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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 1645 Durch Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt D des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ausgenommenePensionsfonds sind die in Artikel 10 Absatz 11 des <strong>Abkommen</strong>s zwischen derBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung derDoppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuernvom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (DBA <strong>USA</strong>) definiertenPensionsfonds. Ausgenommen für Zwecke der Anwendung des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s inDeutschland sind da<strong>mit</strong> Rechtsträger, die• nach deutschem Recht errichtet wurden;• in Deutschland vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten werden,Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlichSozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oderzu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zuerzielen;• und Vorsorgepläne sind, bei denen für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach demEinkommensteuergesetz gewährt werden.46 Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sind Pensionsfonds dann ausgenommenewirtschaftlich Berechtigte, wenn sie ein in der Bundesrepublik Deutschland errichteter oderdort ansässiger und der deutschen Aufsicht unterstehender Rechtsträger oder einevorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion ist, die nach dem Recht der BundesrepublikDeutschland Pensions- und Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solcheLeistungen erzielen sollen und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten,Förderung und Besteuerung der Aufsicht unterstehen.Pensionsfonds sind auch die im BMF-Schreiben vom 4. April 2012 (BStBl I S. 517)genannten Einrichtungen.b) Nicht meldende deutsche Finanzinstitute aufgrund einerVerständigungsvereinbarung47 Neben den nicht meldenden Finanzinstituten, die sich aus der Anlage II Abschnitt I und II des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s un<strong>mit</strong>telbar ergeben, gelten insbesondere nachfolgende Rechtsträgeroder unselbständige Teile eines Rechtsträgers als nicht meldende Finanzinstitute:• Abbauportfolien, Abwicklungsbanken, Auffangbanken und ähnlicheGesellschaftsformen („Bad Banks“), sofern regulatorisch gefordert;• Förderbanken;• Bausparkassen;• Leasinggesellschaften;• Factoringgesellschaften;

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