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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 10Voraussetzungen als „<strong>FATCA</strong>-konform“ zu behandeln und so<strong>mit</strong> von der sog. <strong>FATCA</strong>-Abzugsteuer auszunehmen.14 Voraussetzung des Artikels 4 ist die Einhaltung der in Artikel 2 und 3 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s normierten Vorschriften durch die Bundesrepublik Deutschland, d.h. solangemeldende deutsche Finanzinstitute die Vorschriften des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s, des § 117cAbgabenordnung sowie der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV einhalten, unterliegen ihre Einkünfte ausUS-amerikanischen Quellen keiner Abzugsteuer nach § 1471 des IRC.15 Die nicht meldenden deutschen Finanzinstitute werden gem. Artikel 4 Absatz 4 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ebenfalls als „<strong>FATCA</strong>-konform“ bzw. als ausgenommene wirtschaftlicheBerechtigte für Zwecke des § 1471 des IRC betrachtet.1. Finanzinstitute16 Finanzinstitut ist ein Rechtsträger, der Verwahr- oder Einlageinstitut, Investmentunternehmenoder spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist.a) Verwahrinstitut17 Ein Verwahrinstitut ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sdefiniert, ein Rechtsträger, dessen Bruttoeinkünfte aus den letzten drei Geschäftsjahren oderdem Zeitraum seit Aufnahme einer Geschäftstätigkeit – je nachdem welcher Zeitraum kürzerist – zu mindestens zu 20 % aus dem Verwahren von Finanzvermögen und da<strong>mit</strong>zusammenhängenden Finanzdienstleistungen stammen.18 Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers, der vor dem Zeitpunkt der Klassifizierung nochkeine Geschäftstätigkeit betrieben hat, besteht zu einem wesentlichen Teil darin, für fremdeRechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn er auf der Grundlage seiner voraussichtlichenAufgaben, Vermögenswerte und Beschäftigten davon ausgeht, dass er den Mindestanteil anden Bruttoeinkünften erreichen wird. Dabei sind alle Zwecke oder Aufgaben (einschließlichderer eines Vorgängers) angemessen zu berücksichtigen, für die der Rechtsträger eineZulassung besitzt oder im Zusammenhang <strong>mit</strong> denen er der Aufsicht untersteht.19 „Da<strong>mit</strong> zusammenhängende Finanzdienstleistungen“ sind alle ergänzenden Dienstleistungen,die in direktem Zusammenhang <strong>mit</strong> der Verwahrung von Vermögen für fremde Rechnungdurch das Finanzinstitut stehen. Zu den daraus stammenden Einkünften zählen• Verwahrungs-, Kontoführungs- und Übertragungsgebühren;• Abwicklungs- und Quotierungsprovisionen und Gebühren aus Wertpapiergeschäften;• Einkünfte aus der Gewährung von Krediten an Kunden;

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