>teln. Die §§ 1 bis 6 der Steuerdaten-Über<strong>mit</strong>tlungsverordnung geltenentsprechend.


Seite 68281 In der Notice 2013- 69 in Verbindung <strong>mit</strong> den Revenue Procedure 2014-10 („FFIAgreement“) des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika wurden dieBerichtspflichten geändert. Di vorherige Regelung sah vor, dass ein meldendes Finanzinstitutden Gesamtbetrag der Zahlungen, den es an den Zahlungsempfänger leistet, die nichtteilnehmende Finanzinstitute sind, zu melden hat. Dies galt auch, auch wenn diese geleisteteZahlungen nicht <strong>mit</strong> einem Finanzkonto des zahlenden Finanzinstituts in Verbindung standenoder das Konto bei diesem geführt wird. Nach den geänderten Berichtspflichten sind nunlediglich die Zahlungen zu melden, die an Konten geleistet werden, die das meldendeFinanzinstitut für das nicht teilnehmende Finanzinstitute unterhält auf von sich selbstgeführte Konten leistet. In diesen Fällen muss das Finanzinstitut die Zahlungen nichtweitergehend unterscheiden („foreign reportable amounts“). Von dem Begriff der Zahlungwerden sämtliche Zahlungen erfasst, die sich aus den Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer5 Absatz 5 sowie Nummer 6 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und § 8 Absatz 1 Nummer 5a sowieNummer 6 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV ergeben.Es wird nicht beanstandet, wenn die Finanzinstitute von dieser Regelung Gebrauch machen.VIII. Anwendung des Artikel 7 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s (Meistbegünstigung)282 Artikel 7 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sieht vor, dass die Bundesrepublik Deutschlandgegebenenfalls die günstigeren Bedingungen nach Artikel 4 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s oderAnlage I zum FACTCA-<strong>Abkommen</strong> betreffend die Anwendung des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sden deutschen Finanzinstituten einräumen kann, die einem anderen Partnerstaat im Rahmeneines unterzeichneten zweiseitigen <strong>Abkommen</strong>s gewährt werden, dem zufolge der anderePartnerstaat die gleichen in den Artikel 2 und 3 beschriebenen Verpflichtungen eingeht wiedie Bundesrepublik Deutschland, vorbehaltlich der darin sowie in den Artikel 5 bis 9aufgeführten Bedingungen.283 Die Vereinigten Staaten setzen die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls von solchengünstigeren Bedingungen in Kenntnis und wenden diese im Rahmen dieses <strong>Abkommen</strong>sautomatisch so an, als wären sie in diesem <strong>Abkommen</strong> festgelegt und ab dem Inkrafttreten desdie günstigeren Bedingungen enthaltenden <strong>Abkommen</strong>s wirksam.284 Das Bundesministerium der Finanzen wird in Abstimmung <strong>mit</strong> den obersten Finanzbehördender Länder diese Bedingungen prüfen und ggf. <strong>mit</strong> einem gesonderten BMF-Schreiben diemögliche Anwendung im Bundessteuerblatt veröffentlichen.


IX. Amtlich vorgeschriebener Datensatz285 Deutsche Finanzinstitute haben für die Meldung an das BZSt das <strong>FATCA</strong> XML 1.1-Schemazu verwenden. Einzelheiten zu dem nach § 117c AO und der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsVerforderlichen amtlich vorgeschriebenen Datensatz sowie eine entsprechendeDatensatzbeschreibung werden <strong>mit</strong> einem gesonderte BMF-Schreiben bekannt gegeben.Seite 69Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eineÜbergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter den Stichwörtern„Wirtschaft und Verwaltung“, „Steuern“, „Veröffentlichungen zu Steuerarten“ und„Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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