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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 18b) Finanzinstitute, die ausschließlich Konten <strong>mit</strong> geringem Wert führen. Das sindFinanzinstitute,aa) die keine Investmentunternehmen sind,bb) die keine Konten führen, deren Wert $ 50.000 übersteigt,cc) deren Aktiva $ 50 Mio nicht übersteigen.Bei der Bestimmung der Aktiva auf $ 50 Mio ist auf die Buchwerte abzustellen, die sichdurch Anwendung der national anzuwendenden Bilanzierungsregelungen (Bilanzierung nachden Vorschriften des Handelsgesetzblattes) oder US-amerikanischenRechnungslegungsvorschriften (United States Gernally Accepted Accounting Principles - US-GAPP) oder international anerkannten Richtlinien (International Accounting Standards Board– IRS) ergeben.c) Drittverwaltete kleine Kapitalanalagegesellschaften [sponsored, closely held investmentvehicles]. Das sind Rechtsträger,aa) die Finanzinstitute sind, weil es sich um Investmentunternehmen handelt,bb) deren Gesellschafter bzw. Kapitalgeber höchstens 20 natürliche Personen sind,cc) deren Verwaltung von einem teilnehmenden Finanzinstitut bzw. einem meldendenFinanzinstitut aufgrund eines Modell-I-<strong>Abkommen</strong>s wahrgenommen wird (Model-I-<strong>Abkommen</strong> sind <strong>Abkommen</strong>, die ihre Grundlage im Muster vom <strong>26</strong>. Juli 2012 haben.)51 3. Inhaberdokumentierte Finanzinstitute [owner documented FFIs]Das sind Finanzinstitute, die Investmentunternehmen sind, die nicht Teil einer Gruppe sindund die keine Finanzkonten für nicht teilnehmende FFI führen, vorausgesetzt, der zumSteuerabzug Verpflichtete verfügt über die notwendige Dokumentation.52 Die nach den Treasury Regulations vom 17. Januar 2013 (§ 1.1471-6) ausgenommenenwirtschaftlich Berechtigten sind solche, die auch in Abschnitt I der Anlage II zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> erfasst sind.d) Nicht meldende <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute i.S.d. Anlage II Abschnitt II des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s53 <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute i.S.v. Anlage II Abschnitt II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sindkleine Finanzinstitute <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm sowie in Anlage II Abschnitt IIUnterabschnitt B des <strong>Abkommen</strong>s spezifizierte Organismen für die gemeinsame Anlage vonWertpapieren (OGA).i.) Kleine Finanzinstitute <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm54 Kleine Finanzinstitute <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm werden von den Parteien des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s als solche Finanzinstitute verstanden, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass

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