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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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a) Natürliche Personen168 Eine natürliche Person als Kontoinhaber ist entsprechend dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> dannmeldepflichtig, wenn sie „Person der Vereinigten Staaten“ ist. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ffdes <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s definiert für Zwecke des <strong>Abkommen</strong>s eine „Person der VereinigtenStaaten“ als einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika oder eine in denVereinigten Staaten von Amerika ansässige natürliche Person. Bei der US-amerikanischenStaatsbürgerschaft handelt es sich um ein sog. US-Indiz, das nicht durch eine Selbstauskunftoder andere ergänzende Sorgfaltspflichten „entkräftet“ werden kann. Die aktuell bestehendeUS-amerikanische Staatsbürgerschaft begründet stets die steuerliche Ansässigkeit in denVereinigten Staaten von Amerika.Seite 44169 Hat das Finanzinstitut positive Kenntnis von einer US-amerikanischen Staatsbürgerschaft undliegen auch keine Erkenntnisse vor, dass sich die Gegebenheiten geändert haben, handelt essich bei diesem Kontoinhaber um eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten vonAmerika. Als in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig gelten zudemInhaber einer Greencard, Personen <strong>mit</strong> Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika undPersonen, die sich nach dem sog. „Substantial Presence Test“ länger als 183 Tage in denVereinigten Staaten von Amerika aufhalten. Hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit wirdauf die Regelungen in Artikel 4 DBA <strong>USA</strong> hingewiesen.b) Rechtsträger170 Als Rechtsträger i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gelten juristische Personen oder einRechtsgebilde wie zum Beispiel ein Trust (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe hh des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s).171 Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika sind Rechtsträger nach demRecht der Vereinigten Staaten von Amerika, die nicht unter eine der Ausnahmevorschriftendes Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s fallen. Die in dieser Normgenannten Personen, die nicht spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerikasind, sind die Folgenden:• Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkanntenWertpapierbörsen gehandelt werden;• Kapitalgesellschaften, die Teil desselben erweiterten Konzerns i.S.d. § 1471 Absatz eUnterabsatz 2 des IRC sind;• die Vereinigten Staaten von Amerika sowie in ihrem Alleineigentum stehende Behördeoder Einrichtungen;• Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, Amerikanische Außengebiete,Gebietskörperschaften eines Bundesstaats oder Amerikanischen Außengebiets sowie

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