11.07.2015 Aufrufe

2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 15• Behörden,• Berufsschulen,• Universitäten,• Industrie- und Handelskammern und,• Krankenkassen.42 Anstalt i. S. v. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sist gem. § 3a des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA.43 Institute i. S. v. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>ssind zurzeit- die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Landwirtschaftliche Rentenbank,- folgende Landesbanken:die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaftfür öffentliche Finanzierungen <strong>mit</strong> beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-BankGmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die BayerischeLandesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische InvestitionsundFörderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, dieSaarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank -Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstaltder Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -, die Investitions- und StrukturbankRheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereichder Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und InfrastrukturbankHessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-ThüringenGirozentrale und- die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH.44 Als Internationale Organisation i.S.d. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt C des <strong>Abkommen</strong>sgelten sämtliche zwischen- oder überstaatlichen internationalen Organisationen, die von derBundesrepublik Deutschland als steuerbefreit behandelt werden, wie beispielsweise dieEuropäische Union oder die Weltbank. Nicht aufgrund dieser Vorschrift von den SorgfaltsundMeldepflichten des <strong>Abkommen</strong>s ausgenommen sind sämtliche nichtstaatlicheninternationalen Organisationen (International Non-GovernmentalOrganisations - INGOs). Aufdie „Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen,Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen,Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischenStaaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährtwerden“ vom 18. März 2013 (BStBl I S. 404) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!