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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 17• Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach ihrerSatzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach dertatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und un<strong>mit</strong>telbar gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke gem. § 52 bis 54 AO verfolgen, gem. § 5 Absatz 1Nummer 9 KStG von der Besteuerung befreit sind und dies durch Vorlage einerentsprechenden Bescheinigung (Freistellungsbescheid, Anlage zumKörperschaftssteuerbescheid, oder auch Bescheinigung nach § 60a AO, wenn nochkeine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt wurde) nachweisen;• Geschlossene Fonds, wenn gemäß ihrer Satzung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen als Anteilseigner ausgeschlossen ist.c) <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute und ausgenommene Berechtigte entsprechend denTreasury-Regulations48 Als <strong>FATCA</strong>-konform (deemed-compliant) im Sinne der Anlage II Abschnitt II gelten zudemnach den US-Treasury-Regulations vom 17. Januar 2013 [§ 1.1471-5(f)] folgendeRechtsträger (siehe hierzu auch Denkschrift zum <strong>Abkommen</strong> BT-Drucksache 171/13704, S.140-142):49 1. Registrierte konforme Finanzinstitute [registered deemed-compliant FFIs]a) Kleine Finanzinstitute: Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen den unter #####aufgeführten Voraussetzungen für kleine Finanzinstitute nach Anlage II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> (Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 1).b) Nicht meldende Mitglieder einer teilnehmenden Gruppe, wenn U.S. Konten identifiziertund an ein teilnehmendes FFI übertragen werden.c) Bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren [QualifiedInvestment Vehicles]. Sie entsprechen im Wesentlichen den unter Rdnr.###### genanntenVoraussetzungen für die Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren nachAnlage II zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> (Abschnitt II. B).d) Vertriebsbeschränkte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren[Restricted Funds]. Das sind regulierte Fonds, die nicht un<strong>mit</strong>telbar an spezifizierte US-Personen, an nichtteilnehmende Finanzinstitute oder an passive ausländische Rechtsträger, diekeine Finanzinstitute sind und substanzielle US-Beteiligte haben, vertreiben.50 2. Zertifizierte konforme Finanzinstitute [certified deemed-compliant FFIs]a) Nicht registrierende kleine Finanzinstitute [nonregistering local banks].Voraussetzung: Aktiva übersteigen nicht $ 175 Mio bzw. die Aktiva der Gruppe nicht$ 500 Mio).

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